Normen
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §47 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs1;
EMRK Art8 Abs1;
StGB §15;
StGB §269 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §47 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs1;
EMRK Art8 Abs1;
StGB §15;
StGB §269 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 21. Oktober 1997 (eingelangt am 23. Oktober 1997) bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes zum Zweck der Aufnahme einer Familiengemeinschaft auf Dauer mit seiner österreichischen Ehegattin.
Dieser gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag wurde von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 10. August 1998 gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 abgewiesen.
Auf Grund näher angeführter, vom Beschwerdeführer erlittener Bestrafungen, unter anderem einer gerichtlichen Bestrafung wegen §§ 15, 269 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten, stehe fest, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen, durch die Anwesenheit seiner Ehegattin im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er ausführte, der oben wiedergegebenen gerichtlichen Verurteilung sei ein Ehestreit zu Grunde gelegen. Die Ehegattin habe dem Beschwerdeführer aber längst verziehen. Auch die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Beurteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK sei unzutreffend. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei österreichische Staatsbürgerin, die Ausübung eines Familienlebens für das Ehepaar sei lediglich in Österreich möglich. Schließlich sei seine Ehegattin derzeit schwer erkrankt, es stehe eine stationäre Aufnahme wegen einer Operation bevor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers benötige dringend seiner Pflege und Betreuung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerk (nach der Aktenlage mit Geltungsdauer vom 12. Oktober 1997 bis 11. April 1998) nach Österreich eingereist. Nur etwas mehr als zwei Monate nach dieser Einreise, nämlich am 7. Jänner 1998, habe die Ehegattin des Beschwerdeführers die Polizei verständigt und um Hilfe gebeten, weil letzterer sie mit dem Umbringen bedroht habe, wenn sie sich von ihm scheiden lasse. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer versucht, seine Festnahme zu verhindern, indem er auf den einschreitenden Sicherheitswachebeamten losgegangen sei, wobei er auf ihn eingeschlagen und sogar versucht habe, dies mit geballten Fäusten auf dessen Oberkörper zu tun. Auf Grund dieses Verhaltens sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 3. Februar 1998 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15, 269 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung sei in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, sein Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 FrG 1997 lägen daher nicht vor. Auch sei der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 gegeben.
Im Bundesgebiet lebe die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche er am 7. Oktober 1996 in der Türkei geheiratet habe und welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile etwas mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalte, mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe und ihm auch von ihr Unterhalt gewährt werde, sei mit der Abweisung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Angesichts der der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der körperlichen Integrität anderer sei die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Freiheit anderer im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK als dringend geboten zu erachten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der aus der bisherigen Aufenthaltsdauer abgeleiteten Integration des Beschwerdeführers insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten fast unmittelbar nach seiner Einreise erheblich beeinträchtigt werde. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass die Ehegattin dem Beschwerdeführer längst verziehen habe, zumal sich die Angriffe des Beschwerdeführers auch gegen die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berufenen Organe gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Erkrankung seiner Ehegattin, sowie deren bevorstehende stationäre Aufnahme wegen einer Operation behauptet, genauere Angaben hinsichtlich des Operationstermins seien nicht gemacht worden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens nicht in Betracht gezogen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z. 3, § 19 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 49 Abs. 1 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als
...
3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder
4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)
erteilt.
...
(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.
...
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
- 1.
Aufenthaltserlaubnis
- 2.
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
...
§ 10. ...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. ...
...
1. Abschnitt
EWR-Bürger
...
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
...
2. Abschnitt
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ...
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten."
Der Beschwerdeführer hat in seinem am 1. Jänner 1998 bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig gewesenen Sichtvermerksantrag ausdrücklich erklärt, eine Niederlassung auf Dauer anzustreben. Die Verwaltungsbehörden werteten seinen Antrag daher zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, weil nur eine solche zur Verwirklichung des angestrebten Aufenthaltszweckes der Niederlassung auf Dauer tauglich gewesen wäre. Ungeachtet des dem Beschwerdeführer erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz 1992 (FrG 1992) werteten die Verwaltungsbehörden seinen Antrag auch zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0286).
Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertige die Annahme, sein Aufenthalt im Bundesgebiet werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass seine Ehegattin ihm längst verziehen habe und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe vom Gericht unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/0510) ausgesprochen, dass die Annahme, ein Fremder gefährde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 auf Grund des einer Verurteilung wegen §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens gerechtfertigt ist. § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997, an den auch der letzte Halbsatz in § 47 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 anknüpft, stimmt wörtlich mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 überein.
Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde auch nicht entgegentreten, wenn sie diese Gefährdungsprognose auch auf Grund des hier in Rede stehenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers getroffen hat.
Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der den Anlass dieser Verurteilung bildende Ehestreit nach den Behauptungen des Beschwerdeführers mittlerweile beigelegt wurde, zumal dessen ungeachtet eine neuerliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten von vornherein ebenso wenig ausgeschlossen werden kann, wie das Auftreten weiterer Konflikte anlässlich von Amtshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer.
Auch die Tatsache, dass das Gericht die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Nachfrist bedingt nachgesehen hat, steht der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose nicht entgegen (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992, etwa das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0217).
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers steht der Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls auch Art. 8 Abs. 2 MRK nicht entgegen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206) unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer, der seine Ehegattin am 7. Oktober 1996 in der Türkei geheiratet hatte, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in diesem Zeitpunkt Berechtigungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hätte, nicht gegeben. Ein allfälliger Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Einwanderung zum Zweck des Familiennachzuges zu seiner österreichischen Ehegattin wäre vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein derartiges Recht zukommt.
An dieser Beurteilung könnte auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, dass seine Ehegattin schwer erkrankt sei, stationäre Pflege benötige und eine Operation unmittelbar bevorstehe.
Diese vom Beschwerdeführer behauptete Erkrankung und der damit verbundene Pflegebedarf seiner Ehegattin könnte, selbst wenn sie als akute Notsituation anzusehen wären, auch aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, also einer Erlaubnis zur Einwanderung ungeachtet der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, erforderlich machen. Diese Erkrankung konnte im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer zum vorübergehenden Besuch und zur Pflege seiner Ehegattin ein Visum gemäß § 6 Abs. 1 FrG 1997 für einen sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt zu erteilen wäre, eine Rolle spielen. Eine chronische Erkrankung, welche eine dauernde Pflege der Ehegattin erforderlich machte, wurde weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet.
Aus diesen Erwägungen war auch die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragene Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in Ansehung der Erkrankung seiner Ehegattin nicht ordnungsgemäß ermittelt, tatsächlich stehe die Operation unmittelbar bevor, nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend und im Einklang mit Art. 8 MRK das Vorliegen eines Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 leg. cit. verneint.
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des gemäß § 19 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumten Ermessens jedenfalls der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 entgegenstünde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Nach dem Vorgesagten wäre dies hier der Fall.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. Februar 2000
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