Normen
BauO Tir 1998 §37 Abs4;
BauO Tir 1998 §37 Abs4;
Spruch:
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG und des § 73 AVG wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 14. April 1997, Zl. 131-0-260/1997, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Die Gemeinde P hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 7. Februar 1973 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Baubewilligung für einen Hotelrestaurant - Neubau auf der Grundparzelle 2070 der KG P erteilt. In diesem Bescheid wird unter anderem Folgendes festgestellt:
Der Bauwerber beabsichtige nach den vorgelegten Plänen ein neues Hotel zu errichten. Das Gebäude bestehe aus Keller, Erdgeschoß, erstem und zweitem Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß. Im Keller sei außer den WC-Anlagen für die erdgeschossigen Restaurationsbetriebe, die Heizung, ein Spiel- und Fernsehraum, Waschküche, Nähraum, Lebensmittelkeller, Personal-WC und Brause sowie ein Ruheraum für die Sauna im Erdgeschoß vorgesehen. Ein Schwimmbad befinde sich auf Erdgeschoßhöhe. Im Erdgeschoß seien ferner die Hotelhalle und der Haupteingang vom Westen, eine Stube, eine Bar, ein Speisesaal, die Küche mit Nebenräumen (Abgang in den Keller und Lieferanteneingang im Osten) untergebracht. In dem darüberliegenden ersten und zweiten Obergeschoß und im Dachgeschoß seien insgesamt 25 Zimmer mit vorgelagerten Bädern und vier Zimmer ohne Bad vorgesehen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 1973 suchte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers um die Benützungsbewilligung für das Hotel "Altwirt" an. Daraufhin fand am 14. März 1975 eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, bei der nach dem Inhalt der hierbei aufgenommenen Niederschrift Folgendes festgestellt wurde:
"Das Bauvorhaben wurde größtenteils plan- und bescheidgemäß ausgeführt, im Erdgeschoß wurden im Bereich des Einganges Rezeption, Büro diverse grundrissliche Änderungen vorgenommen. Der Serviergang wurde dem Speisesaal zugeschlagen. Im Dachgeschoß (3. Obergeschoß) wurden anstelle von den geplanten 4 Zimmern 8 Gästezimmer ausgebaut, 4 davon liegen teilweise unter den Dachschrägen. Der Lift führt nur bis zum 2. OG, der Maschinenraum liegt im 3. OG darüber. Über dem Mittelteil des 3. OG ist lt. Bauherrn eine Massivdecke."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 20. März 1975 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die anlässlich des Lokalaugenscheins getroffenen Feststellungen gemäß § 43 der Tiroler Bauordnung die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für den Hotelneubau unter Auflagen (nämlich eine Durchschrift der Abnahmeprüfung über den Aufzug beizulegen, für die Ölfeuerungsanlage um Genehmigung anzusuchen und die Heizraumtür selbstschließend einzurichten) erteilt.
Mit Eingabe vom 28. Februar 1988 erstattete der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unter Vorlage der entsprechenden Baupläne eine Bauanzeige des Inhalts, er habe vor, im April (1988) im ersten Stock des Hotels "Altwirt" eine Wohnung auszubauen, wofür er ein zusätzliches Fenster benötige.
Mit Schreiben vom 4. April 1988 teilte der Bürgermeister der Gemeinde P mit, dass eine Bauanzeige hiefür nicht ausreichend sei, und er um eine Baugenehmigung ansuchen müsse, was dieser mit Eingabe vom 31. Mai 1988 auch tat. Auf Grund dieses Bauansuchens fand am 20. Juni 1988 eine mündliche Verhandlung statt. Eine Verhandlungsniederschrift oder die Erlassung des beantragten Baubewilligungsbescheides sind nicht aktenkundig.
