VwGH 2000/10/0009

VwGH2000/10/000927.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der T in Mannersdorf, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien I, Laurenzerberg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. November 1999, Zl. UVS-06/23/00732/97, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 idF 1986/022;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 1996/054;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs3 idF 1996/054;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs4;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs3;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 idF 1986/022;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 1996/054;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs3 idF 1996/054;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs4;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs3;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk (MBA) vom 9. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 des Wiener Baumschutzgesetzes , LGBl. Nr. 27/1974, die Bewilligung zum Entfernen eines Baumes erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 6 des Wiener Baumschutzgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung bis spätestens 30. November 1993 auf dem in einem beigeschlossenen Plan verzeichneten Standort vorgeschrieben.

Mit Straferkenntnis des MBA vom 22. September 1997 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Grundeigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft und Trägerin der Bewilligung gemäß § 4 des Wiener Baumschutzgesetzes (Bewilligung zum Entfernen eines Baumes) vom 9. Juni 1993 in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 20. März 1995 nicht die mit dem zitierten Bescheid vorgeschriebene Ersatzpflanzung im bescheidmäßig fixierten, planlich ausgewiesenen Standort durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 6 des Wiener Baumschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bescheid des MBA vom 9. Juni 1993 begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, auf jenem Standort, auf welchem entsprechend dem Bescheid des MBA vom 9. Juni 1993 die Ersatzpflanzung hätte durchgeführt werden sollen, könne die Ersatzpflanzung nicht mehr durchgeführt werden. Dies sei auch in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Bescheid des MBA vom 19. Juni 1997, mit welchem der Bescheid derselben Behörde vom 9. Juni 1993 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden sei, festgestellt worden. Diese Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung beruhe im Wesentlichen darauf, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches verpflichten habe müssen, hinsichtlich des Standortes der Ersatzpflanzung dem Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft, nämlich R.L. die Dienstbarkeit des ausschließlichen und dauernden Rechtes einzuräumen, diese Teilfläche als Autoabstellplatz zu benützen. Auf Grund dieser Dienstbarkeit sei die Beschwerdeführerin rechtlich und faktisch nicht mehr in der Lage, am ursprünglichen Standort die Ersatzpflanzung durchzuführen. Nach dem Wiener Baumschutzgesetz könne allerdings dem Verpflichteten auch vorgeschrieben werden, wenn eine Ersatzpflanzung auf der ursprünglichen Grundfläche nicht möglich sei, diese Ersatzpflanzung in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des entfernten Baumes auf eigenem oder fremden Grund vorzunehmen. Der ursprüngliche Bescheid müsse daher dahingehend abgeändert werden, dass eine Ersatzpflanzung im Umkreis von 300 m vom ursprünglichen Standort des entfernten Baumes vorgeschrieben werde.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch.

In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Ausfertigung des Vergleiches vom 19. September 1994, auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bezogen hatte, zum Akt gab und dass außerdem der in diesem Vergleich angeführte "Dienstbarkeitsbestellungsplan" im Original der belangten Behörde vorgewiesen und eine Ablichtung zum Akt genommen wurde.

Weiters heißt es in der Verhandlungsschrift, zum Vergleich vom 19. September 1994 sei es auf Grund eines Rechtsstreites betreffend die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Eigentumsrechtes am gegenständlichen Grundstücksteil vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gekommen. In diesem Verfahren sei vom Beklagten R.L. ein Zwischenantrag auf Feststellung gestellt worden, dass er einen Teil des gegenständlichen Grundstücksteiles ersessen und hinsichtlich des Restes des Grundstücksteiles einen Anspruch auf Übereignung habe. Zur Bereinigung des Rechtsstreites sei dann der Vergleich vom 19. September 1994 geschlossen worden. Der angeblich ersessene Teil des gegenständlichen Grundstücksteiles sei auf dem Dienstbarkeitsbestellungsplan schraffiert ausgewiesen. Diese schraffiert ausgewiesene Fläche beinhalte jedenfalls auch den Standort des gefällten Baumes und damit auch den Standort der bescheidmäßig vorgeschriebenen Ersatzpflanzung. Die Klage der Beschwerdeführerin sei am 14. Dezember 1992 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, der Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung am 20. Jänner 1993 eingebracht worden.

