Normen
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litg;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Bautätigkeit hinsichtlich des Rohbaus einer Bauhütte in Holzriegelbauweise nördlich der bewohnten Bauhütte im Ausmaß von 4,05 x 8,10 m auf einem näher bezeichneten Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde einzustellen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Dezember 1999 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer den Auftrag, die auf dem Grundstück errichteten Hütten, die in Ausmaß und Lage näher beschrieben waren, und den Rohbau im Ausmaß von 4,05 x 8,10 m binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer erhob jeweils Berufung. Mit Bescheid vom 20. März 2000 des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die abweislichen Berufungsbescheide als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führt die belangte Behörde zunächst die Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Auftrages auf Baueinstellung (§ 41 Abs. 1 Stmk Baugesetz) sowie für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages (§ 41 Abs. 3 Stmk Baugesetz) an. Als vorschriftswidrig gelte eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte bzw. bedürfte, eine Bewilligung hiefür jedoch nicht vorliege. Die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Bauwerke sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die bereits bestehenden hölzernen Hütten seien auf Grund ihrer Größe baubewilligungspflichtige Anlagen gemäß § 19 Z 1 Stmk Baugesetz. Der Abort im Ausmaß von 1,20 m2 sei ebenfalls nicht als bewilligungsfreies Vorhaben einzustufen, da dieser schon allein wegen der möglichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g in Verbindung mit Z 3 Stmk Baugesetz sein könne. Nach diesen Bestimmungen seien grundsätzlich Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 bewilligungsfrei. Darüber hinaus seien kleinere bauliche Anlagen, die mit den in § 21 Abs. 1 Z 2 BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar seien, ebenfalls bewilligungsfrei. Dies sei bei einer Abortanlage auszuschließen.
Zur verfügten Baueinstellung sei auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein während des Berufungsverfahrens geänderter Sachverhalt für die Berufungsbehörde rechtlich unerheblich sei. Aus diesem Grunde sei es lediglich entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Verfügung der Baueinstellung durch den Bürgermeister bewilligungspflichtige Arbeiten ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen worden seien bzw. wurden und diese Arbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Ein zu einem späteren Zeitpunkt (während des Berufungsverfahrens) erfolgter Abschluss der Bauarbeiten sei von der Berufungsbehörde nicht zu beachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der die Verletzung im Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einstellung einer Bautätigkeit verpflichtet zu werden bzw. einen Beseitigungsauftrag erteilt zu erhalten, geltend gemacht wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufträgen gemäß § 41 Stmk Baugesetz sei noch nicht vorgelegen. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht nach § 21 Stmk Baugesetz auf Errichtung von bewilligungsfreien Vorhaben verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Auftrag auf Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz:
§ 41 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:
"§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen."
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 2. Dezember 1999 die Bauhütte in Holzriegelbauweise bereits fertiggestellt gewesen sei. Es hätte daher ein Einstellungsauftrag nicht mehr erlassen werden dürfen.
Die belangte Behörde hat zu diesem Vorbringen in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass bei einem Lokalaugenschein das Vorhandensein mehrerer Hütten festgestellt worden sei, wobei es sich bei der 4,05 x 8,10 m großen Bauhütte um einen Rohbau nördlich der bewohnten Hütten gehandelt habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass diese Hütte bereits fertiggestellt sei.
Dieses Vorbringen entspricht auch der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung vom 11. Dezember 1999 zwar eine Begründung gegeben, weshalb die Lagerhütte im Ausmaß von 4 x 8 m "aufgestellt" worden sei, und erläutert, welche baulichen Maßnahmen er noch plane und dass die Hütte nach Durchführung dieser Maßnahmen (insbesondere eines von ihm in Aussicht gestellten Neubaues) wieder "verschwinden" werde, er ist jedoch den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten. Auch in der Vorstellung, in der der Beschwerdeführer sich über Versäumnisse der Gemeinde hinsichtlich der Kanalerrichtung beklagt, wird auf das Wesentliche zusammengefasst nur eine Rechtfertigung für die Errichtung der verschiedenen Bauten versucht, jedoch nicht den Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörden entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat somit auf Verwaltungsebene nicht die Fertigstellung des Gebäudes behauptet. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, die von den Gemeindebehörden getroffenen Feststellungen zu hinterfragen und das allfällige Vorliegen eines Feststellungsmangels im bei ihr bekämpften Gemeindebescheid zu prüfen.
Das nunmehrige Vorbringen, die Hütte im Ausmaß von 4,05 x 8,10 m sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 2. Dezember 1999 bereits fertiggestellt gewesen, ist daher als Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich.
Es ist daher nicht zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zutrifft, dass bei der Entscheidung über eine Berufung gegen die Erteilung eines Auftrages auf Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 Stmk Baugesetz der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz maßgeblich sei (zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Berufungsbehörde vgl. grundsätzlich Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 540).
Der angefochtene Bescheid leidet daher insoweit nicht an Rechtswidrigkeit.
2. Zu den Beseitigungsaufträgen:
Der Beschwerdeführer ist der Annahme der Gemeindebehörden und der belangten Behörde, dass die Hütten, die Gegenstand des Beseitigungsauftrages sind, genehmigungspflichtig sind, auf Verwaltungsebene nicht entgegengetreten (er hat von "vorläufigen unbewussten Übertretungen im Baugesetz" gesprochen), bekämpft jedoch in der Beschwerde die Rechtsansicht der belangten Behörde mit der Behauptung, dass eine Hütte gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g Stmk Baugesetz vorliegen könne. Es werde mit der dort angeführten 30 m2-Grenze nicht das Außenausmaß, sondern das Innenausmaß angesprochen.
§ 21 Abs. 1 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:
"§ 21
Bewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie Fahrradabstellanlagen;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;
i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
3. kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit dem in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Typen- oder Einzelgenehmigungen vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach."
Dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Begriff der Gesamtfläche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g Baugesetz etwa im Gegensatz zu dem in verschiedenen Zusammenhängen verwendeten Begriff der "Nutzfläche" zu verstehen ist und daher die Auslegung der belangten Behörde, dass es sich um die bebaute Fläche handle, zutreffend ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass das Innenausmaß weniger als 30 m2 betrage, hat er doch in der Beschwerde nur darauf hingewiesen, dass das Innenausmaß der Hütte "jedoch naturgemäß geringer" sei. Dass die zuletzt errichtete Hütte ein Ausmaß von 4,05 x 8,10 m aufweist, hat aber auch der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher nicht näher auf die Frage einzugehen, ob diese Hütte allenfalls aufgrund ihrer Verwendung die qualitativen Anforderungen gemäß lit. g) aufwiese, da sie schon von ihren Ausmaßen her nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung fallen kann.
Hinsichtlich der übrigen Hütten, die auch nach den Angaben des Beschwerdeführers für Wohnzwecke benützt werden, kommt § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g leg. cit. schon im Hinblick auf den Verwendungszweck nicht in Betracht. Es ist der belangten Behörde auch beizupflichten, dass eine Abortanlage nicht unter § 21 Abs. 1 Z 3 subsumiert werden kann. Bei dieser Beurteilung spielt - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch der Umstand, dass es sich um ein 1.056 m2 großes Grundstück handelt, keine Rolle.
3. Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb aufzuheben sei, weil damit über zwei Vorstellungen in einem einzigen Bescheid entschieden worden sei, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge eine derartige Zusammenfassung von Entscheidungen (hier: über mehrere Rechtsmittel) nicht unzulässig ist, sofern aus dem Bescheid der Bescheidwille der bescheiderlassenden Behörde klar hervorgeht.
4. Die Beschwerde ist somit nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2000
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