Mit Schreiben vom 26. November 1996 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde P die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung um "dringende Feuerbeschau" des Hotels "Altwirt" mit der Begründung, dieses werde "zweckentfremdet benutzt". Daraufhin fand am 20. Jänner 1997 eine Überprüfung des gegenständlichen Gebäudes in Anwesenheit eines Bau- und eines Brandsachverständigen statt, anlässlich derer im Wesentlichen folgende Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid festgehalten wurden:
Das Gebäude sei um ca. 1 m höher ausgeführt worden als dies aus den genehmigten Bauplänen ersichtlich sei, weshalb auch die Unterbringung von acht Gästezimmern anstelle von genehmigten vier Gästezimmern im Dachgeschoß möglich gewesen sei. Ebenso sei an der West- und an der Ostseite ein zusätzlicher Balkon im Dachgeschoß ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung errichtet worden. Das Balkongeländer bei den Balkonen im Dachgeschoß sei 94 cm hoch anstelle der geforderten 1 m. Des Weiteren fehle in den nicht ausgebauten Dachräumen die erforderliche Wärmedämmung, Durchführungsleitungen vom 2. OG in das Dachgeschoß müssten brandbeständig abgeschottet werden, die Überprüfung der Aufzugsanlage sei in erforderlichen Zeitabständen durchzuführen, ein diesbezüglicher Prüfbericht liege nicht vor. Ebenso sei das Balkongeländer im zweiten Obergeschoß an der Westseite 92 cm, an der Ostseite 91 cm anstelle der geforderten 1 m hoch. Die über dem Schwimmbad gelegenen Gästezimmer seien baurechtlich nicht bewilligt worden. An der Südseite im 2. Obergeschoß sei ebenso ein Zimmer ohne baurechtliche Bewilligung errichtet worden. Ein Abstellraum im
2. Obergeschoß sei mit brandgefährlichen Abfällen gefüllt gewesen. In einem weiteren Zimmer habe der Deckel einer Elektrodose gefehlt. Im ersten Obergeschoß weise die Galerie über dem - zur Zeit nicht benützten - Schwimmbad eine Geländerhöhe von 90 cm auf, die Balkongeländer eine solche von 90 cm im Westen und 92 cm im Osten. Eine Zimmersteckdose sei schadhaft, in einem anderen Zimmer sei mit einer Kaffeemaschine Kaffee gekocht worden. Im Erdgeschoß sei anstatt der bewilligten Saunaanlage ein Raum als Gaststube eingerichtet und benützt worden. Im Kellergeschoß sei im Bereich der Ruheräume ein Aufenthaltsraum errichtet worden, der Wohnzwecken diene. Schlussendlich wurden diverse aufzutragende Auflagen erörtert und sodann in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, bei sämtlichen bewohnten Zimmern seien im Zuge der Begehung keine Kochgelegenheiten festgestellt worden, was aber vermutlich nur dem Umstand zuzuschreiben gewesen sei, dass die Bewohner wahrscheinlich vor der Begehung des Objekts verständigt worden seien. Die Hotelküche sei jedenfalls außer Betrieb und laut Augenschein schon länger nicht mehr in Benützung gewesen.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1997 erstattete die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung auf Grund der anlässlich der Begehung des Objekts am 20. Dezember 1996 einen Befund über die aus feuerpolizeilicher Sicht erforderlichen Maßnahmen.
Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde P als Baubehörde erster Instanz am 14. April 1997 einen Bescheid mit folgendem Inhalt:
"Der Bürgermeister der Gemeinde P als Baubehörde hat am 20.12.1996 eine örtliche Überprüfung des Gebäudes Hotel Altwirt in P Römerstraße 6 durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und durch den Bausachverständigen Bmst. Ing. G durchführen lassen und dabei wurden bauliche und feuerpolizeiliche Mängel festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass das Gebäude zu anderen Zwecken und nicht als Hotelbetrieb genutzt wird.
Spruch
Der Bürgermeister der Gemeinde P versagt gemäß § 43 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung die weitere Benützung des Hotels Altwirt in P Römerstraße 6.
Die aufschiebende Wirkung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG. wegen Gefahr in Vollzug aberkannt. Die widmungswidrige Benützung ist bis zum 18. April 1997, 24.00 Uhr einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen 2 Wochen gerechnet vom Tag der Zustellung an schriftlich (Brief, Telegramm, Telex, Telefax) bei der Gemeinde P die Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Begründung
Im Dachboden werden brennbare Gegenstände gelagert. Die Leiter an der Ostseite reicht nur bis zum Obergeschoß. Im Kellergeschoß fehlen brandhemmende Türen zum Aufgang ins Erdgeschoß. Es fehlen die Fluchtwegsbeleuchtungen im Kellergeschoß und im Erdgeschoß. Für das Gebäude fehlt ein Brandschutzbeauftragter. Der Saunabereich im Kellergeschoß wird zur Wohnzwecken genutzt. In den Zimmern werden Kochgeräte verwendet. Von Erdgeschoß bis Dachgeschoß fehlen Rauchabschlüsse R 30 gemäß ÖNORM B 3855 und brandhemmende Türen.
Baupolizeiliche Mängel:
Es fehlt der Abnahmebefund des zuständigen Kaminkehrermeisters. Es fehlt die Ölfeuerungsgenehmigung. Das Gebäude wurde um ca. 1 m höher ausgeführt. Daher war auch die Unterbringung von 8 Gästezimmer, anstelle 4 Gästezimmer im Dachgeschoß möglich. Ebenso wurde an der West- und Ostseite ein zusätzlicher Balkon ohne Bewilligung errichtet. Es ist dafür zusätzlich eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Balkongeländer sind um ca. 10 cm zu niedrig. Es fehlt die in zeitlichen Abständen notwendige Überprüfung der Aufzugsanlage. Die Gästezimmer über dem Schwimmbad sind baurechtlich nicht bewilligt. Die Tragfähigkeit der über den Schwimmbad befindlichen Decke ist nachzuweisen. Die Zimmer an der Südseite des 2. Obergeschoßes sind baurechtlich nicht genehmigt. Ein Abstellraum im 2. Obergeschoß ist mit brandgefährdeten Abfallmaterialien gefüllt.
