VwGH 97/21/0363

VwGH97/21/036324.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der S in Graz, geboren am 24. September 1970, mit ihrem am 22. März 1995 geborenen Kind Ö, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Februar 1997, Zl. Fr 174/1996, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 26. Februar 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei; ihre Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr mj. Kind (gemeinsam mit dem Ehegatten/Vater) am 28. August 1995, in einem Lkw versteckt, "illegal" und ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist seien. Ein am 29. August 1995 gestellterAntrag auf Gewährung von Asyl sei mittlerweile in beiden Instanzen abschlägig erledigt worden; es sei somit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht Flüchtlinge im Sinn der "Genfer Konvention" seien.

Im Hinblick auf den in § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sei es der belangten Behörde nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz am 19. Jänner 1996 ausdrücklich auf ihre im Asylverfahren erstatteten Angaben verwiesen habe. Diesen Angaben zufolge wäre sie türkische Staatsangehörige und würde der "kurdischen Gruppe" sowie der Religionsgemeinschaft der Aleviten angehören. Zuletzt hätte sie in "G. Antep" gewohnt. Weder sie noch ihr Ehegatte hätten einer politischen Bewegung angehört; ihre Verfolgung beruhte darauf, dass sie Kurden wären. Einige Male wäre die Polizei gekommen, hätte "Razzien gemacht" und den Ehegatten der Beschwerdeführerin mitgenommen. Von der Polizei wären sie mit schlimmen Worten beleidigt und beschimpft worden. Wenn die Beschwerdeführerin ausgegangen wäre, wäre sie von zivilen Polizeibeamten mit der Vernichtung bedroht worden. Ein "Bewacher der Fabrik", in der die Beschwerdeführerin gearbeitet hätte, hätte ihr gesagt, dass sie verfolgt und beobachtet werden würde. Sie selbst wäre nie in Haft gewesen, es wäre auch kein Strafverfahren gegen sie anhängig. Sie würde glauben, dass man ihren Ehegatten ein paar Mal mitgenommen hätte, er wäre "glaublich" im Frühling verhaftet worden. Er wäre ein paar Mal in Haft gewesen, manchmal hätte man ihn schnell wieder gehen lassen, manchmal aber auch länger "dort" behalten. Im März oder April 1995 wäre ihr Ehegatte festgenommen worden, weil er an "zivile Leute" Essen und Brot gegeben hätte. Ihr Gatte wäre damals (gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfs, "Guerillas" versorgt zu haben) ein paar Tage in Haft gewesen. Einige Male hätte es Hausdurchsuchungen gegeben, dazu könnte sie jedoch "nicht mehr alles angeben". Wegen der Flucht ihres Bruders vor dem Militärdienst wäre sie selbst immer wieder befragt und telefonisch von der Polizei bedroht worden. Als Alevitin wäre sie schlecht behandelt und benachteiligt worden. Sie und ihr Ehegatte wären als Kurden und Aleviten unter großem Druck gewesen; ihre Telefone wären abgehört worden. Wenn sie "gewisse Zeitungen" gelesen hätten, wären sie einfach mitgenommen und so psychologisch gefoltert worden. Nachbarn hätten sie als "niedere Menschen" behandelt und als "dreckige Kurden" beschimpft.

In der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 19. Jänner 1996 habe die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen hinsichtlich ihrer Antragstellung gemäß § 54 FrG angegeben, dass sie und ihr Gatte nicht in die Türkei zurückkehren könnten. Bezüglich der Verfolgung habe sie nur generell angegeben, dass die Kurden in der Türkei verfolgt werden würden; es wären kurdische Dörfer vernichtet und Kurden verschleppt worden. Mehr könnte sie zu ihrer persönlichen Verfolgung in der Türkei nicht angeben. Auf Vorhalt des einvernehmenden Beamten, dass diese Angaben betreffend eine Verfolgung in der Türkei zu allgemein gehalten seien und unglaubwürdig erschienen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie dies zur Kenntnis nehmen und ihre Angaben aufrecht erhalten würde; sie hätte diesen nichts hinzuzufügen.

