Normen
SHV Tir 1974 §1 lita;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita idF 1999/006;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs1;
SHV Tir 1974 §4 Abs2;
SHV Tir 1974 §1 lita;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita idF 1999/006;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs1;
SHV Tir 1974 §4 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte einen mit 13. Jänner 1999 datierten und am 19. Jänner 1999 bei der Erstbehörde eingelangten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe der "Differenz zum geltenden Richtsatz für den Haushaltsvorstand (ATS 1.717,50)" und die Übernahme des Rückstandes aus ihrem Eigenmittelersatzdarlehen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 19. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von S 1.718,-- monatlich vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 zuerkannt. Im Spruch dieses Bescheides finden sich ein Hinweis auf die §§ 1, 4 (gemeint offenbar der (Tiroler) Sozialhilfeverordnung) sowie die Leistungsbeschreibung "Miete" unter Beifügung der Firma des Vermieters.
In der Begründung wird ausgeführt, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, sodass eine Begründung entfallen könne.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Berechnungsblatt, aus dem sich ergibt, wie der Betrag von S 1.718,-- errechnet wurde. Die Behörde hat als eigene Mittel der Beschwerdeführerin einen monatlichen Pensionsvorschuss in der Höhe von S 7.658,-- und die Wohnbeihilfe in der Höhe von S 1.529,-- angesetzt. Dem stellte sie den monatlichen Mietzins von S 6.540,-- und den Sozialhilfe-Richtsatz für Haushaltsvorstände in der Höhe von S 4.356,-- (gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Sozialhilfeverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 6/1999) gegenüber.
Gegen den Bescheid vom 19. Jänner 1999 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie einerseits geltend machte, dass nach § 4 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung im Mai und Oktober eines jeden Jahres die Leistungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung doppelt zu gewähren seien, und andererseits die Auffassung vertrat, auch die Kosten für das Eigenmittelersatzdarlehen seien zu berücksichtigen. Sie begehre daher die Abänderung des Bescheides dahin, dass die Sonderzahlungen im Mai und Oktober gewährt werden und die monatlichen Rückzahlungsraten übernommen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach § 4 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung seien Leistungen nach Abs. 1 lit. a im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren. Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Bedürfnisse gemäß § 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung abgedeckt würden, sondern die Sozialhilfeleistung ausdrücklich Miete betreffe, bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung.
Die Beschwerdeführerin habe vom Land Tirol ein Eigenmittelersatzdarlehen erhalten, wobei sie die Rückzahlung nicht ordnungsgemäß geleistet habe. Es sei zu einer Verschuldung gekommen, weshalb das Eigenmittelersatzdarlehen vom Land Tirol fällig gestellt worden sei. Zur Schuldenrückzahlung sei die Wohnbeihilfe direkt zur Abdeckung verwendet worden. Es handle sich dabei um eine "Schuldenregulierung". Es liege daher kein Aufwand für Unterkunft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b der Sozialhilfeverordnung vor, für die eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren wäre. Schuldenzahlungen würden im Bereich der Sozialhilfe nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid lediglich einen Abspruch über das Begehren der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Zuerkennung "der Differenz zum geltenden Richtsatz für den Haushaltsvorstand (ATS 1.717,50)" enthält. Über das Begehren auf "Übernahme des Rückstandes" aus dem Eigenmittelersatzdarlehen wurde nicht abgesprochen. Dies folgt sowohl aus der Formulierung des Spruches als auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, in der ausdrücklich ausgeführt wird, dem Antrag vom 19. Jänner sei vollinhaltlich stattgegeben worden. Diese Begründung wäre sinnwidrig, wenn die Erstbehörde die Absicht gehabt hätte, das genannte Begehren abschlägig zu erledigen.
Der angefochtene Bescheid, mit dem der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, enthält gleichfalls keine Entscheidung über das Begehren auf Übernahme des Rückstandes aus dem Eigenmittelersatzdarlehen. Ein solcher Abspruch hätte im Übrigen infolge Fehlens eines solchen Abspruches im erstinstanzlichen Bescheid ein Überschreiten der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG dargestellt und wäre demnach rechtswidrig gewesen.
