Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Juli 1998 versetzte das Militärkommando Wien den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 7. August 1998 vom Milizstand in den Reservestand. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt 1010 Wien zugestellt, als Beginn der Abholfrist ist auf einer im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Rückscheins der 20. Juli 1998 ersichtlich.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst am 4. August 1998 "binnen offener Frist" Berufung gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien eingebracht und in dieser vorgebracht hatte, der Bescheid sei ihm am 21. Juli 1998 zugestellt worden, stellte er am 5. August 1998 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und holte die Berufung (neuerlich) nach. Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, die Hinterlegung des Bescheides sei ihm am 20. Juli 1998 angekündigt worden. Gleich am nächsten Tag habe er den Bescheid persönlich abgeholt. Das Ablaufdatum der Berufungsfrist habe er in seinem Electronic Organizer der Marke Psion "richtig am 3.8.1998" (gemeint wohl: für den 3. August 1998) eingetragen. Mit diesem Organizer habe er schon seit drei oder vier Jahren gearbeitet, und zwar auch mit dem "Funktionskalender (Agenden)". Fehler oder Fristversäumnisse seien "bis dato" noch nicht passiert. Während der Berufungsfrist habe er Daten von seinem altbewährten Psion Serie 3a auf den bereits vor längerem angeschafften, aber noch nicht in Verwendung genommenen Psion Serie 5 übertragen. Eine direkte Übertragung der Daten sei nicht möglich gewesen. Eine Datenübertragung könne entweder über einen PC oder händisch von einem Organizer auf den anderen durch Abschreiben durchgeführt werden. Wichtige Fristen habe der Beschwerdeführer persönlich vom Psion 3a auf den Psion Serie 5 "händisch übertragen". Die Übertragung der Frist habe der Antragsteller "auch überprüft". Trotz dieser Überprüfung sei ihm "irrtümlich ein Fehler passiert". Er habe nämlich den Fristablauf für die Berufung statt für Montag, den 3. August 1998, auf Dienstag, den 4. August 1998, übertragen. So ein Übertragungsfehler sei bei diesem Übertragungsvorgang dem Antragsteller noch nie passiert. In seinem Handakt habe er die Berufungsfrist dann gemäß Eintrag mit letztem Tag Dienstag, 4. August 1998, eingetragen.
Das Militärkommando Wien wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 30. September 1998 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG liege nicht vor. "Ein irrtümlicher Fehleintrag" beim händischen Kopieren von Daten eines durch elektronische Datenverarbeitung unterstützten Kalenders auf einen anderen sei dabei durchaus möglich und sollte von jedem Benützer auch für wahrscheinlich gehalten werden. Daher sei das Ereignis "Fehler durch Eintippen und Abschreiben" nicht unvorhersehbar. Der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf eine ausgeübte Kontrolle reiche nicht aus, Art und Intensität der Kontrolle der Eingaben des Fristenablaufs im neuen Organizer glaubhaft darzutun, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Fehler dann hätte auffallen müssen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 26. März 1999 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme einer Person bzw. die Überprüfung der Psion-Geräte erscheine auf Grund des vom Beschwerdeführer eingehend aufgezeigten Sachverhaltes nicht erforderlich, da Fehler und Ausfälle bei der Anwendung derartiger technischer Mittel nicht angezweifelt würden. Bei der Anwendung elektronischer Bürotechnik sei davon auszugehen, dass sowohl Fehler bei der Bedienung als auch bei solchen im technischen Bereich auftreten können. Die Verwendung eines Electronic-Organizers zur Fristenkontrolle sei daher mit diesen Risken verbunden. Das Auftreten eines Übertragungsfehlers und das Übersehen eines solchen trotz Kontrolle könne in Verbindung mit dem fachspezifischen Bildungsgrad, der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers im Tätigkeitsbereich von Rechtsanwaltskanzleien und als Rechtsanwalt sowie dem von ihm selbst erwähnten höheren Sorgfaltsmaßstab für Rechtsanwälte nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder als minderer Grad des Versehens gewertet werden. Der Bescheid der Behörde erster Instanz weise keine verfahrensmäßigen oder inhaltlichen Mängel auf. Aus diesen Gründen habe der Berufung nicht entsprochen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Berufung" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 AVG lautet (auszugsweise):
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist ... ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, ... und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft ..."
Ausgehend vom Antragsvorbringen bestand das Hindernis des Beschwerdeführers an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 3. Juli 1998 darin, dass er den Ablauf der Berufungsfrist nicht wahrgenommen hatte, weil er diese in seinen (neuen) elektronischen Organizer falsch eingetragen hatte.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller einen Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage entsprechende Behauptungen voraussetzt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zlen. 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675).
Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag, so hat er zunächst das Ende der Berufungsfrist richtig mit 3. August 1998 auf seinem alten Organizer eingetragen. Noch während des Laufes der Berufungsfrist hat er, wie er vorbringt, den Ablauf der Berufungsfrist - gemeinsam mit einigen anderen Fristen - auf einen neuen Organizer übertragen, wobei er diese Übertragung "händisch" durchgeführt hat. Kam es, wie der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag vorbrachte, zu keiner elektronischen Datenübertragung vom alten Organizer zum neuen, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dasjenige Datum, das auf dem alten Organizer als Ende der Berufungsfrist aufschien, derart in den neuen Organizer zu übertragen gedachte, dass er dieses Datum entweder über die Tastatur oder durch direkte Eingabe über den so genannten "Touchscreen" des neuen Organizers durchführte. Wie diese Eingabe genau erfolgte, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag freilich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Darin ist nur von einer händischen Übertragung die Rede, indes der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass derartige Organizer über einen relativ kleinen Bildschirm verfügten und gerade bei Übertragungen "die Tage sehr eng aneinander" lägen, was auf eine Eingabe auf dem Touchscreen selbst hindeuten könnte.
Der Beschwerdeführer hat es aber in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht nur unterlassen, den fehlerbehafteten Übertragungsvorgang genau zu schildern, er begnügt sich auch mit der vagen Behauptung, er habe die Übertragung auch überprüft. Wie diese Überprüfung erfolgt sein soll, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Derartige Ausführungen wären aber erforderlich gewesen, weil nur damit dargetan werden könnte, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden traf. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, nicht die auf dem alten Organizer eingetragenen Fristenenden neu berechnet, sondern nur die bereits in den alten Organizer eingetragenen Datumsangaben in den neuen Organizer neu eingegeben. Die Richtigkeit der im neuen Organizer eingetragenen Datumsangaben hing demnach von der Fehlerfreiheit der händisch vorgenommenen Neueingabe ab. Da dem Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt, auf Grund der kleinen Bildschirme der Organizer und der eng beieinander liegenden Datumsfelder offenbar die Fehleranfälligkeit der manuellen Eingabe bewusst war, könnte von einem minderen Grad des Versehens nur dann die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Kontrolle durch Vergleich der Daten durchgeführt hätte. Wie die behauptete Kontrolle ausgesehen haben sollte, geht allerdings weder aus dem Wiedereinsetzungsantrag noch aus dem Beschwerdevorbringen hervor.
Dem Beschwerdeführer ist es im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Ausführungen zu der von ihm vorgenommenen Überprüfung nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden traf.
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte daher, wenngleich diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine fundierte Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen vorgenommen hat, im Ergebnis zu Recht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Oktober 2000
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