Der zum Akt gegebene Vergleich vom 23. September 1994 enthält zwei getrennte Teile.

In einem Teil räumt die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 73 KG G. für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Beklagten als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. 709 derselben KG für ihn und seine Rechtsnachfolger das ausschließliche dauernde Recht als Dienstbarkeit ein, die im Dienstbarkeits-Bestellungsplan GZ. 13.447a vom 14. Juli 1994 als Teilstück Nr. 1 dargestellte, einen Bereich von 32 m2 umfassende Teilfläche des Grundstückes Nr. 105/1 als Autoabstellplatz zu benützen "und von durch die hiedurch ermächtigten Personen benützen zu lassen". Zugleich erteilt die Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass diese Dienstbarkeit grundbücherlich einverleibt werden kann.

Im zweiten Teil des Vergleichs anerkennt die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Rechtsstreit auf Eigentumsfeststellung als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 73 der KG G., bestehend aus dem Grundstück Nr. 105/1, dass der Beklagte zufolge Ersitzung Eigentümer einer durch einen Plan näher bestimmten Teilfläche des Grundstückes Nr. 105/1 ist. Weiters ergibt sich aus dem Vergleich, dass die Dienstbarkeitseinräumung eine Art Zwischenlösung bis zur Verbücherung des Eigentums sein soll.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. November 1999 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Strafnorm "§ 13 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/1996" zu lauten hat.

In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatbestandes sei durch Erhebungen des Magistrates Wien erwiesen. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Rechtsansicht, dass die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 19. September 1994 zu laufen begonnen habe, sei entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung auf Grund zivilrechtlich eingegangener Selbstbindungen des Verpflichteten weder abgeändert noch aufgehoben werden könne. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe daher ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Bescheid verletze § 1 Abs. 2 VStG. Als Tatzeitraum sei die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 20. März 1995 angenommen worden. Bestraft worden sei die Beschwerdeführerin aber nach dem Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 54/1996. Es sei daher ein erst nach Ende des Tatzeitraumes in Kraft getretenes Gesetz angewendet worden.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 31 Abs. 3 VStG. Selbst wenn man davon absehe, dass der Standort, auf dem die Ersatzpflanzung hätte vorgenommen werden sollen, bereits früher von R.L. ersessen worden sei, habe eine Möglichkeit zur normgerechten Handlung jedenfalls ab dem Abschluss des Vergleiches mit dem Genannten am 19. November 1994 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Der angefochtene Bescheid sei erst nach Ablauf der dreijährigen Strafbarkeitsverjährung erlassen worden.

Schließlich meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihrem freien und uneingeschränkten Willen entsprochen habe, den Vergleich abzuschließen. Der Vergleich sei vielmehr abgeschlossen worden, weil bereits eine Ersitzung stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Ersitzung von Eigentum durch R.L. verpflichtet gewesen sei, den Vergleich abzuschließen und ob auf Grund des Eigentums des R.L. an jenem Standort, an dem die Ersatzpflanzung vorzunehmen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Durchführung der Ersatzpflanzung verwehrt gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 20. März 1995 eine vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen zu haben.

Im Tatzeitraum stand das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 19/1984 und LGBl. Nr. 22/1986 in Geltung.

§ 13 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes in der angeführten Fassung lauteten:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

4. Die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt.

...

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 2 Millionen S oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten und in den Fällen des Abs. 1 Z. 4 bis 6 mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1996 wurde § 13 des Wiener Baumschutzgesetzes neu gefasst. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen erhielten folgenden Wortlaut:

"(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

...

4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt,

...

(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z. 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 100.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht war die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht. Hingegen sah das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor.

Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1995, 94/10/0154, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da das im Tatzeitraum geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltenden Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht angewendet. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 1 Abs. 2 VStG, erweist sich daher als unzutreffend.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zum Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes gehört der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht. Es war daher Sache der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Unter diesem Aspekt hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht, ihr sei die Durchführung der Ersatzpflanzung nicht möglich gewesen, weil jener Grundstücksteil, auf dem diese hätte durchgeführt werden sollen, von R.L. ersessen worden sei. Die Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung sei jedenfalls spätestens mit dem zwischen ihr und ihrem Prozessgegner am 19. September 1994 abgeschlossenen Vergleich über die Anerkennung dieser Ersitzung vorgelegen.

