VwGH 98/06/0134

VwGH98/06/013427.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Mag. H, Mag. C, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 1998, Zl. 1/02-36.769/4-1998, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Mattsee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §16 idF 1993/048;
BauRallg;
BauPolG Slbg 1973 §16 idF 1993/048;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 10. April 1997 (Datum des Einlangens) an die Marktgemeinde Mattsee beantragte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1083/13 der KG S, einer direkt am Ufer des Obertrumer Sees entlang der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden S und Mattsee gelegenen Seeuferparzelle die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages, und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, unmittelbar an ihre Liegenschaft angrenzend habe die Gemeinde S eine Uferpromenade in Form einer Steganlage im Obertrumer See errichtet, welche auch mit einer Einfriedung in Form eines Geländers ausgestattet sei. Diese Einfriedung erreiche an ihrem höchsten Punkt, gerechnet vom Wasserspiegel des Sees, eine Höhe von 2,80 m. Es handle sich daher um eine bewilligungspflichtige Bauführung bzw. eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. h Salzburger Baupolizeigesetzes. Die Gemeinde S habe vor Errichtung dieses Bauwerkes bei der zuständigen Baubehörde, nämlich dem Bürgermeister der Marktgemeinde Mattsee, nicht um eine Baubewilligung angesucht; eine solche sei auch nicht erteilt worden. Bei der Errichtung des Bauwerkes sei auch nicht der Abstand von 4 m im Sinne des § 25 Abs. 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz eingehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe daher im Sinn des § 16 Abs. 6 Salzburger Baupolizeigesetz ein subjektives Recht auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Sinne des Abs. 3 leg. cit. Sie verweise im Übrigen darauf, dass eine Baubewilligung auch eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen könne. Letztlich sei das errichtete Bauwerk seiner Art nach dazu geeignet, eine Gefährdung von Personen herbeizuführen, insbesondere deshalb, weil auf Grund der ausgeführten Schrägflächen die Gefahr bestehe, dass Personen, die die Anlage benützten, bei Nässe ausrutschen und hiedurch Verletzungen erleiden könnten. Aus diesen Gründen stelle sie den Antrag, der Gemeinde S aufzutragen, die vor der Parzelle Nr. 1083/13 der KG S im Obertrumer See errichtete Steganlage zu beseitigen.

Mit - undatierter - Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mattsee, Zl. 131/9-Ma, wurde der Beschwerdeführerin (vertreten durch die Beschwerdevertreter) zur Kenntnis gebracht, dass es sich nach Ansicht der Baubehörde erster Instanz bei der gegenständlichen, von ihr beanstandeten Baumaßnahme der Gemeinde S nicht um eine Einfriedung, sondern um eine Absturzsicherung der Steganlage des Uferweges handle und diese Maßnahme daher unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Bestimmungen im Bautechnikgesetz sowie des § 2 Baupolizeigesetz keine bewilligungspflichtige Maßnahme sei. Auf Grund dieses Ergebnisses sei es der Baubehörde erster Instanz nicht möglich, gemäß § 16 Baupolizeigesetz der Gemeinde S eine Beseitigung der gegenständlichen Baumaßnahme aufzutragen bzw. diesbezüglich tätig zu werden.

Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin - in rechtlicher Qualifizierung dieser Erledigung als Bescheid - Berufung, und stellte in eventu - im Falle mangelnder Bescheidqualität dieser Erledigung - den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG.

Mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 wies die Gemeindevertretung - in offenbarer Stattgebung des Devolutionsantrages - den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 1997 bzw. vom 9. April 1997 gemäß § 73 Abs. 2 AVG gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis i, § 9 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes 1973 LGBl. Nr. 117/1973 idF vor dem 1. Juli 1997 auf Grund des Ergebnisses ihrer Sitzung am 15. Dezember 1997 als unbegründet ab. Sie kam nach Einholung eines Gutachtens über das in Rede stehende Bauwerk "(Funktion der Steganlage als Einzäunung?)" zu dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht um eine Einfriedung, sondern um eine Absturzsicherung der Steganlage handle und die Errichtung einer Steganlage keine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinn des § 2 BauPolG sei. Aus dem eingeholten Gutachten gehe hervor, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Holzbrücke (Steg) handle, die auf Holzpfählen gegründet und mit einem Geländer versehen sei. Dieses Geländer sei ca. 1 m hoch und stelle eine Absturzsicherung für Personen dar, die die Holzbrücke benützten. Die Holzbrücke mit dem dazu gehörenden Geländer (Absturzsicherung) werde praktisch schwebend in ca. 1,8 m Höhe über der Wasseroberfläche (bei Niedrigwasserstand) geführt, Steg und Geländer könnten weder vom Konstruktionstypus noch vom Material oder der Funktion her als Einheit betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme von Auszügen aus verschiedenen Lexika sei ersichtlich, dass die Begriffe "Einzäunung, Zaun oder Einfriedung" keinesfalls mit dem Begriff "Geländer" gleich gesetzt oder verwechselt werden könnten. Unter Geländer sei immer eine Absturzsicherung - wie im gegenständlichen Fall - zu sehen; eine Einfriedung sei im Wesentlichen als Abschluss oder Einzäunung zum Schutz eines Grundstückes als Zaun (Lattendraht, Mauer, Hecke, usw.) zu sehen. Die gegenständliche bauliche Maßnahme sei eine Holzbrücke (Steg) mit einem Geländer als "Absturzsicherung". Im § 2 Baupolizeigesetz seien die baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (gemeint: taxativ) aufgelistet. Die Errichtung einer Steganlage mit Absturzsicherung sei darin nicht beinhaltet. Eine solche stelle daher keine baubehördliche bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 2 Baupolizeigesetz dar. Damit liege aber auch für den betroffenen Nachbarn keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten vor, es komme diesem Nachbar daher gemäß § 16 Abs. 6 Baupolizeigesetz keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, die sie im Wesentlichen wiederum damit begründete, es handle sich bei dem betreffenden Bauwerk um eine "Einfriedung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. h Salzburger Baupolizeigesetz und damit eine genehmigungspflichtige Maßnahme, durch deren konsenslose Errichtung sie in Nachbarrechten verletzt worden sei. Das eingeholte "Gutachten" sei kein Sachgutachten, sondern ein "Rechtsgutachten".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die Vorstellungsbehörde im Wesentlichen aus, unabhängig davon, ob das von der Marktgemeinde Mattsee eingeholte Sachverständigengutachten auch Rechtsausführungen zum Inhalt habe, sei auf der Grundlage des gesamten Sachverhaltes zu prüfen gewesen, ob die vor dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, der Seeparzelle des Obertrumer Sees vorgelagerten Grundstück im Zuge einer Uferpromenade errichtete Steganlage eine Baubewilligungspflicht ausgelöst habe. Vorerst handle es sich dabei um eine nach den naturschutzrechtlichen bzw. wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtige Anlage, die nach den maßgeblichen Vorschriften auch bewilligt worden sei. Die Absturzsicherung des Uferpromenadenweges im Bereich des Steges hingegen könne keineswegs - auch nach dem normalen Sprachgebrauch - als Einfriedung zu einem Grundstück hin angesehen werden, weil sie weder an der Grundgrenze zwischen Baugrundstücken noch zu einer sonstigen Verkehrsfläche hin im Sinne des baurechtlichen Begriffes als eine Einfriedung errichtet worden sei. Es handle sich bei dieser Absicherung der Uferpromenade um eine reine Schutzmaßnahme, die inhaltlich nicht als "Einfriedung eines Grundstückes" gegenüber Nachbarn gewertet werden könne, sondern nur dem Schutz der Wegbenützer gegen Absturz auf das umliegende Gelände diene. Die Behörde sei zur Überzeugung gelangt, dass die Uferpromenade mit den damit verbundenen Einrichtungen keine im Sinn des § 2 BauPolG bewilligungspflichtige Baumaßnahme sei, weshalb auch die Beschwerdeführerin die Entfernung des Weges bzw. der Uferpromenade mit den entsprechenden Sicherheitseinrichtungen auf der Grundlage des Baupolizeigesetzes nicht wirksam habe geltend machen und sohin durch den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Mattsee in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten habe verletzt sein können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete - wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/1993 (d.h. vor Inkrafttreten der Novellen LGBl. Nr. 38 und 39/1997 und somit auch der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 40/1997, in Kraft getreten am 5. Juli 1997) - BauPolG, von Bedeutung:

"Baubewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2 BauPolG

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen

  1. a) ....
  2. h) die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung sonstiger Einfriedungen dann, wenn diese als Mauern, als Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,50 m übersteigen;

    ....

    ....

    Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung

    baulicher Maßnahmen

    § 16

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung einschließlich der auf die bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, dass die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden, oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Die Einstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen und erforderlichenfalls durch weitere Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG) auf Gefahr und Kosten des Bauherrn und des Bauführers sicherzustellen. Sie wird unwirksam, wenn die Baubehörde die Einstellung nicht innerhalb einer Woche nach der Einstellungsverfügung durch Bescheid aufrecht erhält. Berufungen hingegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Baubehörde hat die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme auch dann und insolange zu verfügen, als

a) keine Bewilligung vorliegt oder die erteilte Bewilligung nachträglich aufgehoben wurde oder nicht rechtskräftig ist, es sei denn, es handelt sich im letzten Fall um Arbeiten nach § 12 Abs. 2;

b) die bauliche Maßnahme nicht durch eine hiezu befugte Person (§ 11) ausgeführt bzw. überwacht wird;

c) die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden;

d) baubehördlichen Anordnungen im Sinne des § 13 nicht entsprochen wird;

e) sie in einem Gebiet, für das eine Bausperre gemäß § 26 oder § 42 ROG 1992 gilt, ohne die gemäß dem jeweiligen Abs. 3 der zitierten Bestimmungen erforderliche besondere Bewilligung ausgeführt wird.

Abs. 1 dritter bis fünfter Satz findet Anwendung.

(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.

(4) ....

(5) ....

(6) Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 und die Parteistellung in diesem Verfahren zu."

Nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 99/1992 - BGG, ist bei einem Bauplatz, der an Flächen angrenzt, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen udgl.) ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten.

Die Beschwerdeführerin macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Wesentlichen geltend, dieser Mindestabstand sei bei Errichtung des in Rede stehenden Holzsteges samt Geländer durch die Marktgemeinde S verletzt worden, weshalb ihr ein Antragsrecht nach § 16 Abs. 6 BauPolG zukomme.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 BauPolG ist, dass überhaupt eine baubewilligungspflichtige Maßnahme vorliegt. Die Beschwerdeführerin sieht diese Voraussetzung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. h BaupolG gegeben. Insoweit sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen als lediglich auf Rechtsausführungen beschränkt wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nach dem Akteninhalt nicht zutrifft. Im Rahmen des aufgenommenen Befundes wurden 5 Farbfotos aufgenommen und dem Gutachten beigefügt, aus denen sich die örtliche Situation anschaulich entnehmen lässt. Des Weiteren ist aus dem Gutachten auch eine detaillierte Beschreibung des gegenständlichen Steges zu entnehmen (Befund). Nach den Ausführungen des Sachverständigen handle es sich bei dieser Holzbrücke um einen auf Holzpfählen gegründeten Steg mit einem Geländer. Bei der gegebenen 1 m hohen Absturzsicherung handle es sich eindeutig um ein Geländer einer Brücke bzw. des Steges und keineswegs um einen Zaun bzw. eine Einfriedung. Das Grundstück der Beschwerdeführerin werde durch die errichtete Steg- bzw. Brückenanlage als Teil der Uferpromenade bzw. des Uferweges keinesfalls "umschlossen", es bestehe sogar die Möglichkeit des Durchganges unter der Brücke vom Bootshaus aus zwischen den Pfählen (Piloten) zum See; eine Abgrenzung sei also nicht gegeben. Der Steg sei ca. 1,80 m über dem Wasserspiegel gelegen und das Geländer ca. 1 m hoch ausgeführt, wobei Steg und Geländer jedoch keinesfalls im Gesamten weder vom Konstruktionstypus, noch von Material und Funktion als Einheit betrachtet werden könnten. Bezüglich einer etwaigen Gefährdung von Personen durch das Werk erscheine die Sicherheit durch angebrachte Rutschleisten im Steigungsbereich bzw. entsprechend stabile und standfeste Geländer als ausreichend. Ausgehend von diesen Darlegungen (Gutachten im engeren Sinn) erscheint der Vorwurf, das Gutachten erschöpfe sich lediglich in Rechtsausführungen, als unberechtigt.

Auch der unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholten Ansicht, es handle sich bei dem gegenständlichen Bauwerk um eine "Einfriedung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. h Salzburger Baugesetz, kann im Hinblick auf den auch im Gutachten mit Zitaten aus enzyklopädischen Werken belegten allgemeinen Sprachgebrauch nicht beigepflichtet werden. Dass ein an einem Steg angebrachtes Geländer nicht dem Schutz gegen störende Einflüsse von außen, sondern lediglich als Absturzsicherung dienen soll, erweist sich auch für den Verwaltungsgerichtshof als nachvollziehbar.

Der Verwaltungsgerichtshof kann eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen nicht erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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