Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, weiters des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Februar 1999 betreffend die Untersagung der Bauanzeige in Bezug auf die Errichtung einer Gartenlaube bzw. eines Geräteschuppen auf dem näher angeführten Grundstück sowie des gleichfalls vorgelegten Einreichplanes vom 10. Dezember 1998 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1999 wurde ein Beseitigungsauftrag für den ohne baubehördlichen Konsens errichteten Bau auf dem näher angeführten Grundstück erteilt. Dieser Bescheid war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer erhob dagegen nach seinem Beschwerdevorbringen "in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage, dass er "wie bereits angeführt weder Veranlasser, Eigentümer noch Grundeigentümer war" Berufung. Ein Anerkenntnis einer der angeführten Faktoren könne darin deshalb nicht gesehen werden.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. November 1999 wurde die Berufung abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, als letzter Termin für die Beseitigung des Baues wurde der 31. Dezember 1999 festgesetzt. Der angefochtene Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Bauanzeige hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Baues mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Februar 1999 baubehördlich nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, er sei hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 25. Februar 1999 beim Postamt B. behoben und in weiterer Folge nicht berufen worden. Auf Grund der Aktenlage (die Empfangsbestätigung vom 25. Februar 1999 befinde sich im Akt) sei die Behauptung der Vorstellung, dass der Bescheid vom 18. Februar 1999 (Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige) nicht zugestellt worden sei, als sachlich unrichtig zu beurteilen. Als Folge dieser rechtskräftigen Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige sei ein baubehördliches Beseitigungsverfahren gemäß § 16 Sbg. Baupolizeigesetz durchzuführen gewesen und seien daher die Beseitigungsaufträge entsprechend der zitierten gesetzlichen Grundlage ergangen. Zum Vorstellungsvorbringen im Einzelnen werde ausgeführt, dass es nicht aktenkundig sei, ob der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einen "mündlichen Bescheid" zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes erteilt habe oder nicht. Dies sei nicht von rechtlicher Relevanz. Tatsache sei die rechtskräftige Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige. Auf das Vorbringen hinsichtlich der Nichtzustellung der Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige (Bescheid vom 18. Februar 1999) sei bereits eingegangen worden. Weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in dem Berufungsbescheid sei die "unverzügliche" Beseitigung vorgeschrieben worden, sondern es sei jeweils ein konkreter Termin festgelegt worden. Ein inhaltlicher Widerspruch in dieser Hinsicht könne daher nicht erblickt werden. Da somit auf Grund der rechtskräftigen Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige durch die zuständigen Baubehörden ein Verfahren gemäß § 16 Sbg. Baupolizeigesetz 1997 durchzuführen gewesen sei, habe der Vorstellung keine Folge gegeben werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. Die Bestimmung des Abs. 3 gilt gemäß § 16 Abs. 4 BauPolG hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht.
