VwGH 99/14/0268

VwGH99/14/026822.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde 1. des G H, und 2. der C H, beide in W, beide vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. August 1999, GZ RV31/1-5/1998, betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

Normen

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Ehegatten. G H, der Erstbeschwerdeführer, ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen von 29,5 ha mit der Hofstelle in O. C H, die Zweitbeschwerdeführerin, ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen von 40,7 ha mit der Hofstelle in P.

Für Zwecke der Einheitsbewertung wertete das Finanzamt die Liegenschaften der Ehegatten als einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, stellte den Einheitswert zum 1. Jänner 1991 mit 1,146.000 S fest und teilte ihn dem Erstbeschwerdeführer mit 618.475 S und der Zweitbeschwerdeführerin mit 527.524 S zu.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 1995 beantragten die Beschwerdeführer eine Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 1. Jänner 1995. Sie begehrten die Trennung der beiden im bisherigen Einheitswert enthaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Herabsetzung des Einheitswertes. In der Eingabe wird begründend ausgeführt, die beiden Betriebe seien ca. 13 km voneinander entfernt und würden gesondert bearbeitet. Die Bewirtschaftung erfolge nicht von einer einzigen Hofstelle aus. Die Betriebe hätten keine gemeinsame Zweckbestimmung und könnten auch nach der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Sie verfügten über getrennte Betriebsmittel, wie landwirtschaftliche Geräte. Auch die Finanzierung erfolge "auf getrennter Verrechnungsbasis". Daher sei keine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter gegeben. Jeder der beiden Ehegatten übe hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Flächen die tatsächliche Herrschaft aus. Es werde auch mitgeteilt, dass - anders als noch zum 1. Jänner 1991 - keine intensive Tierhaltung betrieben werde.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 nahm das Finanzamt eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1995 auf den Wert von 930.000 S (Anteil des Erstbeschwerdeführers: 403.833 S, Anteil der Zweitbeschwerdeführerin: 526.166 S) vor. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt: Laut Niederschrift vom 16. Juli 1993 über eine Aussage des Erstbeschwerdeführers erfolge die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Betriebe von der Hofstelle in O aus, wo die Beschwerdeführer in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte würden sowohl im Betrieb O als auch im Betrieb P verwendet. Bei einem am 30. Juli 1996 durchgeführten Lokalaugenschein im Beisein der Beschwerdeführer und des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass keine Änderung der angeführten Verhältnisse eingetreten sei. Gemäß §§ 2 und 24 BewG seien die beiden Betriebe entgegen dem Begehren der Beschwerdeführer weiterhin als wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Dem Antrag der Beschwerdeführer werde aber insoweit entsprochen, als bei Berechnung des Einheitswertes der Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung nicht mehr angesetzt werde.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Die beiden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe stellten getrennte wirtschaftliche Einheiten dar. Die gemeinsame Benutzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten dürfe nicht als Indiz für einen einheitlichen Betrieb angesehen werden, weil auch unter Fremden und bei völlig getrennten Betrieben Nachbarschaftshilfe und die gemeinsame Nutzung von Maschinen und Geräten alltäglich sei. Im gegenständlichen Fall erfolge die "finanzielle Gebarung" getrennt. Jeder der Ehegatten sei für einen Betrieb verantwortlich. Auch in der Betriebsführung dürfe sich der eine Ehegatte nicht in die Angelegenheiten des anderen einmischen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführer lebten in dauernder Haushaltsgemeinschaft. Nach der Verkehrsauffassung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die von einem Mittelpunkt (einer Hofstelle) aus bewirtschaftet würden und einem Eigentümer oder (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG) Ehegatten gehörten. Auch mehrere Betriebe stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, wenn sie zusammen bewirtschaftet würden, wenn also ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Im gegenständlichen Fall würden die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführer von der Hofstätte O aus bewirtschaftet und die vorhandenen Maschinen und Geräte für alle Flächen verwendet. Es könne daher von einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Die in der Berufung behauptete unabhängige und getrennte Bewirtschaftung halte die belangte Behörde für nicht glaubwürdig, zumal im Bereich der Land- und Forstwirtschaft das Bestreben bestehe, die Betriebsflächen durch Betriebszusammenlegungen aufzustocken und die Produktionskosten durch eine rationellere Bewirtschaftung zu senken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG. Nach dieser im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Das Vorliegen einer dauernden Haushaltsgemeinschaft iSd § 24 BewG ist im gegenständlichen Fall nicht strittig. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach der Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden wirtschaftlichen Einheit ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, 98/15/014, vom 18. Februar 1999, 96/15/0054 bis 0057, vom 10. September 1998, 96/15/0088, und vom 25. Februar 1991, 89/15/0064).

Die Verkehrsauffassung spricht für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsamen führen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 96/15/0054 bis 0057)

Die Beschwerde macht geltend, bei entsprechender Besichtigung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass der wesentliche unternehmerische Zweck des einen Betriebes die Hühnerzucht (Verkauf der Hühner im Namen und auf Rechnung der Zweitbeschwerdeführerin), jener des anderen hingegen die Hühnerhaltung (Eier aus Legebatterien) gewesen sei. Dieser Umstand und die räumliche Distanz sprächen gegen einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Nicht die Bewirtschaftung der Betriebe erfolge von einer gemeinsamen Hofstelle aus, sondern nur die Verwaltung. Die Bewirtschaftung erfolge ohne wechselseitige Mithilfe. Zudem überlasse der Erstbeschwerdeführer seine landwirtschaftlichen Maschinen der Zweitbeschwerdeführerin nur entgeltlich, weil diese als Gegenleistung für den Erstbeschwerdeführer die Buchhaltung führen müsse.

Diese Darlegungen vermögen im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, dass eine Bewirtschaftung der beiden Betriebe von der Hofstelle in O aus erfolgte. Das Finanzamt hat diese Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Februar 1997 getroffen und sie einerseits aus einer Aussage des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr 1993 abgeleitet, andererseits aber ausgeführt, dass am 30. Juli 1996 im Beisein der Beschwerdeführer und des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, der ergeben habe, dass sich die Verhältnisse (gegenüber den in der seinerzeitigen Aussage dargestellten) nicht geändert hätten. Dieser Feststellung sind die Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht mehr entgegentreten, sie haben insbesondere nicht vorgebracht, dass nicht die Bewirtschaftung, sondern nur die Verwaltung von der Hofstelle in O aus erfolge. Die belangte Behörde durfte deshalb unbedenklich diese Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Bescheides übernehmen.

Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass die räumliche Distanz gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit spricht. Wenn aber land- und forstwirtschaftliche Flächen von Ehegatten tatsächlich von einem Mittelpunkt (einer Hofstelle) aus bewirtschaftet werden, kann noch ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis 89/15/0064). Da auch mehrere an sich selbstständige land- und forstwirtschaftliche Betriebe - auch wenn sich deren Unternehmensstrategien (hier: Hühnerzucht und Hühnerhaltung) nicht völlig decken - eine wirtschaftliche Einheit bilden können (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 96/15/0088), und im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Bewirtschaftung von einer gemeinsamen Hofstelle aus und betreffend die gemeinsame Nutzung des Maschinenbestandes kann die Ansicht der belangten Behörde, es liege eine wirtschaftliche Einheit vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer die Geräte nur entgeltlich überlassen habe, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung; zudem besteht nach dem Beschwerdevorbringen das "Entgelt" ohnedies in der Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin im Betrieb des Erstbeschwerdeführers (in Form von Buchhaltungsarbeiten), worin eine weitere Verflechtung zwischen den beiden Betrieben erblickt werden kann.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2000

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