VwGH 2000/11/0057

VwGH2000/11/005727.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Jänner 2000, Zl. Ib-277-75/99, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §5 Abs5;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B "gemäß § 5 Abs. 5" Führerscheingesetz (FSG) "bis zum 12. Jänner 2001 befristet".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides nicht die Befristung, also die Einschränkung einer bestehenden, sondern die Erteilung einer mit 12. Jänner 2001 befristeten Lenkberechtigung ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer mit 12. Jänner 1999 befristeten Lenkberechtigung war und der angefochtene Bescheid in dem über seinen Antrag durchgeführten Verwaltungsverfahren betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung über den genannten Zeitpunkt hinaus ergangen ist. Demnach ist auch die Zitierung des § 5 Abs. 5 FSG im Spruch des angefochtenen Bescheides zutreffend.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfügung der Befristung.

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme lag ein Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 12. Jänner 2000 zu Grunde. Die Sachverständige kam darin zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Klassen bedingt geeignet. Sie erachtete die Erteilung einer Lenkberechtigung unter folgenden "Bedingungen" für geboten:

"1. Befristung der Lenkberechtigung auf zwölf Monate.

2. Zweimonatige Kontrolluntersuchungen in der Therapiestation

L. mit unregelmäßigen Harnkontrollen.

3. Beibringen einer Bestätigung über die Kontrolluntersuchungen sowie eine fachärztliche Neubeurteilung anlässlich der nächsten amtsärztlichen Untersuchung in zwölf Monaten".

Die Sachverständige ging dabei - unter Verwertung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten nervenfachärztlichen Gutachtens vom 29. Dezember 1999 - von einer "psychischen Gewöhnung" des Beschwerdeführers an das Suchtmittel Cannabis aus; es gelinge ihm aber, "für mehrere Wochen abstinent zu sein".

Dem Beschwerdeführer wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Er machte von der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf § 14 Abs. 5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV). Nach dieser Bestimmung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (zu der gemäß § 1 Z. 8 FSG-GV die Klassen A und B zählen) zu erteilen oder wiederzuerteilen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die von ihrer ärztlichen Amtssachverständigen (gestützt auf das nervenfachärztliche Gutachten vom 29. Dezember 1999) beim Beschwerdeführer konstatierte "psychische Gewöhnung" an Cannabis auf in der Vergangenheit liegenden phasenweise intensiveren Konsum zurückzuführen sei. Selbst wenn dies einen gehäuften Mißbrauch im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung dargestellt hätte - was freilich einer näheren Begründung, eventuell nach Durchführung ergänzender Ermittlungen, bedurft hätte -, würde dies eine Befristung der Lenkberechtigung nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist damit insofern im Recht, dass ihm wohl Kontrolluntersuchungen, also eine Bedingung, hätten auferlegt werden dürfen; eine Befristung ist aber für einen derart gelegenen Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen.

Da die belangte Behörde in diesem Punkt, über die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes hinaus, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2000

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