Normen
AsylG 1997;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 5. April 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 1998 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer, der weder im Besitz eines Einreise- noch eines Aufenthaltstitels sei und lediglich im Zeitraum von 22. April 1998 bis 22. Juli 1998 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe, halte sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Berufungsantrag eingebracht habe, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, vermöge daran nichts zu ändern, zumal für die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich sei. Somit lägen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vor. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG entgegenstehe.
Auf Grund des kurzen und zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben keine Rede sein. Es sei daher vorliegend nicht zu prüfen gewesen, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass auch keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei und ihm nach dem 22. Juli 1998 keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukomme. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt, kein Einwand, zumal der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Abweisung seines Asylantrages an der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (unstrittig) gegebenen Rechtskraft des negativen Asylbescheids nichts zu ändern vermag. Mit dem Vorbringen, im Beschwerdefall seien die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 FrG nicht erfüllt, verkennt die Beschwerde, dass der bekämpfte Bescheid nicht auf die genannte Bestimmung gestützt ist.
2.1. Gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er arbeite in Österreich als Werbematerialausträger, lebe unentgeltlich bei Freunden und komme mit seinem Verdienst "völlig aus". Damit sei für die belangte Behörde erkennbar gewesen, dass sein Unterhalt ausreichend gesichert sei und er der Republik in keiner Weise zur Last falle; zudem sei der Beschwerdeführer völlig unbescholten. Von daher sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, eine Ausweisung auszusprechen, zumal durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren ausgewiesen werde, ihm bereits a priori die Basis für die Erlassung eines positiven Bescheides entzogen werde.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde auch unter Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in die gemäß § 37 Abs. 1 FrG geschützte Sphäre des Beschwerdeführers nicht darzutun, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht dringend geboten und damit nicht gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Andererseits sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines insgesamt nur kurzen Aufenthaltes in der Dauer von etwas weniger als vierzehn Monaten, wovon aber ein Zeitraum von fast einem Jahr als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlägt, nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf seine ins Treffen geführte berufliche Tätigkeit und sein damit erzieltes Einkommen, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt auch trotz einer nach Ausweis der Verwaltungsakten erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes vom 15. Mai 1998 bis 5. Jänner 1999 fortgesetzt hat, und sein nach den maßgeblichen Feststellungen auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruhender dreimonatiger rechtmäßiger Aufenthalt lediglich auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat. Mit dem Vorbringen, unbescholten zu sein, ist für den Beschwerdeführer im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG nichts gewonnen, weil dies weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hat. Mit dem Vorbringen betreffend den besagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verkennt der Beschwerdeführer schließlich, dass die Behörde durch keine gesetzliche Regelung gehalten war, die rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten.
3. Auf dem Boden dieser Ausführungen sind die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe mit Blick auf § 37 Abs. 1 ihre "Ermittlungs- und Anleitungspflicht" verletzt sowie den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet und bezüglich des besagten Wiedereinsetzungsantrages nicht klar und nachvollziehbar gestaltet, nicht zielführend.
4. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000
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