Normen
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 14. Juli 1998 richtete die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als Leasingnehmer an die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages über ein darin näher bezeichnetes Kraftfahrzeug.
Das Anbot wurde auf einem Vordruck erstellt, der links oben die Beschwerdeführerin nennt und der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Der Antragsteller / Leasingnehmer (LN) stellt an die P.S.K. Leasing GmbH (PSKL) den Antrag, einen Leasingvertrag zu nachstehenden Bedingungen abzuschließen ...
...
XV. Versicherung
Der LN verpflichtet sich für die Dauer von 00 Monaten, ab Annahme des Leasingvertrages, zum Abschluss einer KFZ-Kaskoversicherung.
( Der LN beauftragt die PSKL (Versicherungsagent gemäß GewRegNr. 5237/f/6/7), folgende Versicherungen mit der Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG (WSTV) gem. § 4.3.ALB abzuschließen. Das Inkasso der Versicherungsprämien erfolgt monatlich über die PSKL.
Vorversicherung bei: ................................
x) Haftpflichtversicherung
(ohne Leihwagen)
Deckungssumme: S 30 Mio / KW: 85 / B-/M-Stufe: 04
Prämie: S 565.00 pro Monat
motorbezogene VSt.: S 336,00 pro Monat
Kaskoversicherung
x) Versicherungsbasis S 171.259,73 excl. Ust.
Art. Superkasko 1
Prämie: S 860,00 pro Monat
Selbstbehalt: 5 % mindestens S 1.000,00
) Sonstiges ................................"
Die Beschwerdeführerin nahm dieses Anbot am 27. Juli 1998 an.
Vor der Unterschrift des Anbotstellers befindet sich ein Hinweis auf die "umseitigen Bedingungen (ALB)", deren Gültigkeit vom Anbotsteller ausdrücklich anerkannt wurde.
Diese allgemeinen Leasingbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:
"§ 2 Eigentum / ... / Totalschaden etc. und Schadenersatz
1. ...
Aus demselben Grunde tritt der LN hiermit auch seine Ansprüche aus hinsichtlich des LO abgeschlossenen Versicherungen an die PSKL ab.
2. ...
...
§ 4 Versicherung / Schadensabwicklung
1. Soweit nach diesem Vertrag eine Versicherungspflicht vereinbart ist, sind die Versicherungsansprüche zugunsten der PSKL zu vinkulieren und hat der LN für die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien Sorge zu tragen; ein etwaiger Selbstbehalt darf die allgemein übliche Höhe nicht übersteigen.
- 2. ...
- 3. ... Falls der LN der PSKL gemäß Punkt XV. den Auftrag zum Abschluss einer Versicherung mit WSTV erteilt hat, gilt zusätzlich folgendes: Der LN beauftragt den Abschluss der als zutreffend angekreuzten Versicherungsdeckung mit der WSTV. Der Abschluss der Versicherungsverträge erfolgt im Namen und auf Rechnung des LN. Der LN ist Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Der LN zahlt die angeführten bzw. lt. Versicherungsbedingungen jeweils gültigen Versicherungsprämien monatlich an die PSKL, die diese Zahlungen an WSTV weiterleitet. (Bei Beginn und Ende des Inkassos wird die monatliche Prämie anteilig verrechnet.) Das Inkasso umfasst die auf den Zeitraum des Leasingvertrages - allenfalls bis zur Abmeldung der behördlichen Zulassung - entfallenden Versicherungsprämien. Etwaige sonstige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind zwischen LN und WSTV direkt zu verrechnen. Pkt. XV (Auftrag) und § 4 ALB begründen jedenfalls nur einen Vermittlungsauftrag, eine Versicherungspflicht des LN ist damit jedoch nicht vereinbart."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) forderte für den Vertrag Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG an, wobei das Entgelt für die Kasko- und Haftpflichtversicherung in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Argument, im Vertrag sei eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung für den Leasingnehmer nicht begründet worden.
Gegen die darauf ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie ihr Argument aus der Berufung aufrecht erhielt. Nur eine im Leasingvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung könnte die Bemessungsgrundlage erhöhen; eine solche Verpflichtung sei im vorliegenden Fall aber nicht begründet worden.
Die belangte Behörde wies die Berufung unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/16/0160, als unbegründet ab, wobei sie davon ausging, der Leasingvertrag sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss entsprechender Versicherungsverträge zu beauftragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung der Versicherungsprämien in die Bemessungsgrundlage verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterwirft Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit 1 v.H.
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof argumentiert die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, der vorliegende Vertrag habe keine Verpflichtung des Leasingnehmers bewirkt, eine Versicherung abzuschließen. Es sei der Beschwerdeführerin nur der Auftrag erteilt worden, zwei Versicherungsverträge für den Leasingnehmer abzuschließen. Der Fall sei daher anderes gelagert als der des Erkenntnisses Zl. 93/16/0160, weil der dort betroffene Leasingnehmer die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung übernommen hätte.
Darin kann der Beschwerde im Ergebnis aber nicht gefolgt werden. Nach ständiger hg. Judikatur zählt alles zum "Wert" i.S des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (vgl. dazu z.B. die zahlreiche bei Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band I,
2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 20/4 J letzter Absatz und Ergänzung J 20/5 J Abs.1 zu § 33 TP 5 GebG), wozu z.B. auch Versicherungsprämien gehören, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (vgl. dazu das oben schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/16/0160; siehe dieses auch bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren6
E 175 zu § 33 TP 5 GebG).
Zwar wurde im vorliegenden Fall rein verbal die Begründung einer "Versicherungspflicht" vermieden, jedoch ergibt sich aus dem Ablauf des Vertragsgeschehens, dass der Leasingnehmer an die Beschwerdeführerin ein Anbot gestellt hat, welches den Abschluss zweier Versicherungsverträge bereits beinhaltete und wobei die Ansprüche daraus gemäß § 2 Z. 1 letzter Satz der ALB an die Beschwerdeführerin abgetreten sind. Daraus folgt aber ungeachtet der verbalen Vermeidung einer Versicherungspflicht, dass der Leasingnehmer schon nach Inhalt seines eigenen Angebotes für das Zustandekommen zweier Versicherungsverträge durch entsprechende Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin (an die auch die Ansprüche aus diesen Verträgen zessionsweise übergingen) zu sorgen hatte, um in den Gebrauch des Leasingobjektes zu kommen. Damit waren aber auch die entsprechenden Prämienbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und haftet daher dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. März 2000
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