Normen
BO Wr 1994 §17;
BO Wr 1994 §24 Abs3;
BO Wr 1994 §17;
BO Wr 1994 §24 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen (insbesondere des angefochtenen Bescheides und des Bescheides des Magistrates vom 23. April 1998) sowie der hg. Akten zu Zlen. 97/12/0265, 0266, geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht seit 1. März 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Er ist bei der Berufsfeuerwehr als Löschmeister tätig.
Wie dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, 97/12/0265, 0266, zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nach seinem (damaligen) Vorbringen auf Grund einer mit einer Disziplinarverurteilung verbundenen Beförderungs- und Überreihungssperre erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 unter Einreihung in die Beamtengruppe der Löschmeister in die Verwendungsgruppe C des Schemas II der Wiener Besoldungsordnung 1967 überstellt. Seiner Meinung nach hätte er bei gesetzmäßiger Vorgangsweise bereits im Jahr 1989 den Dienstgrad des Löschmeisters erreichen und Ende 1995 zum Brandmeister befördert werden können.
Der vorliegende Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers, die seiner Auffassung nach ungerechtfertigte Verzögerung betreffend seine Ernennung zum Brandmeister möglichst gering zu halten und die (unterbliebene) Beförderung zum Brandmeister - gemessen an seiner erst mit 1. Oktober 1993 erfolgten Ernennung zum Löschmeister - vorzeitig herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 12. August, 30. August und 20. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer seine Überreihung in die Beamtengruppe der Brandmeister mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 (erster Antrag). Außerdem stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 den Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit des Gehaltes entsprechend einer Einreihung in der Beamtengruppe der Brandmeister gemäß § 17 der Besoldungsordnung 1967 (BO 1967), nunmehr § 18 der Besoldungsordnung 1995 (BO 1995), sowie auf Feststellung der Gebührlichkeit der Chargenzulage für Brandmeister gemäß § 24 Abs. 3 BO 1967, nunmehr § 24 Abs. 3 BO 1995 (zweiter Antrag).
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Dienstbehörde 1. Instanz) vom 23. April 1998 wurde der erste Antrag nach Spruchabschnitt 1.zurück-, der zweite Antrag gemäß Spruchabschnitt 2. abgewiesen. Die Dienstbehörde 1. Instanz begründete ihre Entscheidung zu 1. im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Überreihung habe. Zur Abweisung in Spruchabschnitt 2. führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer mangels seiner bis dato nicht erfolgten Überreihung in die Bedienstetengruppe der Brandmeister die Feuerwehr-Chargenzulage für Brandmeister (§ 24 Abs. 3 und 6 BO 1995) nicht gebühre. Zur beantragten Einreihung in die "bezughabende Gehaltsstufe" sei zu bemerken, dass sich eine Überreihung auf die besoldungsrechtliche Einreihung nicht auswirke. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 17 BO 1967 (nunmehr § 18 BO 1995) regle die Überstellung des Beamten (Einreihung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe), nicht jedoch die Überreihung des Bediensteten (Einreihung des Bediensteten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe), weshalb diese Bestimmung im vorliegenden Fall gar nicht heranzuziehen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 2. November 1998 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) den Antrag auf Überreihung in die Bedienstetengruppe der Brandmeister "mit sofortiger Wirkung" und "Einreihung in die bezughabende Gehaltsstufe" gemäß § 17 der Besoldungsordnung 1994 und Gewährung der entsprechenden Dienstzulage gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. Die Dienstbehörde 1. Instanz wies mit ihrem Bescheid vom 2. Februar 1999 diese Anträge unter Hinweis auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 23. April 1998 wegen entschiedener Sache zurück. Mit dem zuletzt genannten Bescheid sei über inhaltlich gleich lautende Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen worden. Seit Erlassung dieses Bescheides hätten sich weder die rechtlichen noch tatsächlichen Verhältnisse geändert.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nicht die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides beantragt, da sich sein Antrag vom 2. November 1998 auf einen Zeitraum beziehe, über den noch gar nicht abgesprochen worden sei. Sein Begehren beziehe sich auf einen nach Erlassung des Bescheides vom 23. April 1998 liegenden Zeitraum. Außerdem stellte der Beschwerdeführer "in eventu" den Antrag auf Feststellung der Grund- und Wertungspunkte sowie seines diesbezüglichen Ranges zur Überreihung. Er ging dabei davon aus, in diesem Antrag liege kein neues Begehren, sondern eine Einschränkung seines ursprünglichen Begehrens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des § 68 AVG hielt sie dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers entgegen, der einzige Unterscheid zwischen seinen seinerzeitigen Überreihungsanträgen, über die mit Bescheid vom 23. April 1998 rechtskräftig abgesprochen worden sei, und seinem Überreihungsantrag vom 2. November 1998 liege im Wirksamkeitszeitpunkt; im Übrigen lägen inhaltsgleiche Anträge vor. In dem von ihm angesprochenen Zeitraum - dies sei offensichtlich die Zeit zwischen dem Bescheid vom 23. April 1998 und dem "verfahrensgegenständlichen Bescheid", habe sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Überreihung bestehe. Auch im Berufungsvorbringen selbst seien keine relevanten Änderungen bezüglich der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht worden.