Im Kellergeschoß werden Ruheräume für Wohnzwecke benützt. Die elektrotechnischen Einrichtungen im Kellergeschoß sind von einer befugten Person zu prüfen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Seine Berufung begründete er im Wesentlichen damit, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil aus der Begründung des Bescheides nicht hervorgehe, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter den herangezogenen Tatbestand des § 43 Abs. 3 TBO als zutreffend erachtet habe. Die Begründung des Bescheides reduziere sich auf einen Katalog diverser baulicher und feuerpolizeilicher Mängel, sowie die Beschreibung eines dem ursprünglichen Konsens nicht entsprechenden Zustandes. Die angeführten Umstände könnten zwar ein Verfahren gemäß § 44 bzw. gemäß § 40 TBO rechtfertigen, keinesfalls jedoch ein Vorgehen gemäß § 43 Abs. 3 TBO. Auch der Umstand, dass allenfalls einzelne Räumlichkeiten abweichend vom erteilten Konsens errichtet worden seien, würde jedenfalls nicht die Untersagung der Benützung der gesamten Anlage rechtfertigen, da für diese eine Benützungsbewilligung vom 20. März 1975 vorliege. Insbesondere zu bemängeln sei aber, dass - wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ganz eindeutig erhelle - die Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 43 Abs. 3 TBO auf eine vermeintlich "widmungswidrige Benützung" begründet werde. Dies sei schon aus dem entsprechenden Auftrag im Spruch, nämlich die widmungswidrige Benützung einzustellen, ersichtlich. In der gesamten Begründung fehle jedoch jeglicher Hinweis darauf, worin von der Behörde eine widmungswidrige Benützung erblickt werde. Lediglich in der Präambel des Bescheides werde ausgeführt, dass das Gebäude anderen Zwecken diene und nicht als Hotelbetrieb genutzt werde. Zutreffend sei, wie der Behörde aus der von ihr mit der Wirtschaftskammer Tirol Fachgruppe Hotellerie geführten Korrespondenz und wohl auch aus eigener Wahrnehmung bekannt sei, dass das Hotel Altwirt nunmehr in der Betriebsart Gästehaus betrieben werde. Inwiefern diese Nutzung als "widmungswidrig" qualifiziert werden könnte, sei in keiner Weise nachvollziehbar und mangle es auch im vorliegenden Bescheid an jeglicher Argumentation hiezu. Dem vorliegenden Bescheid mangle es sohin an der erforderlichen Klarheit über die tatsächliche Annahme der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Änderung der Betriebsart jedenfalls um eine Änderung handle, welche auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach der Tiroler Bauordnung keinen Einfluss haben könne (§ 25 lit. b bzw. 56 Abs. 7 TBO). Damit liege jedenfalls keine Bewilligungspflicht für eine Änderung des Verwendungszweckes gegenüber jenem, der aus der seinerzeitigen baulichen Zweckbestimmung hervorgegangen sei, vor. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei insbesondere auch darin zu erblicken, dass für die Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage keine angemessene Frist im Sinne des § 59 festgesetzt worden sei. Von einer solchen angemessenen Frist könne wohl nicht die Rede sein, wenn der Bescheid vom 14. April 1997, zugestellt am 16. April 1997, die Einstellung der Benützung bis zum 18. April 1997, 24.00 Uhr auftrage. Gerade im Hinblick auf die zu Grunde gelegte widmungswidrige Benützung, zu der jedoch jegliche Begründung und Argumentation im vorliegenden Bescheid fehle, könne nicht erkannt werden, inwiefern diese Art der Benützung eine derart kurzfristige Beendigung erfordern würde. Dass besondere Umstände vorliegen würden, nämlich insbesondere eine aktuelle Sicherheitsgefahr, könne wohl schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil die örtliche Überprüfung des Gebäudes, auf die der Bescheid sich gründe, bereits am 20. Dezember 1996 durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und dem Bausachverständigen Baumeister Ing. G. durchgeführt worden sei und die Baubehörde im nachfolgenden Zeitraum von immerhin fast vier Monaten ein Einschreiten nicht für erforderlich gehalten habe.
