Normen
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 7. April 1964 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 für tauglich befunden. Er ist verheiratet und für seine Ehegattin und drei Kleinkinder sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer ist beruflich als Kraftfahrer (Fernfahrer) tätig. Er hielt sich längere Zeit hindurch im Ausland auf, sodaß ihm wiederholt Einberufungsbefehle nicht zugestellt werden konnten. Seit 1990 ist er Eigentümer des von seinen Eltern übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens mit 3,17 ha Eigengrund (davon 1,28 ha Wald); eine Viehhaltung besteht nicht. Aufgrund von (in den Jahren 1995 und 1997 aufgenommenen) Krediten ergab sich zum 24. Juli 1998 ein Schuldenstand von S 692.366,40; die monatliche Belastung daraus beträgt S 6.610,--. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 20. Juli 1998 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 können taugliche Wehrpflichtige auf deren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die belangte Behörde bejahte im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Besitz des Beschwerdeführers und seine Kreditverbindlichkeiten das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht. Sie verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes wegen Verletzung der Harmonisierungspflicht. Der Beschwerdeführer habe bei der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht entsprechend auf die bevorstehende Präsenzdienstleistung Bedacht genommen. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Gesetzes lägen nicht vor.
Das Beschwerdevorbringen läßt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Was den landwirtschaftlichen "Betrieb" des Beschwerdeführers anlangt, enthält die Beschwerde nichts, was für eine Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers von diesem und damit allenfalls für ein insoweit gegebenes besonders rücksichtswürdiges Interesse an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht sprechen könnte. Mangels Viehhaltung scheidet eine Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers aus diesem Grund aus. Die Beschwerde nennt auch keine sonstigen Arbeiten, die die kontinuierliche Anwensenheit des Beschwerdeführers erfordern würden. Der Hinweis, daß die Führung eines Landwirtschaftsbetriebes die "kontinuierliche Wartung und Pflege aller Gebäude, Geräte und Flächen" umfasse, läßt schon mangels näherer Konkretisierung der anfallenden Arbeiten nicht erkennen, daß dem Beschwerdeführer - bei entsprechender zeitlicher Disposition - die Vornahme der betreffenden Arbeiten (der jährliche Arbeitsaufwand wird von der zuständigen Bezirksbauernkammer mit ca. 150 Stunden beziffert, das sind also rund 3 Stunden im Wochendurchschnitt) in einem Ausmaß unabkömmlich wäre, welches die Leistung des Grundwehrdienstes ausschlösse. Da die Beschwerde (und auch das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren) eine Unabkömmlichkeit des als Berufskraftfahrer tätigen Beschwerdeführers von seinem landwirtschaftlichen "Betrieb" nicht erkennen läßt, braucht nicht geprüft zu werden, ob die belangte Behörde in Bezug auf dessen Übernahme durch den Beschwerdeführer im Jahr 1990 zu Recht von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht ausgegangen ist.
Der Sache nach steht im Beschwerdefall erkennbar die Kreditbelastung des Beschwerdeführers als Motiv für die von ihm angestrebte Befreiung von der Präsenzdienstpflicht im Vordergrund (dies zeigt insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten familiären Interessen). In Ansehung dieses wirtschaftlichen Interesses zeigt die Beschwerde nichts auf, was die Annahme der belangten Behörde betreffend Verletzung der Harmonisierungspflicht als verfehlt erscheinen ließe. Aufgrund der Feststellung seiner Tauglichkeit mußte dem Beschwerdeführer bewußt sein, daß er den Grundwehrdienst zu leisten haben werde. Der ins Treffen geführte Umstand, daß er über 10 Jahre lang keinen Einberufungsbefehl erhalten habe (offensichtlich wegen seiner Aufenthalte im Ausland), berechtigte den Beschwerdeführer keineswegs zu der Annahme, er brauche nicht mehr Präsenzdienst zu leisten. Daß er beim Eingehen der Kreditverbindlichkeiten auf die bevorstehende Präsenzdienstleistung Bedacht genommen habe (durch entsprechende Gestaltung der Kreditverträge), behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Im übrigen fehlt jegliche Konkretisierung der im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes insoweit zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile, sodaß die Beschwerde auch aus diesem Grund eine besondere Rücksichtswürdigkeit des in Rede stehenden wirtschaftlichen Interesses nicht erkennen läßt.
Bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen familiären Interessen (Notwendigkeit seiner Vertretung bei den Arbeiten durch seine Ehegattin, finanzielle Sorgen, Angst vor Verlust von Heim und Hof) handelt es sich, wie die belangte Behörde richtig erkennt, in Wirklichkeit um wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers (als Eigentümer und Kreditnehmer), nicht aber um familiäre Interessen im Sinne des Gesetzes. Solche liegen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 30. Juni 1987, Slg. Nr. 12502/A) nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 1998
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