Die vorliegende Beschwerde enthält folgerichtig ausschließlich Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistung für Mai und Oktober in doppelter Höhe zuzusprechen gewesen wäre. Sie ist damit aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:
Gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Sozialhilfegesetz umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Gemäß § 7 Abs. 6 leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Ferner hat die Landesregierung durch Verordnung näher festzulegen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Sozialhilfe und darauf, dass für den Hilfe Suchenden und seine Familienangehörigen keine besondere Härte entsteht, für die Bemessung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind.
Die §§ 1 und 4 der Sozialhilfeverordnung (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/1999) lauten wie folgt:
"§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
- b) Unterkunft,
- c) Bekleidung und Beheizung.
§ 4
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) Zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
1. für Alleinstehende S 5.095,--
- 2. für Haushaltsvorstände S 4.365,--
- 3. für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
S 3.035,--
4. für sonstige Familienangehörige S 1.690,--
b) zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
(2) Leistungen nach Abs. 1 lit. a sind im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren."
Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf die doppelte Gewährung der Leistung im Mai und Oktober, weil ihr keine Leistung nach § 4 Abs. 1 lit. a, sondern nach § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung zugestanden sei, kann nicht geteilt werden. Für den Anspruch des Hilfe Suchenden auf die doppelte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung kann es nicht darauf ankommen, ob die Behörde, indem sie eine monatliche Berechnung der eigenen Mittel des Hilfe Suchenden vornimmt, diese zunächst auf den vom Hilfe Suchenden zu leistenden Mietzins oder auf den Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung anrechnet und - je nach ihrer Berechnungsweise - zu einem (14 Mal jährlich) zu gewährenden (restlichen) Richtsatz oder zu einem Teil der (regelmäßig 12 Mal jährlich zu leistenden) Miete kommt.
Zu der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittigen Frage, ob eine nach Gegenüberstellung des zu deckenden Aufwandes nach § 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung mit den eigenen Mitteln des Hilfe Suchenden zuzusprechende Geldleistung (bis zur Höhe des Richtsatzes) 12 Mal oder 14 Mal jährlich gebührt, enthalten das Tiroler Sozialhilfegesetz und die genannte Verordnung keine ausdrückliche Regelung. Aus § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung lässt sich allerdings ableiten, dass dem Hilfe Suchenden zur Sicherung des Lebensunterhaltes der durch eigene Mittel nicht gedeckte Aufwand gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 14 Mal jährlich in Form einer Geldleistung zuerkannt werden soll. Diesem Grundsatz würde es zuwiderlaufen, den aus der Gegenüberstellung des Aufwandes gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung mit den eigenen Mitteln sich ergebenden nicht gedeckten Fehlbetrag (bis zur Höhe des Richtsatzes) - wie im angefochtenen Bescheid - nur 12 Mal jährlich zuzusprechen. Der Hilfe Suchende erhält diesfalls Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht in dem in der Verordnung als erforderlich angesehenen Ausmaß. Die Vorgangsweise der belangten Behörde hätte zur Folge, dass Hilfe Suchende, bei denen sich aus der Gegenüberstellung des Aufwandes nach § 4 Abs. 1 der Verordnung mit den eigenen Mitteln ein gleich hoher Fehlbetrag ergibt, unterschiedliche Geldleistungen zur Bestreitung des Aufwandes nach § 4 Abs. 1 lit. a (§ 1 lit. a) der Verordnung erhielten, je nach dem, ob und in welcher Höhe im Gesamtaufwand ein solcher nach § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung enthalten ist. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen. Zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung ist eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (bis zur Höhe des Richtsatzes) 14 Mal zu gewähren. Über den Richtsatz hinausgehende Geldleistungen dienen nicht mehr der Deckung des Aufwandes im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a (§ 1 lit. a) der Verordnung, sodass in diesem Umfang eine doppelte Gewährung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht in Betracht kommt. Die Auffassung der belangten Behörde, bei der monatlich zuerkannten Geldleistung von S 1.718,-- handle es sich um "Miete", weshalb die Zuerkennung von Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung nicht in Frage komme, erweist sich daher als verfehlt.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2000
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