VwGH 99/09/0072

VwGH99/09/007217.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in Bruckneudorf, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 24. Februar 1999, GZ. LGS NÖ/ABV/13117/822 468/1999, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80. zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 17. März 1997 beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des Assoziationsrechtes, nämlich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation verwirklicht sind und er daher freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hätte, ihm also Assoziationsfreizügigkeit zustehe; hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass er das Recht habe, sich für den bisherigen Beruf als ungelernter Arbeiter und Kraftfahrer bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben bzw. sich für jedes Stellenangebot zu bewerben; hilfsweise aber, dass er Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber (bisherigen Arbeitgebern) hätte.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 erließ das Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 20. März 1997 wird festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen des aufgrund des Assoziationsabkommens EU/Türkei gefassten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates, Art. 6 und 7, nicht erfüllen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf bescheidmäßige Feststellung entsprechend seinem Antragsbegehren verletzt. Der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat - wie dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - den erstinstanzlichen Bescheid (in seinem Spruch) inhaltlich unverändert bestätigt. Daraus geht aber hervor, dass die Behörde erster Instanz eine - nicht beantragte - negative Feststellung dahingehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen des Art. 6 und des Art. 7 Abs. 1 jeweils des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nicht vorlägen, anstelle den begehrten Feststellungsantrag - wegen Nichtvorliegens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - abzuweisen. Der Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides fehlte jedoch die materiell-rechtliche Grundlage, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag mit einem Begehren im Sinne des erstinstanzlichen (negativen) Bescheidabspruches gestellt hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Antrag belastet aber den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall in allen entscheidungswesentlichen Einzelheiten jenem, die den hg. Erkenntnissen vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0148, und vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0156, zugrunde lagen. Auf diese Erkenntnisse wird im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort näher dargelegten Gründen war auch der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2000

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