Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 21. August 1997 bei der Regionalen Geschäftsstelle Bludenz des Arbeitsmarktservice den Antrag festzustellen, dass er "die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 erfüllt und daher unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt".
Mit Bescheid vom 8. September 1997 hat die Regionale Geschäftsstelle Bludenz des Arbeitsmarktservice den "Antrag vom 20.8.1997 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides auf Grund des Assoziationsabkommens EU-Türkei gem. Artikel 6, Abs. 1,
3. Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung), ... abgelehnt".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. März 1998 hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Bludenz des Arbeitsmarktservice vom 8. September 1997 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 6 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Soweit mit dem am 9. März 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nach Inkrafttreten des § 4c AuslBG (mit 1. Jänner 1998) eine Feststellung über die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 getroffen wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 98/09/0054, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass auf Grund der geänderten Rechtslage mit 1. Jänner 1998 das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist und der Antrag des Beschwerdeführers als ein solcher auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG hätte behandelt werden müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. September 2000
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