VwGH 97/13/0139

VwGH97/13/013926.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der S GesmbH i.L. in W, vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 5. Juni 1997, GZ GA 11-93/2176/05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1981 bis 1986, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1981 bis 1985 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1983, 1984, 1985 und 1986, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer sowohl bei der S. GmbH (= Beschwerdeführerin) als

auch bei der T. GmbH (= Beschwerdeführerin im Falle des Erkenntnisses vom heutigen Tage, hg Zl. 97/13/0143) in den Jahren 1985 bis 1989 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung wurden unter anderem Feststellungen über eine Reihe von Sparbüchern getroffen. Ausgehend von vorgelegten, aber auch von bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen Sparbüchern wurden auf Grund von zeit- und betragsmäßigen Übereinstimmungen von Buchungsvorgängen auf den Tagesstrazzen einer Zweigstelle der Y. Bank insgesamt 26 Sparbücher festgestellt, die dem beherrschenden Gesellschafter der beiden GmbH, Ing. Karl F., zugeordnet wurden. Die auf diese Weise eruierten Sparbücher hätten auf die Firmennamen der beiden GmbH, Hotel L., Ing. Karl F. mit Losungswort "Huberta" sowie auf Überbringer mit den Losungswörtern "Hotel", "Karl", "Karli" und "Huberta" gelautet. Gleichzeitig wurden Feststellungen über Erlöskürzungen sowie über die Geltendmachung von tatsächlich nicht geleisteten Aufwendungen beider GmbH getroffen. Die Prüfungsorgane gingen von einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs aus, der als Vermögensvorteil des die beiden GmbH beherrschenden Gesellschafters Ing. Karl F. behandelt wurde. Zu den einzelnen Sachverhaltselementen wird auf die ausführliche Darstellung in den hg Erkenntnissen vom 24. Februar 1993, Zl 91/13/0198, und vom heutigen Tage, Zl 97/13/0143, verwiesen.

Nach der Zustellung des hg Erkenntnisses vom 24. Februar 1993, Zl. 91/13/0198, wurde mit einem an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteten Schriftsatz vom 4. Juni 1993 die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid dieser Behörde vom 10. Juli 1991 abgeschlossenen Verfahrens beantragt. In der Begründung wurde ausgeführt, durch die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei hervorgekommen, dass die Abgabenbehörde die Zurechnung von diversen Bankkonten auf Grund angeblich bekannter Losungsworte von diversen Sparbüchern durchgeführt habe. Mit Schreiben vom 21. April 1993 habe die Y. Bank der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ersuchen um Bekanntgabe von Losungsworten anonymer Sparbücher durch die Finanzbehörde nicht erfolgt sei. Weiters sei bestätigt worden, dass eine Mitteilung von Losungsworten durch die Bank nicht erfolgt sei. Dies bedeute, dass die von der Abgabenbehörde durchgeführte Zurechnung diverser Sparbücher auf Grund behaupteter identer Losungsworte materiell unrichtig sei, da derartige Losungsworte von der Y. Bank nicht genannt worden seien. Wenn sich herausstelle, dass die Annahme von Losungsworten Grundlage der Zuschätzung sei, diese Losungsworte von der Bank aber nicht genannt worden seien, sei die von der Abgabenbehörde durchgeführte Zurechnung jedenfalls unrichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Feststellung von Vermögen (im Bescheid vom 10. Juli 1991) nicht auf die Losungsworte der Sparbücher, sondern vielmehr auf die Buchungen auf den Tagesstrazzen gestützt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat weder vor der Abgabenbehörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, welcher der im § 303 BAO aufgezählten Tatbestände ihrer Auffassung nach erfüllt sein sollte. Nach lit b des § 303 Abs. 1 BAO - die lit a und c dieser Gesetzesstelle kommen nach dem Inhalt des Wiederaufnahmsantrags für den Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht - ist einem Wiederaufnahmsantrag insbesondere dann stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zunächst ist festzustellen, dass Beweismittel im Beschwerdefall nicht neu hervorgekommen sind. Das Schreiben der Y Bank vom 21. April 1993, auf das sich die Beschwerdeführerin stützt, ist vielmehr als Beweismittel erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens neu entstanden.

Als neue Tatsache wird von der Beschwerdeführerin offenbar der Umstand angesehen, dass die Losungsworte auf den in Rede stehenden Sparbüchern (den Organen der Abgabenbehörden) nicht von der Y. Bank genannt worden seien. Welche Relevanz einem solchen Umstand zukommen soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass die Prüfungsorgane die zum Teil von der Beschwerdeführerin übergebenen, zum Teil bei einer Hausdurchsuchung vorgefundenen und zum weiteren Teil durch die Buchungen auf den Tagesstrazzen festgestellten Sparbücher mit den jeweiligen Nummern identifiziert haben, wurde von den Prüfungsorganen in ihren Berichten auch keine Behauptung dahingehend aufgestellt, dass sie die Losungsworte von der Bank erfahren hätten. Entscheidend ist dabei jedoch, worauf im angefochtenen Bescheid sinngemäß hingewiesen wird, dass aus den - im Wesentlichen die Vornamen der Gesellschafter aufweisenden - Losungsworten von der Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 10. Juli 1991, GZ 6/2-2266/90-08, entgegen den Ausführungen in der nunmehrigen Beschwerdeschrift gerade keine Folgerungen gezogen worden sind. Entscheidend war vielmehr, dass mit Hilfe der Tagesstrazzen die einzelnen Sparkonten und der auf ihnen befindliche Vermögensstand ermittelt worden ist. Darüber hinaus stützten sich die Abgabenbehörden bei der vorgenommenen Schätzung des verkürzten und dem Gesellschafter Ing. Karl F. zugekommenen Vermögens auch auf die in einem umfangreichen Verfahren ermittelten Erlösverkürzungen sowie die durch Verbuchung von "Scheinrechnungen" erfolgte Vortäuschung tatsächlich nicht getätigter Betriebsausgaben. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber weder in ihrem Antrag noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, zu welchem im Spruch anders lautenden Bescheid die belangte Behörde bei Bedachtnahme auf den behaupteten Umstand, dass die Y. Bank die Losungsworte nicht genannt hatte, hätte kommen können. Eine entsprechende Relevanz dieses Umstandes ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei es sich erübrigte, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, mit denen sie in Wahrheit eine neuerliche Befassung des Gerichtshofes mit der von der belangten Behörde geübten Beweiswürdigung bewirken wollte. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war dabei aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. September 2000

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