Normen
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §35;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid der im Jahre 1980 geborene Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 mit Wirkung vom 3. April 2000 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden ist.
Dagegen richtet sich die auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides behauptet sowie dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, einem von ihm gestellten Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht sei nicht stattgegeben worden. Es lägen jedoch dessen ungeachtet Befreiungsgründe vor. Diesbezüglich sei ein Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden.
Diesem Beschwerdevorbringen ist es von vornherein versagt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert die - im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Befreiungsantrages als unbegründet zu wertende - Behauptung, es lägen Gründe vor, die die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zur Folge haben müssten, die Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht. Erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0146, und die darin zitierte Vorjudikatur). Auch die Anhängigkeit einer gegen einen negativen Befreiungsbescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hindert die Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 97/11/0062, 0063). Allfällige Mängel im seinerzeitigen Stellungsverfahren wären in einer Beschwerde gegen den dieses abschließenden Tauglichkeitsbeschluss geltend zu machen gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel in der Richtung behauptet, der angefochtene Bescheid sei nicht begründet und seiner Erlassung sei kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, wird er ebenfalls auf die hg. Rechtsprechung verwiesen, nach der es der Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften vor Erlassung eines Einberufungsbefehles grundsätzlich nicht bedarf (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0232).
Gegen die Approbationsbefugnis des Organwalters der belangten Behörde, der den angefochtenen Bescheid unterfertigt hat, bestehen angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen, in denen lediglich ohne nähere Begründung behauptet wird, der Unterfertigende besitze eine solche Befugnis nicht, keine Bedenken.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2000
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