Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 23. April 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung nach Nigeria sei somit zulässig.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass sie sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde (Bundespolizeidirektion Graz) vollinhaltlich anschließe und diese unter anderem zum Inhalt ihres Bescheides erhebe. (Die Bundespolizeidirektion Graz hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer ihm in seinem Heimatland drohenden Verfolgung als unglaubwürdig qualifiziert.)
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, erlassen am 27. März 1996, sei festgestellt worden - so die belangte Behörde weiter -, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG; es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, weil der Beschwerdeführer im nachfolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht und bezüglich der Fluchtgründe auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen habe. Im Hinblick auf den in § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sei es der belangten Behörde nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen.
Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt behauptet: Er wäre am 13. November 1995 verhaftet, in der Folge im Gefängnis in Port Harcourt festgehalten und von dort am 30. Dezember 1995 befreit worden. Er wäre nach Lagos geflüchtet, hätte im "Flughotel" seine Gattin und sein Kind getroffen und wäre dann mit seiner Familie auf einem Schiff nach Slowenien gelangt. Die Reise hätte 16 Tage gedauert, ein Fluchthelfer hätte ihn von Bord gebracht und mit einem LKW-Fahrer bekannt gemacht. Im Anhänger eines Sattelfahrzeuges wäre er schließlich nach Österreich gebracht worden. Bei seiner Flucht aus Nigeria hätte der Beschwerdeführer nur Hose, T-Shirt und eine Tasche bei sich gehabt. Alles Weitere wäre ihm am Schiff geschenkt worden. Für die Flucht hätte sein Freund "Toni" in Nigeria bezahlt. Auf Vorhalt, dass die mitgeführten Waren offensichtlich spanischer Herkunft wären und ein Kodakfilm ein österreichisches Preisetikett hätte, hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass man in Nigeria alles kaufen könne. Er und seine Ehegattin hätten vor der Flucht keine Möglichkeit mehr gehabt, die Geburtsurkunde mitzunehmen. Vor seiner Festnahme am 13. November 1995 wäre er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. In "Ogoni" - der Beschwerdeführer stammt gemäß seinen Angaben aus "Khana Quarter, Ogoni-Land" - hätten Versammlungen stattgefunden. Es würde dort verschiedene Jugendbewegungen geben und wegen dieser "Youth Movement Probleme" hätte man ihn am 13. November 1995 vor seinem Haus verhaftet. Am 10. November 1995 wären einige Männer in Ogoni getötet worden, darunter auch Ken Saro-Wiwa. Am 12. November 1995 wäre es daraufhin zu Demonstrationen gekommen, wobei viele Gebäude beschädigt worden wären. Da sich eine Demonstration vor seinem Geschäft versammelt hätte, wäre er (der Beschwerdeführer) verdächtigt worden, die Demonstration organisiert zu haben. Seine Flucht aus dem Gefängnis in Port Harcourt wäre ein Wunder gewesen. Es wären viele in Haft gewesen, der Beschwerdeführer selbst hätte sich mit 13 anderen Gefangenen in einer Zelle befunden. Die Soldaten hätten immer wieder zwei Gefangene geholt, um diese zu töten. Sein Freund "Toni" hätte ihn nur ein einziges Mal besuchen dürfen, seiner Gattin wäre dies nicht möglich gewesen. "Toni" hätte erfahren, dass man den Beschwerdeführer hätte hinrichten wollen, weshalb er am 27. Dezember 1995 gekommen wäre und ihm mitgeteilt hätte, dass er ein "Arrangement" treffen würde. Am Morgen des 30. Dezember 1995 wäre "Toni" wieder gekommen und hätte gesagt, dass er alles bezahlt hätte. Er (der Beschwerdeführer) hätte daraufhin so tun sollen, als würde er den Toiletteeimer entleeren; dabei hätte man ihn hinausgeführt.