Gemäß § 16 Abs. 7 BauPolG finden die Abs. 1 bis 4 auf Maßnahmen gemäß § 3 sinngemäß Anwendung (§ 3 regelt die anzeigepflichtigen Maßnahmen). Dabei tritt an die Stelle der Bewilligung die Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 10 Abs. 5 und an die Stelle eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung die nachträgliche Anzeige.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass, obwohl nach der Aktenlage gemäß der Eingabe vom 10. Dezember 1998 als Bauwerber und Grundeigentümer sein Sohn C. erkennbar gewesen sei, der Bescheid vom 18. Februar 1999, mit dem die Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen worden sei, ausschließlich ihm zugestellt worden sei. Eine Legitimation, diesen Bescheid zu bekämpfen, habe für ihn nicht bestanden, sondern ausschließlich für den Bauwerber bzw. Grundeigentümer. Mangels nicht ordnungsgemäßer Zustellung sei dieser Bescheid daher bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen. Daraus ergebe sich zwingend, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und der Beseitigungsauftrag gegen ihn schon allein aus diesem Grunde nicht bestehe. Er sei nachweislich entgegen der diesbezüglich aktenwidrig getroffenen Feststellung (nach den Beschwerdeausführungen im Berufungsbescheid) nicht Grundeigentümer des angeführten Grundstückes. Er sei auch nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes. Die Behörde hätte gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG den Beseitigungsauftrag gegenüber dem Eigentümer zu erlassen gehabt und erst dann, wenn eine Vollstreckung gegen den Veranlasser zur Umsetzung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sei, gegen diese Person. Im vorliegenden Fall habe die Behörde daher zwingend dagegen verstoßen, dass ein Beseitigungsauftrag gegen den Grund- und Baueigentümer nicht erlassen worden sei, sondern ausschließlich gegen den Beschwerdeführer. Er bestreite - wie bereits ausgeführt - auch, dass er im vorliegenden Fall Veranlasser sei, bzw. habe die Behörde auch diesbezüglich keinerlei konkrete Feststellungen getroffen, warum sie zu dem Schluss komme, dass er der Veranlasser des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes sei. Die belangte Behörde habe auch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei im gesamten Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen. Wäre er von der Behörde im Verfahren angehalten worden, betreffend die Eigentümer- bzw. die Veranlasserschaft Erklärungen abzugeben, so hätte er bereits im laufenden Verfahren zweifelsfrei nachweisen und klären können, dass er weder Grundeigentümer, Eigentümer des Bauwerkes noch Veranlasser desselben im rechtlichen Sinne gewesen sei.
Zunächst ist festzustellen, dass keine Verletzung der in § 13a AVG statuierten Manuduktionspflicht der Behörde vorliegt. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Gemäß der hg. Rechtsprechung (vgl. die in Walter - Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1998, 362, in E 9. angeführte hg. Judikatur zu § 13a AVG) bezieht sich die so genannte Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat. Bei der Frage, ob sich der baupolizeiliche Auftrag zu Recht an den Beschwerdeführer gerichtet hat, handelte es sich um einen inhaltlichen (also materiellen) Aspekt der Angelegenheit. Die Baubehörden waren in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rechtsbelehrung vorzunehmen.
Aus dem Bescheid betreffend die Untersagung der Zurkenntnisnahme der Bauanzeige ergibt sich, dass Gegenstand eine Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines überdachten Bauvorhabens mit dem Verwendungszweck Gartenlaube im Sommer und Geräteschuppen im Winter war. Dieser Bescheid richtete sich an den Beschwerdeführer. Dass dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am 25. Februar 1999 übernommen wurde, wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten. Gemäß § 10 Abs. 3 Sbg. BauPolG ist Partei im Anzeigeverfahren derjenige, der die Bauanzeige erstattet hat. Der angeführte Bescheid betreffend die Untersagung der Zurkenntnisnahme der Bauanzeige wurde vom Beschwerdeführer unbestritten nicht bekämpft. Es wurde daher von ihm auch nicht bekämpft, dass er nicht derjenige sei, der die Bauanzeige erstattet hat. Als Bescheidadressat dieses Bescheides wäre ihm die Berufungslegitimation gegen diesen seiner Auffassung nach zu Unrecht an ihn ergangenen Bescheid zugestanden.
In dem verfahrensgegenständlichen Beseitigungsverfahren hat der Beschwerdeführer unbestritten auch nicht bekämpft, dass er nicht der Eigentümer bzw. Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 i. V.m. Abs. 7 Sbg. BauPolG sei. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Die Berufungsbehörde ist - wie sich dies aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt - ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Grundstückseigentümer, Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Baues und auch Veranlasser der baulichen Maßnahme sei. Der Beschwerdeführer hat weder in der Berufung noch in der Vorstellung geltend gemacht, dass er weder Grundeigentümer, Eigentümer des Baues noch Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG sei. Es stellt sich somit als unzulässige Neuerung im Sachverhaltsbereich dar, wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof diese Annahme der Baubehörden bestreitet. Da keine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. Mai 2000
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