In dem Vergleich vom 19. September 1994 hat die Beschwerdeführerin anerkannt, dass R.L. infolge Ersitzung Eigentümer einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 105/1 ist. Weiters wurde als "Übergangslösung" bis zur Verbücherung des Eigentums eine Dienstbarkeit vereinbart, die dem R.L. das ausschließliche Benutzungsrecht an der Grundstücksteilfläche einräumte. Nach den von der belangten Behörde nicht widerlegten Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um jene Fläche, auf der sich der Baum, dessen Entfernung bewilligt wurde, befand und auf welcher die Ersatzpflanzung vorzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin war damit jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Durchführung der Ersatzpflanzung unmöglich, weil das Baumschutzgesetz eine Duldungspflicht hinsichtlich der Ersatzpflanzung für den vom Adressaten des Bewilligungsbescheides verschiedenen Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten jedenfalls für Fallkonstellationen wie die vorliegende nicht kennt; angesichts des Inhaltes des abgeschlossenen Vergleiches ist bei der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung im Rahmen einer Übereinkunft mit R.C. hätte entsprechen können. Dass das Anerkenntnis einer eingetretenen Ersitzung der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden angelastet werden kann, liegt auf der Hand, zumal jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Vergleich - bezogen auf die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung - in Vereitelungsabsicht abgeschlossen worden wäre.

Im Übrigen würde sich auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin nicht unter Bedachtnahme auf eine tatsächlich eingetretene Ersitzung den Vergleich abgeschlossen, sondern aus freien Stücken dem R.L. das Eigentum an den in Rede stehenden Teilflächen überlassen hätte.

Nach § 5 Abs. 4 des Baumschutzgesetzes haben Bewilligungsbescheide dingliche Wirkung.

Aus § 5 Abs. 3 leg. cit. ergibt sich, dass unter dem Bewilligungsbescheid jener Bescheid zu verstehen ist, mit dem gleichzeitig über die Genehmigung zur Entfernung von Bäumen und über die Ersatzpflanzung abzusprechen ist. Die Anordnung der dinglichen Wirkung von Bewilligungsbescheiden bezieht sich somit auch auf den die Ersatzpflanzung aussprechenden Teil des Bewilligungsbescheides.

Das Baumschutzgesetz enthält keine eigene Definition der dinglichen Wirkung; es knüpft also an dem in der Rechtsprechung ausgeprägten Begriff an.

Unter der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides ist eine über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung des Bescheides zu verstehen. Sie erfasst auch (oder anstelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1997, 96/10/0255, u.a.).

Bezugspunkt eines Bescheides nach dem Baumschutzgesetz ist ein bestimmtes Grundstück bzw. ein bestimmter Grundstücksteil, auf welchem der zu entfernende Baum stockt bzw. auf dem die Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll. Geht dieses Grundstück in die Verfügungsmacht eines Anderen als des Bescheidadressaten über, so gehen auf diesen die Rechte und Pflichten aus diesem Bescheid über. Die Anordnung des § 6 Abs. 3 des Baumschutzgesetzes, wonach die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Träger der Bewilligung obliegt, bedeutet auf Grund der Anordnung des § 5 Abs. 4 leg. cit. über die dingliche Bescheidwirkung, dass auch die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf den Rechtsnachfolger übergeht. Wäre also - was nicht näher zu prüfen ist - durch den Vergleich das ausschließliche Verfügungsrecht des R.L. an den in Rede stehenden Grundflächen neu begründet worden, dann wäre damit die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf diesen übergegangen und die entsprechende Pflicht der Beschwerdeführerin erloschen.

Nach § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Bei dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt handelt es sich um den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt, bei dem sich das Tatbild in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns erschöpft. Bei diesem Deliktstypus beginnt der Lauf der Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, 94/18/0307).

Die Verjährungsfrist begann im Beschwerdefall mit dem Abschluss des Vergleiches vom 19. September 1994, gleichgültig, ob man davon ausgeht, dass ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die Vornahme der Ersatzpflanzung unmöglich wurde oder dass diese Verpflichtung infolge Übergangs an den Rechtsnachfolger erloschen ist. Der angefochtene Bescheid wurde außerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 VStG erlassen, weshalb er sich als inhaltlich rechtswidrig erweist.

Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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