Bei den von der Beschwerdeführerin anlässlich "ihrer Erstbefragung getätigten Angaben hinsichtlich der glaublichen Festnahme ihres Gatten" handle es sich einerseits mangels konkreter Angaben um nicht objektivierbare Vorfälle, die außerdem gar nicht die Person der Beschwerdeführerin selbst beträfen. Hinsichtlich der Angaben, sie selbst sei wegen der Flucht ihres Bruders vor dem Militärdienst immer wieder befragt und telefonisch von der Polizei bedroht worden, man habe sie mit schlimmen Worten beleidigt und beschimpft, sie sei von zivilen Polizeibeamten mit der Vernichtung bedroht worden, es sei wegen des Umstandes, dass sie Kurdin und Alevitin sei, ihr Telefon abgehört worden, und man habe sie, wenn sie "gewisse Zeitungen" gelesen habe, einfach mitgenommen und so psychologisch gefoltert, handle es sich um allgemein gehaltene Angaben ohne jegliche Konkretisierung hinsichtlich Zeit und Ort der angeblichen Vorfälle, ohne jegliche nähere Begründung und Ausführung. Hiezu sei anzumerken, dass es durch die "eher schärfere, hoheitliche Durchdringung eines Gebietes, das sich in Aufruhr befindet bzw. in dem bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen", durchaus zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Beeinträchtigungen kommen könne, doch lasse sich aus derartigen Maßnahmen, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und die jedermann treffen könnten, (zu ergänzen: keine) "gerichtete" Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ableiten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, die keine Aussage ihres Ehegatten "wirklich bestätigen konnte", betreffend den Zeitraum der Festnahme ihres Ehegatten eine von dessen Angaben abweichende Darstellung abgegeben habe (März/April 1995, während ihr Ehegatte von Juni 1995 gesprochen habe), sodass diese Angaben nicht als "besonders glaubwürdig" anzusehen seien, habe die Beschwerdeführerin keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen vermocht. Selbst wenn man den "äußerst zweifelhaften und widersprüchlichen" Angaben der Beschwerdeführerin Glauben schenken wollte, könnten solche Maßnahmen allgemeiner Benachteiligung nicht als konkrete, gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgungshandlungen qualifiziert werden. Auch habe sie keine Umstände geltend gemacht, die sich auf das gesamte türkische Staatsgebiet beziehen; vielmehr seien die von ihr relevierten Beeinträchtigungen "eine Reaktion des herrschenden Aufruhrs in den Kurdenprovinzen, sohin topografisch eingeschränkt" und in den "überwiegenden befriedeten Territorien" nicht zu gewärtigen.

Zwecks Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 1996 Gelegenheit gegeben worden, allenfalls unter Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft darzutun, worin stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland dort gemäß § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG konkret gefährdet sei. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 1996 habe die Beschwerdeführerin ersucht, ihre als Beilage übermittelte Beschwerde im Asylverfahren heranzuziehen und ihr nochmals die Gelegenheit zu geben, im Zuge einer Anhörung die vermeintlichen Widersprüche aufzuklären. Auch in der genannten Beschwerde seien jedoch keine neuen, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten stichhaltigen Gründe für eine aktuelle Verfolgung gemäß § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG geltend gemacht, sondern im Wesentlichen nur die von der Beschwerdeführerin ohnehin schon im Asylverfahren gemachten Angaben wiederholt worden.

Eine Glaubhaftmachung der der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat angeblich widerfahrenen unmenschlichen Behandlung sei somit nicht erfolgt. Aber selbst wenn man den diesbezüglichen Angaben Glauben schenken wollte, sei nicht zu ersehen, dass ihr aktuell, also im Fall einer Abschiebung in die Türkei, eine ebensolche Behandlung drohen würde. Einer unmenschlichen Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, habe sie nicht behauptet; ebenso wenig habe sie vorgebracht, von Seiten der Polizei oder anderen bewaffneten Einheiten körperlich misshandelt worden zu sein. Man hätte ihr vorgeworfen, sie hätte Widerstandskämpfer versorgt, woraufhin es zu "Razzien" gekommen und ihr Ehegatte mitgenommen worden wäre. Außerdem wäre sie wegen ihres Bruders immer wieder befragt und dabei von Polizisten bedroht worden.

