VwGH 98/21/0221

VwGH98/21/022127.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerde des A, (geboren am 28. Jänner 1976), in Wien, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Dezember 1997, Zl. Fr 4924/97, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner Nov 1999/II/461 §2;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner Nov 1999/II/461 §2;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit Verfügung vom 30. Juli 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Sinn der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

5. Die belangte Behörde teilte hierauf dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer am 24. August 1997 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit unter die Bestimmungen der vorzitierten Verordnung falle.

Der Vertreter des Beschwerdeführers äußerte sich dahingehend, dass er mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt aufnehmen könne, weil er dessen Aufenthalt nicht kenne, und daher inhaltlich nicht Stellung genommen werden könne.

II.

1. Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, BGBl II Nr. 133, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die Glaubhaftmachung Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lassen keine Zweifel daran erkennen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 § 2 erster Satz der genannten Verordnung erfülle.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer auf Grund des § 29 des Fremdengesetzes 1997 erlassenen Verordnung wird eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung wirkungslos. Dies gilt auch für eine auf § 17 Abs. 2 FrG gestützte Ausweisung.

(Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/21/0425 mwN.)

2. Da somit im vorliegenden Fall eine nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingetreten und nicht ersichtlich ist, dass dieser - etwa im Hinblick auf eine Bestrafung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG oder das Ungültigwerden eines Sichtvermerks gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. - durch den angefochtenen Bescheid noch in seinen Rechten verletzt sein könnte, war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Diese tritt den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer am 24. August 1997 mit Hilfe eines Schleppers per Pkw, ohne im Besitz eines für ihn ausgestellten Reisepasses und einer Aufenthaltsbewilligung gewesen zu sein, nach Österreich gelangt sei, nicht entgegen. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid brachte der Beschwerdeführer - der bei seiner Vernehmung im Asylverfahren am 29. August 1997 noch angegeben hatte, er habe nicht gewusst, dass man auch in anderen Ländern um Asyl ansuchen könne - zwar vor, dass er "in keinem anderen Staat vor Verfolgung sicher war". Er ließ es jedoch bei dieser allgemeinen Behauptung bewenden, ohne sie durch Tatsachen auszufüllen und ohne konkret darzulegen, auf welches bestimmte Land sie sich bezieht und auf welchen Grundlagen seine Befürchtungen beruhen. Das auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung abzielende Vorbringen in der Beschwerde hätte dieser somit nicht zum Durchbruch verhelfen können. Da mit der Erlassung der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, geht auch der Beschwerdehinweis ins Leere, es sei nicht zu erkennen, in welches Drittland sich der Beschwerdeführer begeben sollte, und es bestünden für ihn in seiner Heimat schwerste Gefahren. Bei einer meritorischen Erledigung der Beschwerde hätte sich die im Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verfügte Ausweisung somit nicht als

rechtswidrig erwiesen, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob der angefochtene Bescheid auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. hätte gegründet werden können.

Wien, am 27. Jänner 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte