VwGH 98/21/0515

VwGH98/21/05151.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M N in Graz, geboren am 7. Juni 1944, vertreten durch Dr. Georg Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. September 1998, Zl. Fr 194/4-1996, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Graz erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 gestützte Ausweisung. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 14. September 1998 mit der Maßgabe ab, dass die gegenständliche Ausweisung auf § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75 gestützt werde.

Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 24. Juli 1991 "illegal" über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag sei mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 1998, rechtswirksam erlassen am 26. Juni 1998, abgewiesen worden. Damit habe gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers geendet, weshalb er sich seither, weil er weder einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel nach dem FrG vorweisen könne - sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid vom 12. Februar 1996 zurückgewiesen worden -, unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte.

Der Beschwerdeführer sei geschieden, weder seine Kinder noch seine Eltern oder andere Angehörige lebten in Österreich. Eine Beschäftigungsbewilligung sei ihm nicht erteilt worden, derzeit sei er als Prospektverteiler tätig und bestreite davon seinen Lebensunterhalt. Es könne daher weder von einer wirtschaftlichen noch von einer sozialen Integration gesprochen werden, sodass durch die Ausweisung nicht in das Privat- und das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Selbst bei gegenteiliger Annahme sei die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG jedoch zu bejahen, weil den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Ausgehend vom Ergebnis der Abwägung nach § 37 Abs. 1 FrG habe auch die Ausübung des in § 33 Abs. 1 leg. cit. eingeräumten Ermessens nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen vermocht; andernfalls würde dies zu dem Ergebnis führen, dass "illegal" in das Bundesgebiet gelangte Fremde nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich verbleiben und auf diese Art und Weise die vom Staat aufgestellten Normen zur Regelung einer geordneten Einwanderungspolitik ad absurdum führen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde, die die Verwaltungsakten bereits zum hg. Verfahren Zl. 98/21/0461 vorgelegt hatte, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte. (Gemäß dem in den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres war ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zuerkannt worden.)

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997 mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 26. Juni 1998 (Datum der Erlassung des den Asylantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abweisenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 1998) endete. Dennoch ist die Beschwerde im Recht. Wie sie richtig aufzeigt, hat der Beschwerdeführer nämlich gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 1998 die beim Verwaltungsgerichtshof am 10. August 1998 eingelangte und zur Zl. 98/20/0348 protokollierte Beschwerde eingebracht, der mit hg. Beschluss vom 18. August 1998, Zl. AW 98/20/0254, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 3. September 1998, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dadurch erlangte der Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers; damit verbunden war im Besonderen das Wiederaufleben der gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zuerkannten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Sohin lag im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (7. Oktober 1998) das für eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG Tatbestandsmerkmal bildende Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor, zumal das Beschwerdeverfahren betreffend den negativen Asylbescheid erst mit hg. Erkenntnis vom 25. November 1999 abgeschlossen worden ist.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. August 2000

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