Wenngleich Übergriffe einzelner Organe "aufs Schärfste" zu verurteilen seien, so habe die Beschwerdeführerin doch durch die von ihr bloß behaupteten angeblichen Vorfälle, vor allem mit dem Hinweis auf die Situation der kurdischen Volksgruppe, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer konkreten Verfolgung gemäß § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG glaubhaft darzustellen vermocht. Befragungen, Überwachungen und Razzien durch die Polizei seien in erster Linie dem Strafrecht zuzuordnen und stellten keine politische Verfolgung dar, zumal es sich bei der PKK um eine kriminelle Organisation handle. Ebenso seien Befragungen der Angehörigen von Wehrdienstverweigerern ein durchaus legitimes Recht des Staates.

Selbst wenn man die Richtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin vor der Asylbehörde nicht in Zweifel ziehe, drohe ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaaat keine Gefährdung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn - erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - aufzuheben.

Die belangte Behörde, die die Akten des Verwaltungsverfahrens zu einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hatte, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den Staat bekannt geworden sind. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0804.)

Im vorliegenden Fall lässt die belangte Behörde an mehreren Stellen ihres Bescheides erkennen, dass sie die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen bezüglich der ihr in ihrem Heimatland widerfahrenen Geschehnisse, auf die sie ihren Asylantrag und in der Folge ihren Antrag nach § 54 FrG gestützt hat, in Zweifel ziehe. Ob diese Zweifel zu dem Ergebnis führten, dass die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig erachtete, sodass sie dem bekämpften Bescheid nicht zu Grunde gelegt werden könnten, geht aus den Bescheidausführungen jedoch nicht hinreichend deutlich hervor. Letztlich kann diese Frage jedoch auf sich beruhen. Zutreffend wird im angefochtenen Bescheid nämlich die Ansicht vertreten, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, selbst wenn man seine Richtigkeit unterstellt, nicht geeignet ist, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die primär ins Treffen geführte Maßnahme der türkischen Behörden, nämlich eine Verhaftung im Gefolge der Unterstützung von "Guerillas" im Frühjahr 1995, nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihren Ehegatten betroffen hat. Dass diese Festnahme die Beschwerdeführerin treffen sollte (zu einem solchen Fall vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 97/21/0170), ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Was die weiters erwähnten Hausdurchsuchungen, Befragungen, Überwachungsmaßnahmen und Beschimpfungen anlangt, so kann darin weder eine unmenschliche Behandlung noch eine relevante Freiheitsbeschränkung im Sinn der genannten Gesetzesstelle erblickt werden. Die angeführten Drohungen schließlich hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise präzisiert, auch ihr allgemein gehaltener Hinweis darauf, dass die Kurden in der Türkei verfolgt würden bzw. dass kurdische Dörfer vernichtet und Kurden verschleppt würden, ist nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung ersichtlich zu machen.

Wenn nunmehr die Beschwerde in diesem letztgenannten Zusammenhang auf - nicht näher genannte - Medienberichte und auf Berichte von Amnesty International verweist, wonach es gegenüber der kurdischen Minderheit immer wieder zu schweren Übergriffen komme, so ist ihr zu entgegnen, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0804).

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass sie sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Diese Frage ist indes für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz. Der Vollständigkeit halber sei freilich angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren zur hg. Zl. 97/21/0364, die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffend, mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1997 die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen vermochte.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde lediglich auf die Ermittlungsergebnisse des Asylverfahrens zurückgegriffen und von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu, ist die Beschwerdeführerin doch im Zug des fremdenpolizeilichen Verfahrens neuerlich vernommen worden und wurde ihr überdies Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, welches konkrete Ergebnis die von ihr für notwendig erachteten weiteren Beweisaufnahmen erbracht hätten; insoweit verabsäumt sie es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Aus eben diesem Grund kann auch den weiteren, zum Teil nicht näher substantiierten Verfahrensrügen kein Erfolg beschieden sein. Dass schließlich auch der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt, ergibt sich schon aus dem Vorgesagten. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 2000

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