Entsprechendes gelte auch für den Antrag des Beschwerdeführers auf Einreihung in die "bezughabende Gehaltsstufe" sowie auf Zuspruch der entsprechenden Dienstzulage, weil ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Antrag mit Bescheid vom 23. April 1998 bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da eine Überreihung bzw. Überstellung des Beschwerdeführers seit der Erlassung des genannten Bescheides nicht erfolgt sei, sei auch diesbezüglich keine tatsächliche oder rechtliche Änderung eingetreten.
Zu dem in der Berufung gestellten Eventualantrag vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es liege ein völlig neues Ansuchen vor, über das sie im Rahmen des Verfahrensgegenstandes des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens nicht absprechen dürfe. Es werde Sache der Dienstbehörde 1. Instanz sein, über diesen neuen Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Da die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde an den Umfang des erstinstanzlichen Spruches gebunden sei, somit lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen gewesen sei, erübrige sich ein inhaltliches Eingehen auf die weiteren Berufungsgründe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1437/99, deren Behandlung ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Über Aufforderung der Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer die abgetretene Beschwerde. Er erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Entscheidung und in weiterer Folge auf Überreihung verletzt.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid hat ausschließlich darüber abgesprochen, ob die Dienstbehörde erster Instanz zutreffend davon ausgehen konnte, dass einer Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. November 1998 gestellten Anträge (Überreihung in die Bedienstetengruppe der Brandmeister mit sofortiger Wirkung und damit im Zusammenhang stehende besoldungsrechtliche Folgen) der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. April 1998 entgegensteht. Ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Berufung gestellten Eventualantrag erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seinen Anträgen vom 2. November 1998 eine Entscheidung in derselben Sache begehrt habe, über die bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 23. April 1998 abgesprochen wurde. Seiner Auffassung nach liege seinen Anträgen vom 2. November 1998 nämlich ein neuer Sachverhalt zugrunde, der sich vom Sachverhalt seiner früheren mit Bescheid vom 23. April 1998 erledigten Anträge unterscheide. Die "Neuheit" erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich in der Zwischenzeit sein Dienstalter erhöht habe und dies ein entscheidungswesentliches Kriterium für die angestrebte Überreihung (Ernennung) sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG), die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, 87/12/0004). Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. dazu zB die unter E 80 zu § 68 AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, zitierte Rechtsprechung).
Strittig ist, ob sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in der Zwischenzeit (dh abRechtskraft des Bescheides des Magistrates vom 23. April 1998) maßgebend geändert hat oder nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein in der Zwischenzeit durch bloßen Zeitablauf erhöhtes Dienstalter (mag dieses auch nach der Verwaltungsspraxis für die Beförderung von Bedeutung sein) keine Änderung des maßgebenden (entscheidungswesentlichen) Sachverhaltes. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, 97/12/0265, 0266, dargelegt hat, besteht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich weder ein Rechtsanspruch des Beamten auf Ernennung - die von ihm angestrebte Überstellung ist ein Fall der Ernennung - noch hat er ein Recht auf Parteistellung. Eine rechtliche Verdichtung der Regelungen im Zusammenhang mit der Ernennung, die ausnahmsweise zu einer Bejahung subjektiver Rechte des Beamten im Ernennungsverfahren führt, liegt nach den dienstrechtlichen Vorschriften der Gemeinde Wien nicht vor.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt aber dem geänderten Dienstalter unter dem im Beschwerdefall maßgebenden Gesichtspunkt, ob Identität des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorliegt oder nicht, keine rechtserhebliche Bedeutung zu: denn selbst wenn der Beschwerdeführer das nach behördeninternen Beförderungsrichtlinien für die von ihm angestrebte Überreihung in die Beamtengruppe "Brandmeister" erforderliche Dienstalter (und damit eines von mehreren Kriterien für die offene Personalentscheidung) aufwiese, begründete dies noch keinen Anspruch auf Ernennung oder zumindest auf gesetzeskonforme Ausübung des (Ernennungs)Ermessens. Das Fehlen eines derartigen im dienstrechtsbehördlichen Verfahren durchsetzbaren subjektiven Rechtes in Bezug auf die Ernennung war aber auch die tragende Begründung für den seinerzeitigen rechtskräftigen Bescheid vom 23. April 1998; daran hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert.
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen der Beschwerdeführer seine Überreihung in die Beamtengruppe der Brandmeister (mit den mit Bescheid des Magistrates vom 23. April 1998 erledigten diesbezüglichen Anträgen zum 1. Jänner 1997; mit dem im vorliegenden Beschwerdefall erledigten Antrag vom 2. November 1998 mit "sofortiger Wirkung"). begehrt hat. Die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche sind im Wesentlichen eine Folge der von ihm angestrebten Ernennung. Abgesehen von den unterschiedlichen Wirksamkeitszeitpunkten (und dem damit im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Dienstalter des Beschwerdeführers) sind alle seine Anträge, die mit dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates vom 23. April 1998 erledigt wurden, mit den in seinem Schreiben vom 2. November 1998 gestellten Anträgen inhaltlich ident. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass einer Sachentscheidung über die mit dem letztgenannten Schreiben gestellten Anträge der rechtskräftige Bescheid des Magistrates vom 23. April 1998 entgegenstand.
Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2000
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