VwGH 99/03/0009

VwGH99/03/000922.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des F H in W, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 49a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. November 1998, Zl. 1997/3/45-4, betreffend Übertretung der StVO 1960,

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von

S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage) bestraft, weil er am 7. März 1997 um 21.05 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW im Zams auf der Bundesstraße B 171, Kilometer 150.65, in Richtung Osten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe.

2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid nicht ein, dass das diesem zu Grunde liegende Messergebnis (zwei Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft von 0,47 mg/l) in bedenklicher Weise zustande gekommen wäre. Aus den Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass dieses Messergebnis unter Benutzung eines geeichten Alkomaten sowie unter Einhaltung der Verwendungsrichtlinien zustande kam (vgl. die Anzeige vom 13. März 1997 und das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 3. November 1998). In Anbetracht dieses somit unbedenklichen Messergebnisses steht aber fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfüllt hat, gilt doch nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Messung tagsüber nichts gegessen habe, vermag am vorliegenden Messergebnis nichts zu ändern. Von daher ist es entgegen der Beschwerde auch nicht von Bedeutung, dass ein Amtssachverständiger in einem Gutachten vom 17. Juli 1997 auf dem Boden dieses Messergebnisses und der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betretung lediglich eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,76 %o ergebe, und das Führerscheinentzugsverfahren im Hinblick auf dieses Gutachten eingestellt wurde. Dasselbe gilt für den Hinweis, der Sachverständige habe bei der Annahme einer Blutalkoholkonzentration von 0,76 %o ohnehin bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehr als angegeben getrunken habe.

Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio reo" für sich in Anspruch nehmen will, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass auf dem Boden des Gesagten keine Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfs verblieben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0266). Vor diesem Hintergrund ist schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das Verhalten des Beschwerdeführers, das die Grundlage für den Schulspruch darstelle, nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.

2.2. Die Beschwerde enthält weiters folgenden Antrag:

"1) Beweisanträge:

Zum Beweis, dass sich der Beschuldigte zum Betretungszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (strafrechtlich relevanten) befunden habe, sowie zum Beweis, dass zum Betretungszeitpunkt keine vorauseilende Alkoholwirkung im Sinne eines Anflutungsgeschehens bei der beschwerdeführenden Partei vorgelegen hat, wird aufgrund der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei anlässlich der Berufungsverhandlung, die Ergänzung des Sachverständigengutachtens Dr. ...... hiemit beantragt."

Gemäß § 41 Abs. 1 hat der Verwaltungsgerichtshof (von nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen) den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Es besteht daher für die Aufnahme von Beweisen betreffend den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Raum. Der genannte Antrag war daher zurückzuweisen.

2.3. Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11. Juli 1997, Zl. V-2748/97-SE, abgewiesen hat, könnte ihr - was die Beschwerde nicht tut - der Vorwurf gemacht werden, dass dieses Straferkenntnis nach Ausweis der Verwaltungsstrafakten von der belangten Behörde bereits mit Bescheid vom 19. August 1997, Zl. 1997/2/58-2, wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben worden ist, und diese Behebung dem angefochtenen Bescheid entgegenstünde. Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich auch, dass die Bezirkshauptmannschaft Schwaz den Beschwerdeführer in Ansehung der genannten Behebung neuerlich mit Straferkenntnis vom 8. September 1997, Zl. V-2728/2/97-SE, wegen des in Rede stehenden Deliktes bestraft hat. Der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich bei verständiger Würdigung entnehmen, dass sich dieser offenbar auf das zuletzt genannte Straferkenntnis bezieht. Durch den erwähnten Spruchinhalt wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

2.4. Die Beschwerde erweist sich sohin als zur Gänze unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

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