VwGH 98/09/0074

VwGH98/09/007418.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der H F in W, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Jörgerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Dezember 1997, Zl. UVS-07/A/03/327/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12. 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1997 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Maler F Maler und Anstreicher Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass dieser Arbeitgeber am 27. März 1995 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien/Süßenbrunn fünf namentlich genannte bosnische bzw. jugoslawische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit der Durchführung von Fassadenarbeiten bzw. im Falle des E zur Führung der Arbeiterpartie beschäftigt habe. Wegen dieser als fünf Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 10.000,-- sowie für das Berufungsverfahren von insgesamt S 20.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 98/09/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde mit im Wesentlichen wortgleichen Sachvorbringen des Geschäftsführers P F betreffend denselben zur Last gelegten Sachverhalt als unbegründet abgewiesen. Wegen identer Sach- und Rechtslage war auch die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses zu Zl. 98/09/0053 verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindestens bis 31. Dezember 1995 und demnach auch zur Tatzeit (27. März 1995) ebenso wie P F selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Maler F Maler und Anstreicher Gesellschaft mbH gewesen ist. Der in der Berufung zu Unrecht erhobene Einwand, sie sei zur Tatzeit nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen, wird in der Beschwerde nicht mehr erhoben.

Der Beschwerde kommt aber hinsichtlich der Strafbemessung Berechtigung zu.

Die belangte Behörde ging in den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Mitgeschäftsführers P F (Verfahren Zl. 98/09/0053) übereinstimmend gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG von einem Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,-- aus und bestätigte in beiden Fällen die in erster Instanz über die Beschwerdeführerin bzw. P F verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,--.

Auch wenn diese Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, ist dennoch ein Ermessensspielraum dahin verblieben, die Geldstrafen bis zur Mindeststrafe von jeweils S 10.000,-- herabzusetzen. Abweichend vom Beschwerdefall zur Zl. 98/09/0053 (P F) weist die Beschwerdeführerin nicht Bestrafungen wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften auf, sondern die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Des weiteren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin - anders als P F - sich "nicht einsichtig gezeigt" habe, hat doch P F in seiner Verantwortung ausgesagt, er habe die verfahrensgegenständlichen Aufträge allein abgewickelt, die Beschwerdeführerin habe sich "um diese Dinge nicht gekümmert" und sie "kann dazu auch nichts sagen". Aber auch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nur monatlich S 7.000,-- bezieht, während dem gegenüber P F über monatliches Einkommen von S 16.000,-- verfügt.

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde insbesondere die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Diesen Erfordernissen wird die Strafbemessung vorliegendenfalls insoweit nicht gerecht, als die belangte Behörde trotz der dargestellten Abweichungen vom Beschwerdefall Zl. 98/09/0053, insbesondere bei Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, dennoch in beiden Fällen zur Bestätigung der in erster Instanz in gleicher Höhe verhängten Geldstrafen gelangte, ohne eine nachvollziehbare Begründung dafür zu geben, aus welchen Erwägungen im Beschwerdefall - anders als bei P F - eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht kam.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach hinsichtlich seines Strafausspruches und damit auch des davon abhängigen Kostenausspruches als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 2000

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