Normen
AVG §68 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs4;
VStG §31 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs4;
VStG §31 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk - (MBA) vom 27. Februar 1992 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 (Baumschutzgesetz) die Bewilligung zum Entfernen einer Reihe näher bezeichneter und in einem beigeschlossenen Plan standortlich vermerkter Bäume im Standort Wien 21., L.-Platz 68 und 69, erteilt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 des Baumschutzgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in näher bezeichneter Weise auf in einem beigeschlossenen Plan verzeichneten Standorten vorgeschrieben.
Die Zustellverfügung weist als Adressaten dieses Bescheides die K Bau Ges.m.b.H. aus.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1997 teilte das Stadtgartenamt dem MBA mit, dass die mit Bescheid vom 27. Februar 1992 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nur teilweise durchgeführt worden sei. Zum Zeitpunkt der Besichtigung seien lediglich die Ersatzbäume Nr. 2, 4, 5, 28, 29, 33, 34, 37 und 38 in Form von Kugelahorn und Ersatzbaum Nr. 11 in Form einer Baumhasel gepflanzt worden. Von den im Bescheid vorgeschriebenen 38 Bäumen fehlten somit noch 28 Stück. Aus fachlicher Sicht sei eine Pflanzung bereits möglich gewesen. Die Prüfung der Ersatzpflanzung sei am 6. Mai 1997 vorgenommen worden.
Unter dem Datum des 16. Juli 1997 erließ das MBA gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch:
"Sie haben (als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K Baugesellschaft m.b.H.) als Grundstückseigentümer der Liegenschaft in Wien 21., L.-Platz 68 und Bewilligungsträger zu verantworten, dass diese in der Zeit vom 1.9.1992 bis 6.5.1997 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.2.1992, MBA 21-M/B-1915/92, für die Entfernung von Bäumen gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz vorgeschriebene Ersatzpflanzung von 28 Bäumen (Ersatzpflanzungen Nr. 1, 3, 6 - 10, 12 - 27, 30 - 32, 35, 36) nicht durchgeführt hat, da - wie am 6.5.1997 in Wien 21., L.-Platz 68, von einem Sachverständigen der MA 42 festgestellt wurde, die mit Bescheid vom 27.2.1992 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nur teilweise (die Ersatzbäume Nr. 2, 4, 5, 28, 29, 33, 34, 37 und 38 in Form von Kugelahorn und Ersatzbaum Nr. 11 in Form einer Baumhasel waren geplanzt) durchgeführt wurde, obwohl die bewilligte Entfernung bereits erfolgt war."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 13 Abs. 2 Z. 4 des Baumschutzgesetzes begangen. Über ihn wurden pro vorgeschriebene und nicht durchgeführte Ersatzpflanzung je S 18.000,--, zusammen S 504.000,--, verhängt.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, die K Baugesellschaft m.b.H. sei zu keinem Zeitpunkt Grundstückseigentümerin der Liegenschaft L.-Platz 68 gewesen. Es mangle daher an der Strafbarkeit gemäß den §§ 2 ff des Baumschutzgesetzes. Nach diesem Gesetz hätten nur die Grundstückseigentümer strafbares Verhalten zu verantworten. Auch sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. August 1999 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, soweit dem Beschwerdeführer im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Nichterfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung, soweit sie auf dem Grundstück in Wien 21., L.-Platz 69, vorzunehmen war (Ersatzbäume Nr. 1, 3, 7, 8, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 31 und 35) zur Last gelegt wurde, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang auf und stellte das Verfahren diesbezüglich ein.
Im Übrigen wurde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K Baugesellschaft m.b.H. als Grundstückseigentümer der Liegenschaft in Wien 21., L.-Platz 68 und Bewilligungsträger zu verantworten, dass diese in der Zeit vom 1.9.1992 bis 6.5.1997 die mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.2.1992, Zl. MBA 21-M/B-1915/92, die für die Entfernung von Bäumen gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschriebene Ersatzpflanzung von 14 Bäumen (Ersatzpflanzungen Nr. 6, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 30, 32 und 36) auf dem Grundstück in Wien 21., L.-Platz 68 (EZ. 68, KG L.) nicht durchgeführt hat."
Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer anstelle der von der Erstbehörde hiefür verhängten Strafen eine einheitliche Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.