Seitens der belangten Behörde müsse erwähnt werden, dass jemand, der seine Flucht plane - die Ehegattin des Beschwerdeführers habe angeblich nicht überstürzt von zu Hause aufbrechen müssen - wohl eher seine Dokumente als Schminksachen mitnehmen würde. Völlig unglaubwürdig erscheine jedoch, dass Schlepper dem Beschwerdeführer Wertsachen geschenkt haben sollten, noch dazu solche Sachen, die für Flüchtlinge völlig wertlos seien, wie z.B. eine Fotokamera. "Geradezu absurd erscheine es", dass der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) drei Armbanduhren, eine davon aus Gold, geschenkt erhalten hätten. Es bestehe ein völliger Widerspruch zwischen den Angaben, wonach "Toni" die Schlepper bezahlt habe, während der Beschwerdeführer von eben diesen Schleppern wertlose Geschenke erhalten haben solle. Die - bei der Ehegattin vorgefundenen - Kosmetiksachen wiesen auf einen Einkauf in einem Land hin, in dem Spanisch gesprochen werde, weil die Informationen ausschließlich in spanischer Sprache abgefasst seien; Nigeria gehöre jedoch nicht zu diesen Ländern. Hingegen müsse der Kodakfilm im Besitz des Beschwerdeführers (mit österreichischem Preisetikett) in Österreich gekauft worden sein, und zwar vor November 1995, da es seither keine "KGM-Märkte" mehr gebe.
Der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund erscheine für sich allein ebenfalls nicht glaubwürdig. Zwar schildere er "einen zeitlichen Ablauf" der ihm angeblich widerfahrenen Verfolgungshandlungen. Er vermöge jedoch keine Details anzugeben; seine Aussage sei allgemein gehalten gewesen, wie sie einer typisch erfundenen und nicht selbst erlebten Situation entspreche. "Geradezu absurd" stelle sich die angebliche Flucht aus dem Gefängnis dar. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich als Todeskandidat mit anderen Todeskandidaten in einer Zelle befunden, hätte man wohl kaum seinen Freund "Toni" zu ihm gelassen. Es widerspreche jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer von seinem Freund "so einfach" aus dem Gefängnis habe hinaus geführt werden können. So berichte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Stand März 1996), dass trotz der bekannten Bestechlichkeit nigerianischer Behörden bei den Gefängnisverwaltungen eine Ausnahme zu machen sei;
Gefängnispersonal, welches Inhaftierten zur Flucht verhelfe, habe mit hohen Strafen und eigener Inhaftierung zu rechnen; ein Entkommen sei so gut wie unmöglich; die Kontrolle am Flughafen sei scharf und lückenlos. Den Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung und seiner Flucht aus dem Gefängnis müsse daher die Glaubwürdigkeit versagt werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben, dass er auf Grund seiner Tätigkeit für die Jugendorganisation "Youth Movement" in Ogoni (er wäre von Haus zu Haus gegangen und hätte Versammlungen bekannt gegeben) am 13. November 1995 verhaftet worden wäre. In derselben Niederschrift habe er angegeben, er wäre deshalb verhaftet worden, weil vor seinem Geschäft am 12. November 1995 eine Demonstration der "MOSOP-Bewegung" stattgefunden und man ihn für den Organisator gehalten hätte. Während der gesamten niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer, trotz Zwischenfrage des einvernehmenden Beamten, nicht genau sagen können, warum er nun tatsächlich inhaftiert worden wäre. Deshalb seien seine Angaben über die behauptete Verhaftung als unglaubwürdig zu werten.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stelle eine bloße Behauptung dar; konkrete Bescheinigungsmittel lägen nicht einmal ansatzweise vor. Die Bundespolizeidirektion Graz habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria daher zu Recht abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde, die die Akten des Verwaltungsverfahrens zu einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hatte, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegeben, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2000, Zl. 97/21/0363, mwN.)
Die Beschwerde rügt zunächst, dass sich der bekämpfte Bescheid darauf beschränkt habe, die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides zu übernehmen und diese zum Inhalt des bekämpften Bescheides zu erheben. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und völlig unreflektiert und ohne ausreichende Begründung auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen; es sei "weder nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist, noch wie sie zu diesem im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt ist"; die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes erschöpfe sich in einer allgemeinen Darstellung von Gesetzeslage und Judikatur, ohne auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ausreichend einzugehen.
