VwGH 2000/11/0028

VwGH2000/11/002827.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 1999, Zl. MA 65-8/457/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien Verkehrsamt vom 22. Juli 1999 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen. Es wurde gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Führerschein binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides abzugeben habe. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1999 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid erhobene Berufung abgewiesen und es wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde ging im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 1999 um 15.05 Uhr in Wien 20 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die innerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h (unter Berücksichtigung der Eich- und Messtoleranz) überschritten habe. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit dem geeichten Radargerät "Nr. 986" (richtig: 698) Multanova MU VR 6FM, sohin mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG erfolgt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Juli 1999 nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft worden. Im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 3 FSG sei die Lenkberechtigung für zwei Wochen zu entziehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangten Behörde habe keine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 leg. cit. vorgenommen, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0234, mwH). Da gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen hat, war die belangte Behörde nicht gehalten, eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 leg. cit. vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die davon ausgegangen sei, dass das zur Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät Multanova MU VR 6FM geeicht gewesen sei, zu welchem Gerät lediglich ein Radarfoto vorliege, in dem die Bezeichnung "Multanova-Radar 6F" erkennbar sei, sodass keine hinreichende Begründung vorliege, dass es sich um ein laut Eichschein überprüftes Gerät gehandelt habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides, gestützt auf das Radarfoto - das der Beschwerdeführer ebenso wie den Eichschein für das Gerät Nr. 698 in Fotokopie mit der Beschwerde vorgelegt hat - und unter Hinweis auf die Anzeige aus, dass die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit mit 97 km/h mit dem gegenständlichen, zuletzt am 11. November 1997, und damit bis 31. Dezember 2000 gültig geeichten Gerät gemessen worden sei. Das gegenständliche Gerät Nr. 698, dessen Verwendung sich eindeutig aus der vom Meldungsleger verfassten Anzeige vom 9. März 1999 ergibt, war gültig (bis 31. Dezember 2000) geeicht, was von der belangten Behörde unbedenklich aus dem Eichschein vom 11. Dezember 1997 geschlossen wurde. Die vom Beschwerdeführer - lediglich auf Grund der Kopie des Radarfotos - gehegten Zweifel, ob sich der Eichschein auf das verwendete Radargerät bezieht, sind unbegründet.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2000

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