In der Begründung heißt es nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vernommenen Zeugen:
Das Verfahren, in welchem mit Schreiben vom 14. Februar 1991 um "Genehmigung der Baumfällung" ersucht worden sei und das mit dem Bescheid vom 27. Februar 1992 abgeschlossen worden sei, habe zweifellos die Firma "M-Massivhaus", deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, eingeleitet und die "K Bauges.m.b.H." sei Adressatin des Bewilligungsbescheides, mit dem auch die Ersatzpflanzungen vorgeschrieben worden seien, deren Nichterfüllung Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sei. Den "Einreichplan für Baumbestand" betreffend die Liegenschaft im 21. Bezirk, KG L., Grundstücks-Nummern 125, 126, 123/2, 124, EZ. 68 und 69, habe der nunmehrige Beschwerdeführer sowohl als Bauwerber als auch als Grundstückseigentümer, diese beiden Rubriken gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau, unterschrieben; als Bauführer wie auch als Planverfasser scheine die "M-Ziegelhaus, K Bauges.m.b.H., A-1100 Wien" auf. Der Beschwerdeführer sei somit einerseits (in Personalunion) Teileigentümer des Grundstückes im Tatzeitraum wie auch zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Bauwerbers und des Bauführers und jedenfalls, da es sich bei der K Bauges.m.b.H. nach der Aktenlage eindeutig um den Träger der Bewilligung zur Baumfällung, aber auch den Verpflichteten im Zusammenhang mit den Ersatzpflanzungen handle, zweifellos jene Person gewesen, die im Zusammenhang mit der inkriminierten Unterlassung der Ersatzpflanzungen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher heranzuziehen gewesen sei. Soweit im Verfahren einmal vorgebracht worden sei, der Bescheid vom 27. Februar 1992 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, sei dem entgegenzuhalten, dass sich in dem Verwaltungsakt ein Vermerk finde, demzufolge der Beschwerdeführer den Bescheid am 18. August 1992 persönlich übernommen und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe, ohne dass nach der Aktenlage ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden wäre. Der im Baumschutzakt einliegende Einreichplan ("D 1") korrespondiere mit den im Spruch des Bescheides vom 27. Februar 1992 getroffenen Festlegungen, insbesondere auch hinsichtlich der Ersatzpflanzungen. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen; eine Aufhebung sei nicht erfolgt. Unbestritten geblieben sei bis zuletzt, dass die mit dem rechtskräftigen Bescheid des MBA vom 27. Februar 1992 vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen jedenfalls nur zum Teil vorgenommen und damit die Ersatzpflanzungsverpflichtung nur zum Teil erfüllt worden sei.
Bescheide nach dem Baumschutzgesetz hätten dingliche Wirkung. Der Beschwerdeführer sei einerseits Grundteileigentümer, andererseits auch zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Trägers der Bewilligung bzw. des zur Durchführung der Ersatzpflanzung Verpflichteten, nämlich der
K Baugesellschaft m.b.H. gewesen. Da sich ergeben habe, dass während des Tatzeitraumes die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen nur zum Teil durchgeführt worden seien, sei die Verschuldensfrage zu bejahen und das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage zumindest teilweise zu bestätigen gewesen.
Dass der Berufung zum Teil Folge gegeben worden sei, ergebe sich daraus, dass im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, er habe die Ersatzpflanzungen in Wien 21., L.-Platz 68, im Tatzeitraum nicht durchgeführt. Bereits mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 12. August 1998 sei der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des MBA vom 16. Juli 1997 aus formalen Gründen Folge gegeben und die Einstellung dieses Strafverfahrens verfügt worden, da in diesem Verfahren hervorgekommen sei, dass die dort zu beurteilenden Ersatzpflanzungen auf der Liegenschaft L. -Platz 69 vorzunehmen gewesen wären, während dem Beschwerdeführer laut dem Straferkenntnis im Parallelverfahren zur Last gelegt worden sei, dafür verantwortlich zu sein, dass auf dem Nachbargrundstück, nämlich L.-Platz 68, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen nicht durchgeführt worden seien. Diese Überlegungen führten dazu, dass auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, soweit nach dem erstinstanzlichen Straferkenntnis die Nichterfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung im Bereich des Grundstückes L.-Platz 69 sanktioniert worden sei, gleichfalls eine Einschränkung des Tatvorwurfes habe vorgenommen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 1999, B 1723/99-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, er werde in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Bauges.m.b.H. bestraft, ohne dass die belangte Behörde darauf eingehe, dass diese Gesellschaft niemals Eigentümer oder Bauberechtigte der Grundstücke EZ. 68 und 69 gewesen sei. Das Baumschutzgesetz richte sich aber an Grundeigentümer bzw. Bauberechtigte. Grundbuchsunterlagen seien trotz entsprechender Beweisanträge nicht beigeschafft worden. Es habe auch nicht genau festgestellt werden können, wie viele Bäume tatsächlich nachgepflanzt worden seien bzw. ob diese auf der EZ. 68 oder 69 stünden. Außerdem seien die beiden Liegenschaften nicht immer exakt auseinander gehalten worden. Überdies habe die belangte Behörde die eingetretene Verjährung nicht beachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes ist jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht nach Abs. 2 leg.cit. dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 des Baumschutzgesetzes ist es verboten, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonst wie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4.
Nach § 4 Abs. 1 erster Satz Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung.
Nach § 5 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes ist antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 der Grundeigentümer (Bauberechtige). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragsstellung berechtigt.
Nach § 5 Abs. 4 leg. cit. haben die Bewilligungsbescheide dingliche Wirkung.
§ 6 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes sieht vor, dass im Falle der Bewilligung einer Baumentfernung eine Ersatzpflanzung durchzuführen ist.
Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4 (§ 6 Abs. 3 des Baumschutzgesetzes).
Die Ersatzpflanzung ist nach § 6 Abs. 4 des Baumschutzgesetzes von der Behörde im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben.