Diesen Vorwürfen ist zunächst zu entgegnen, dass der Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid mit der die belangte Behörde treffenden Begründungspflicht (§ 67 AVG iVm §§ 58 und 60 AVG) nicht im Widerspruch steht; lediglich dann, wenn in der Berufung ein über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen erstattet wird, ist ein bloßer Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unzulässig (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 , zu § 67 AVG sub E 2a.ff. zitierte hg. Judikatur). Ein derartiges neues Sachverhaltsvorbringen, dem Relevanz zukäme, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in seiner Berufung aber nicht erstattet. Ergänzend zu seinen erstinstanzlichen Angaben, die sich ihrerseits in einem Verweis auf seine Behauptungen im Asylverfahren erschöpften, hat er darin bloß vorgebracht, dass er allein auf Grund dessen, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, in seinem Heimatland als "Volksverräter" angesehen werde und daher mit unmenschlicher Behandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu rechnen habe. Mit diesen unpräzisen Angaben wurde er dem oben dargestellten Konkretisierungsgebot jedoch nicht gerecht, sodass sich ein Eingehen hierauf erübrigte.
Im Übrigen lässt die Beschwerde außer Acht, dass es die belangte Behörde keineswegs bei der Übernahme der Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides bewenden ließ. Wie oben dargestellt, hat sie nämlich eigenständige Erwägungen betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers angestellt, wobei sie allerdings wie die erstinstanzliche Behörde zu der Auffassung gelangte, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Prüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig zu erkennen: Tatsächlich sprechen die beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin unbestritten vorgefundenen Gegenstände mit spanisch-sprachiger Gebrauchsanweisung bzw. österreichischem Preisetikett massiv gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Zwar betreffen diese Umstände unmittelbar nur die angebliche Fluchtroute und die Schilderungen über den Ablauf der Reise nach Österreich. Die fehlende Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderung schlägt jedoch auch auf die Darstellung der Enthaftung des Beschwerdeführers - und damit auf den Gefängnisaufenthalt überhaupt - durch, zumal die von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigten Bedenken, die sich aus dem Besitz diverser Gegenstände mit spanischer Gebrauchsanweisung bzw. österreichischem Preisetikett ergeben, nicht zuletzt den vom Beschwerdeführer angegebenen zeitlichen Ablauf in Frage stellen. Diesen Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde ausführt, es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund dieser Umstand (Besitz von Waren spanischer Herkunft und eines Filmes mit österreichischem Preisetikett) etwas mit seiner Gefährdung in seinem Heimatland zu tun haben solle. Davon abgesehen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Darstellung des Beschwerdeführers über seine Enthaftung/Befreiung aus dem Gefängnis in Port Harcourt (siehe dazu oben) als wenig plausibel erachtete. Daran ändert es nichts, wenn man wie die Beschwerde unterstellt, dass in Nigeria auch die Beamten der Gefängnisverwaltung bestechlich seien.
Begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde nach dem Gesagten keinen Bedenken, so gehen die weiteren Beschwerdeausführungen schon deshalb ins Leere, weil sie ihrerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers aufbauen. Das betrifft zunächst den Vorwurf, die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte zu entsprechender Anleitung enthalten habe. In weiterer Folge gilt das aber auch für die Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, die darauf abzielen, dass der Beschwerdeführer eine im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG relevante Verfolgung in Nigeria dargetan habe.
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. An dieser Beurteilung vermag auch die nachträglich vorgelegte Ablichtung eines - nicht näher präzisierten - Zeitungsausschnittes, demzufolge nach dem Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs "subversiver Aktivitäten" gefahndet werde, nichts zu ändern. Einer Berücksichtigung dieses Papiers steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegen. Allenfalls wird sich die zuständige Behörde vor einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria damit auseinanderzusetzen haben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 2000
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