Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, binnen vier Monaten von der Zustellung dieses Bescheides an "den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Psychiatrischen Zentrums beizubringen".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 Abs. 4 FSG lautet:
"Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
§ 26 Abs. 5 FSG lautet:
"Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen."
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen folgt, dass sich eine bescheidmäßige Aufforderung zu einer Beibringung in einem Entziehungsverfahren, die bei ihrer Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht, nur auf ein amtsärztliches Gutachten beziehen darf. Die Beibringung eines Befundes, wie sie nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 angeordnet werden durfte, kann im Anwendungsbereich des FSG nicht mehr Gegenstand eines Aufforderungsbescheides sein.
Abgesehen davon würde die Aufforderung zur Beibringung eines Befundes "des Psychiatrischen Zentrums" nicht der im gegenständlichen Zusammenhang erforderlichen Klarheit entsprechen.
Dazu kommt, dass nach der Begründung des angefochtenen Bescheides der Anlass für die Einleitung des Entziehungsverfahrens war, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung vor die Behörde Folge leistend insofern ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, als er auf die Fragen des behördlichen Organwalters lediglich angab, am ganzen Körper zu zittern und sich vor dem Organwalter zu fürchten. Aus dieser bloßen Behauptung des Beschwerdeführers können aber begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht abgeleitet werden.
Der angefochtene Bescheid war aus dem oben genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2000
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