§ 7 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes bestimmt, dass dann, wenn die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen wird, dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen hat.
Nach § 13 Abs. 2 Z. 4 des Baumschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen.
Der Beschwerdeführer wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Baugesellschaft m.b.H. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wobei diese Gesellschaft im Spruch des angefochtenen Bescheides als Grundstückseigentümer bezeichnet wird. Wie sich aus dem Akt ergibt, war die Gesellschaft nie Eigentümer des fraglichen Grundstückes. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer einerseits Teileigentümer des Grundstückes und andererseits zur Vertretung nach außen berufenes Organ jener Gesellschaft sei, die Trägerin der Bewilligung ist. Diese Begründung vermag die im Spruch enthaltene Wortfolge "als Grundstückseigentümer" nicht zu decken, da Miteigentum des Beschwerdeführers am Grundstück nicht dazu führt, dass die M Baugesellschaft m.b.H. als Grundeigentümerin anzusehen ist.
Die Wortfolge "als Grundstückseigentümer" begründet für sich allein aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da es sich dabei um einen zwar unzutreffenden, wegen Überflüssigkeit aber unschädlichen Spruchteil handelt. Die M Baugesellschaft m.b.H. war auch dann, wenn sie nicht Grundeigentümerin war, zur Vornahme der Ersatzpflanzung verpflichtet.
Das Baumschutzgesetz lässt die Erteilung einer Bewilligung zum Entfernen von Bäumen samt der Auferlegung der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen nur an Personen zu, die eine Verfügungsberechtigung über das Grundstück als Grundeigentümer, Bauberechtigter, Bestandnehmer oder sonstiger Nutzungsberechtigter haben. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 leg.cit., der nur solchen Personen die Antragsberechtigung zugesteht. Aus diesem dem Gesetz zugrunde liegenden Konzept der Verbindung der Bewilligung mit der Nutzungsbefugnis ergibt sich, dass (nur) die an einen Nutzungsbefugten im Sinne des § 5 Abs. 1 leg.cit. erteilte Bewilligung dingliche Wirkung in dem Sinn hat, dass die Bewilligung (samt der dazugehörigen Verpflichtung zur Ersatzpflanzung) mit dem Grundstück verbunden ist und im Falle eines Wechsels in der Person des Verfügungsberechtigten auf den neuen Verfügungsberechtigten übergeht. Hingegen kann eine entgegen dem Gesetz an einen nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilte Bewilligung nicht bewirken, dass die Bewilligung und die Ersatzpflanzungsverpflichtung mit dem Grundstück verbunden sind und damit der Grundstückseigentümer bzw. Verfügungsbefugte berechtigt und verpflichtet wird. Die Annahme, der einem nicht Verfügungsberechtigten gegenüber erlassene Bescheid berechtige und verpflichte den Grundeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, verbietet sich schon deshalb, weil diesem gegenüber der Bescheid nicht erlassen wurde, er also auch keine Rechtsschutzmöglichkeit hatte.
Ein entgegen dem Baumschutzgesetz einem nicht über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilter Bescheid geht aber nicht ins Leere. Er ist zwar rechtswidrig, aber wirksam. Die öffentlich-rechtliche Berechtigung aus diesem Bescheid kommt dem Bescheidadressaten zu, desgleichen die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung. Da die Bescheidwirkungen in einem solchen Fall von vornherein nicht mit dem Grundstück verbunden waren, kommt auch ein Übergang der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtungen bei einem Übergang der Nutzungsbefugnisse am Grundstück nicht in Betracht. Die aus dem Bescheid resultierenden Rechte und Pflichten bleiben beim ursprünglichen Bescheidadressaten. Die im § 5 Abs. 4 des Baumschutzgesetzes normierte dingliche Wirkung entfällt, da sie auf der Voraussetzung beruht, dass die Bewilligung einem über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilt wurde.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, nur der Grundstückseigentümer könne im vorliegenden Fall für die Nichterfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung zur Verantwortung gezogen werden, trifft nicht zu. Die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft war Adressatin des Bewilligungsbescheides. Sie hatte auch für die Erfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung zu sorgen.
Welche rechtliche Bedeutung es haben soll, dass die Liegenschaften EZ 68 und 69 "nicht immer exakt auseinander gehalten worden" seien, erläutert der Beschwerdeführer nicht.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei Verjährung eingetreten.
Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an, solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt daher auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Im Beschwerdefall wurde ein Tatzeitraum vom 1. September 1992 bis 6. Mai 1997 angenommen. Am 19. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter zugestellt. Somit wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung gesetzt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber trotzdem unter dem Aspekt des von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraumes als inhaltlich rechtswidrig.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid erfolgte die Erlassung des Bewilligungsbescheides durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 18. August 1992. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde er rechtskräftig. Als Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung sieht der Bewilligungsbescheid eine Frist von 9 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides vor. Strafbarkeit konnte daher erst nach ungenütztem Ablauf dieser Frist eintreten. Der angenommene Tatzeitraum liegt aber zum Teil noch innerhalb der Leistungsfrist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Juli 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)