Da der Gemeindevorstand über sechs Monate über die Berufung des Beschwerdeführers vom 29. April 1997, bei der Behörde eingelangt am 2. Mai 1997, nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer am 11. November 1997 einen Antrag gemäß § 73 AVG an die belangte Behörde als die gemäß § 46 Tiroler Gemeindeordnung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Da auch die belangte Behörde durch über sechs Monate keine Entscheidung über den Devolutionsantrag fällte, erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 1998 eine nach § 27 VwGG zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 8. Jänner 1999 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Verfügung wurde der belangten Behörde am 15. Jänner 1999 zugestellt.
Die belangte Behörde hat bislang keine Entscheidung in Bezug
auf die Berufung des Beschwerdeführers getroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde gegen Verletzungen der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG unter anderem erhoben werden, wenn die oberste Behörde, wie im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Diese Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof liegen hier unbestritten vor. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers über seine Berufung zu entscheiden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, findet die im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung "in der Sache" insofern, als es der Berufungsbehörde verwehrt ist, aus Anlass der Berufung eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0098). Die "Sache" des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1983, Zl. 81/10/0137).
"Sache" der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz war im Beschwerdefall - ausgehend vom oben wiedergegebenen Wortlaut des bekämpften Bescheides - die Frage, ob die weitere Benützung des Hotels zu untersagen war.
§ 37 Abs. 4 der im Beschwerdefall gemäß ihres § 58 Abs. 2 anzuwendenden Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. 15/1998 (TBO 1998), lautet:
"Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie vor der Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 benützt oder
b) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder
c) wenn er ein Gebäude im Sinne des § 36 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt.
Wird die bauliche Anlage von einem Dritten benützt, so ist diesem die weitere Benützung zu untersagen. Bei Gefahr von Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen."
Da weder ein Fall der lit. a noch ein solcher nach lit. c leg. cit. vorliegt, weil der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - über eine Benützungsbewilligung für das gegenständliche Objekt verfügt, ist lediglich die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen war, weil er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt (lit. b leg. cit.).
Aus der Benützungsbewilligung vom 20. März 1975 ergibt sich, dass die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für "den errichteten Hotelneubau" erteilt worden war. Ebenso ergibt sich aus den Unterlagen des Bauverfahrens, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen Beherbergungsbetrieb handelt.
Da das gegenständliche Objekt in Folge der zwangsweisen Räumung (Einstweilige Verfügung vom 9. Juni 1997) seit dem 11. Juni 1997 nicht mehr benützt wird, kann keine aktuelle Sachverhaltsaufnahme mehr stattfinden. Aus diesem Grund ist die Frage, ob eine bewilligungs- und widmungswidrige Benützung vorliegt oder nicht auf Grund der von der Behörde erster Instanz festgestellten Tatsachen und auf Grund von vorhandenen Unterlagen festzustellen.
Aus den Meldenachweisen des Hotels Altwirt geht hervor, dass in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 11. Juni 1997 über 50 Personen in Zeiträumen unterschiedlicher Dauer im Hotel einquartiert waren. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Meldungen nicht, dass das verfahrensgegenständliche Objekt zu anderen Zwecken als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt wurde. Auch dem bekämpften Bescheid der Behörde erster Instanz ist weder aus dem Spruch noch aus der Begründung etwas zu entnehmen, was den Schluss auf eine widmungswidrige Benützung zuließe. In einer im Vorlagebericht an den Verwaltungsgerichtshof beigeschlossenen Niederschrift vom 19. April 1999 wurde unter anderem festgehalten:
"Der Verwendungszweck als Hotel-Restaurant wurde genehmigt, eine Änderung des Verwendungszweckes wurde baurechtlich nie beantragt, gewerberechtlich wurde eine Veränderung im Gewerberegister durch die BH Innsbruck auf Gastgewerbe gemäß § 142 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1994 Z. 2 eingeschränkt auf kleine Imbisse an die hauseigenen Gäste Z. 3 und 4 beschränkt auf die hauseigenen Gäste, in der Betriebsart 'Gästehaus' am 19.12.1998 bewilligt."
Inwieweit der nunmehrige allfällige Betrieb als Gästehaus eine bewilligungspflichtige Änderung iSd § 25 lit. d TBO 1989 bzw. § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998 darstellen sollte, ist nicht zu erkennen.
Die festgestellten feuerpolizeilichen und baulichen Mängel hätten allenfalls ein Vorgehen der Baubehörde erster Instanz nach anderen Regelungen der Bauordnung bzw. anderen landesgesetzlichen Regelungen gerechtfertigt, können aber nicht Grund für eine Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 37 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1998 sein.
Da somit nicht festgestellt werden kann, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus den baulichen Zweckbestimmungen hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird, war das bekämpfte Benützungsverbot ersatzlos zu beheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. April 2000
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