Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. April 2000 wurde wie folgt entschieden:
"Die formlose Einstellung des Disziplinarverfahren des Kdten Überwachungsgeschwader vom 20. Januar 2000 wird gemäß § 66 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, aufgehoben und an den Kommandanten Überwachungsgeschwader zurückverwiesen, weil die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es zusammenfassend, die Disziplinarbehörde erster Instanz habe die Schwere der Pflichtverletzung und die negative Präventivwirkung verkannt. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben nur die Abrechnung der Dienstreise habe bewirken wollen und seine bisherige Unbescholtenheit bei der Strafbemessung als mildernd zu beurteilen sei. Die Gesamtbeurteilung aller Umstände ergebe, dass eine schuldangemessene Strafhöhe im unteren Bereich des Strafkatalogs für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu erfolgen haben werde. Die Voraussetzungen für eine formlose Einstellung gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 HDG seien im konkreten Fall nicht vorgelegen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens (mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2000) teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28. August 2000 mit, "dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde". Der Beschwerdeführer sei somit klaglos gestellt worden. Aus der (angeschlossenen) Personalmeldung vom 3. August 2000 ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer "die formlose Einstellung des Disziplinarverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde".
Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die genannte Mitteilung der belangten Behörde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2000 aufgefordert, zur Frage seiner Klaglosstellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer teilte mit, dass der angefochtene Bescheid vom 10. April 2000 - entgegen der Darstellung der belangten Behörde - nicht aufgehoben worden sei. Das gegen ihn mit 8. Mai 2000 erneut eingeleitete Disziplinarverfahren sei gemäß § 61 Abs. 3 Z 3 HDG eingestellt worden; dies sei ihm mit Personalmeldung vom 3. August 2000 zur Kenntnis gebracht worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (formelle Klaglosstellung). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134, und die dort angegebene Vorjudikatur).
Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil das Disziplinarverfahren, dessen Fortführung durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2000 herbeigeführt werden sollte, unbestrittenermaßen am 3. August 2000 nach der vorgelegten Personalmeldung mit folgender Begründung eingestellt wurde:
"Kommando Überwachungsgeschwader meldet, dass das gegen Obstlt H, ... mit 08 05 2000 eingeleitete Disziplinarverfahren gem. § 61 Abs. 3 Ziff. 3 HDG, mit folgender Begründung eingestellt wurde: Nach § 66 Abs. 3 HDG 1994 ist die Aufhebung einer Einstellung nur bis zum Ablauf von 3 Mon. nach Einstellung des Verfahrens zulässig. Das ggstdl. DiszVerfahren wurde vom Kdt ÜbwGschw am 20 01 2000 eingestellt. Die Frist zur Aufhebung dieser Einstellung nach § 66 Abs 3 HDG 1994 endete demnach am 20 04 2000. Der ggstdl.Aufhebungsbescheid wurde zwar innerhalb dieser Frist (am 10 04 2000) unterfertigt, aber erst danach am 26 04 2000 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung und damit der Erlassung des ggstdl. Bescheides war eine Aufhebung des Einstellung des DiszVerfahren nach § 66 Abs. 3 HDG 1994 nicht mehr zulässig und daher BMLV/Disz zur Erlassung eines solchen Bescheides unzuständig."
Die Beschwerde war - zumal eine förmliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht nachgewiesen wurde - daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, da im Hinblick auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens eine Rechtsverletzungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr besteht.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 Abs. 2 VwGG anzuwenden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse jeweils vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001, und Zl. 2000/04/0103). Nach der letztgenannten Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand (insbesondere auch der dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens) nicht zu ersehen, welchen Ausgang die verwaltungsgerichtlichen Verfahren genommen hätten, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Unter Berücksichtigung der Argumentation des angefochtenen Bescheides und der Begründung für die Einstellung des Disziplinarverfahrens kommt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG aufgetragenen Prüfung zum Ergebnis eines Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer, weil der Verwaltungsgerichtshof der Überzeugung ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm am 3. August 2000 zugekommene Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall obsiegt hätte.
Wien, am 19. Dezember 2000
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