VwGH 2000/12/0204

VwGH2000/12/020427.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10, gegen das "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. einer Zulassung zum zahnärztlichen Lehrgang, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer hat sich seit etwa vier Jahren um eine Zulassung für den zahnärztlichen Lehrgang in Graz beworben. Die erforderliche Genehmigung durch die belangte Behörde ist ihm bis dato nicht erteilt worden, wobei mit Schreiben vom 22. Juli 1999 von Seiten der belangten Behörde bloß mitgeteilt worden ist, dass "eine Zulassung ... nicht möglich" sei. Da eine formelle Erledigung durch die belangte Behörde über weit mehr als sechs Monate nicht erfolgt ist, sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er erhebt daher Beschwerde "gem. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Sachentscheidung" (gemeint wohl: Art. 132 B-VG).

Dem umfangreichen Beschwerdevorbringen ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren um einen Ausbildungsplatz beim Zahnarztlehrgang der Universität Graz bemüht habe. Mit dem Schreiben vom 22. Juli 1999 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass er nicht aufgenommen werden könne, weil er über kein in Österreich ausgestelltes Diplom verfüge und daher nicht unter "Art. 19 b der RL 78/686/EWG " falle. Er könne daher durch die Absolvierung dieses Lehrgangs in Österreich auch keinen EU-konformen zahnmedizinischen Abschluss erwerben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit seiner Sache einen deutschen Rechtsanwalt betraut, der bei verschiedenen Stellen unterschiedliche Auskünfte erhalten habe. Mit Schreiben vom 27. März 2000 sei das Rechtsgutachten eines deutschen Universitätsprofessors vorgelegt worden, nach dem die Aufnahme des Beschwerdeführers in diesen Lehrgang nicht mangels eines österreichischen Studienabschlusses abgelehnt werden dürfe. Anfang Mai 2000 sei die nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet worden. Die Verhandlungen seien aber ergebnislos geblieben bzw. von den beiden involvierten Ministerien (neben dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) verschleppt worden. Schließlich habe mit Schreiben vom 26. Mai 2000 das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wieder die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer durch den zahnmedizinischen Lehrgang in Österreich keinen EU-konformen Abschluss erwerben könne, was durch Einschaltung eines "weiteren, dritten Ministeriums, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen", das mit Ärzterecht befasst sei, geklärt werden solle.

Rechtlich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestehe für ihn ein "Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund auf Zulassung zum Zahnarztlehrgang in Graz". Nationale Regelungen, die seiner "einstweiligen Zulassung zum Zahnarztlehrgang" entgegenstünden, seien nach der Rechtsprechung des EuGH unbeachtlich (wird näher ausgeführt).

Der Beschwerdeführer brachte am 5. und am 26. September 2000 jeweils einen ergänzenden Schriftsatz ein, in denen er auf die Dringlichkeit seiner Angelegenheit bzw. den Vertrauensschutz verwies. Als belangte Behörde war wieder das "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" bezeichnet.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Ohne auf die zu Grunde liegende Rechtslage und die damit verbundenen Probleme eingehen zu müssen, erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde das "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" nennt. Abgesehen davon, dass als belangte Behörde nur der/die Bundesminister(in), nicht aber der Hilfsapparat (das Ministerium) in Frage kommt, existiert dieses Bundesministerium seit der Novelle zum Bundesministeriengesetz BGBl. I Nr. 16/2000 nicht mehr. Bezeichnet aber eine Partei in einer Säumnisbeschwerde eine andere als die nach § 28 Abs. 3 VwGG in Betracht kommende Behörde als belangte Behörde, so ist die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen, weil die bezeichnete Behörde mangels Zuständigkeit nicht säumig sein konnte. Ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG ist in einem solchen Fall nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise die Beschlüsse vom 20. Dezember 1978, Zl. 3263/78, vom 23. April 1992, Zl. 92/12/0057, oder vom 3. September 1996, Zl. 96/08/0059; vgl. auch den im Zusammenhang mit einem Kompetenzübergang ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2000, Zlen. 2000/12/0111 und 0115).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2000

Stichworte