Normen
BDG 1979 §269 Abs1;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §154 Abs1;
GehG 1956 §154 Abs2;
GehG 1956 §154 Abs7;
GehG 1956 §155 Abs4;
GehG 1956 §155 Abs8;
BDG 1979 §269 Abs1;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §154 Abs1;
GehG 1956 §154 Abs2;
GehG 1956 §154 Abs7;
GehG 1956 §155 Abs4;
GehG 1956 §155 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Oberst im Funktionszulagenschema M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando Tirol.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1993 war der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 auf die Planstelle "eines Obersten" der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H2 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Militärpersonen und Heeresverwaltung, ernannt worden. Gleichzeitig war dem Beschwerdeführer seine neue besoldungsrechtliche Stellung mit 1. Jänner 1994 mit: "H2/VII/1, nächste Vorrückung 1.1.1996" bekannt gegeben worden.
Mit einem an die Dienstbehörde I. Instanz gerichtetem Schreiben vom 23. September 1996 beantragte der Beschwerdeführer "auf Grund der Dienstgebermitteilung vom 02 06 96" die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "die Ermittlung der neuen Besoldungsmerkmale laut Dienstgebermitteilung ergab:
MBO 2 - GehST 18 - n.V. 1.7.97." Hiebei seien die wesentlichsten Merkmale des Besoldungsrechtes nicht berücksichtigt worden. Es seien lediglich "die Überleitungsparagraphen 154 u. 155 GG 56 zur Anwendung" gekommen. Dieser Vorgangsweise widersprächen "ganz eindeutig die §§ 8 (1) u. (2) bzw. § 12a (1), (2), (3) des GG 56."
Gemäß § 8 Abs. 1 GG rücke der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe vor - für diese Vorrückung sei "der Vorrückungsstichtag maßgebend". Gemäß § 12a Abs. 1 und 2 GG sei "die Überstellung des Beamten die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe im gegenständlichen Fall von H2 nach M BO 2 (§ 12a Abs. 2)". Nach § 12a Abs. 3 GG gebühre daher dem Berufsoffizier der von H2 nach M BO 2 überstellt werde, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich "auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung" ergäbe, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Berufsoffizier der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt habe. Daher ergäben sich in seinem
Fall folgende Besoldungsmerkmale: "Vorrückungsstichtag: 02 10 59
Vorrückungstermin: 01 01 60". Zum 1. Jänner 1996 habe er daher 36 anrechenbare Dienstjahre, woraus die Einstufung in die Gehaltsstufe 19 folge. Die alleinige Anwendung der "Überleitungstabellen" und "der Regelung der Sonderfälle" ergäbe daher für ihn einen gesetzlich nicht gedeckten "Überstellungsverlust" von 1 1/2 Jahren. Die besoldungsrechtliche Einstufung in der Verwendungsgruppe M BO 2 bedürfe daher "noch einmal einer gründlichen Überprüfung und rechtskonformer Durchrechnung".
Dieses Schreiben wurde von der Dienstbehörde I. Instanz mit Schreiben vom 27. September 1996 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 "mit der Bitte um Entscheidung und Entsprechung" der belangten Behörde vorgelegt.
Die belangte Behörde teilte darauf der Dienstbehörde I. Instanz mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 mit, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Rechte, die "nur im Falle eines Ereignisses zustünden, das noch nicht eingetreten" sei und von dem nicht feststehe, ob es eintreten werde, ausgeschlossen sei. Außerdem widerspräche "eine 'Überstellung' gemäß § 12a GG 1956 (= Ernennung) aus der VGr. H2 in die VGr. M BO 2" den Bestimmungen des § 269 BDG 1979, wonach "ein Berufsoffizier des Dienststandes in die VGr. M BO 2 nur übergeleitet" werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Berechnung der Überleitung insofern zu korrigieren, als er "am Tag der Ernennung in die Dienstklasse VI (1. Juli 1984) einen Arbeitsplatz (MobO/LWSR 63, Wertigkeit H2 VI-1)" inne gehabt habe, der eine Beförderung in diese Dienstklasse mit einer Wartezeit in der Dienstklasse V von fünf Jahren ermöglicht habe. Eine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung gemäß § 155 Abs. 2 GG sei daher nicht möglich. Somit ergebe sich "lediglich die errechnete Verbesserung von 1 1/2 Jahren gemäß § 155 Abs. 4 GG 1956". Eine "weiter gehende Verbesserung" der sich aus der Überleitungstabelle einschließlich der Zurechnung ergebenden Einstufung sei gemäß § 155 Abs. 8 leg. cit. ausgeschlossen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete "Dienstgebermitteilung" vom 31. Oktober 1996 enthalte eine Gegenüberstellung der bisherigen bzw. der neuen Einstufung und Besoldung zum Stichtag 1. Jänner 1996.
Zum Schreiben der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 1996 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es entspräche "sicher nicht im Geiste der Besoldungsreform" und sei "geradezu widersprüchlich, die so stark angeprangerten Nachteile des Dienstklassensystems und der damit verbundenen Beförderungsrichtlinien durch mangelhafte Überleitungsbestimmungen weiterzuschreiben". Längere Wartezeiten für die Ernennung in die Dienstklasse VII mangels eines entsprechenden Arbeitsplatzes aus Gründen, die der Bedienstete nicht selbst zu vertreten habe, seien "daher zur Gänze zuzurechnen". Es sei auch fraglich, ob ein "Überstellungsverlust" im Rahmen der Überleitung gesetzlich gedeckt sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Benachteiligung "älterer Bediensteter" zum Zeitpunkt der Beförderung in Dienstklasse IV "durch den Verlust eines weiteren halben Jahres" hingewiesen. Die "rigorose Anwendung der 'ad personam' Regelung" könne eine Flut von Feststellungsbescheiden und "Anrufungen der Höchstgerichte" verhindern. In seinem konkreten Falle ergebe sich eine "nahezu groteske Situation". Hätte er zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Dienstklasse VII einen Arbeitsplatz der Wertigkeit VI/VII 4, also "einen deutlich schlechteren" inne gehabt, so hätte er drei Jahre "zugerechnet bekommen". Mit der deutlich besseren Wertigkeit VI/VII 1 seien ihm nur 1 1/2 Jahre zuzurechnen. Wäre er in der Dienstklasse VI verblieben, so hätte er zum 1. Jänner 1996 die besoldungsrechtliche Stellung "H2/6/6 n.V. 01 07 96 erreicht". Dies ergebe laut "Überleitungstabelle ohne Zurechnung Gst 18 n.V. 01 07 96". Damit sei der Beweis der Unzulänglichkeit der Überleitungsbestimmungen erbracht.
Mit Überleitungserklärung vom 7. Jänner 1997 erklärte der Beschwerdeführer, dass er gemäß § 269 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet werden wolle.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf Grund seiner abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst" bewirkt habe. Er habe daher die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung:
Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, Funktionsstufe 3, nächste Vorrückung Juli 1998, und den Amtstitel "Oberst" erhalten.
Am 11. Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich anlässlich seiner "Option in die Verwendungsgruppe M BO 2" die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Begründend führte er aus, dass die Festlegung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht richtig sei. Die Bestimmung des § 155 Abs. 4 GG könne in seinem Fall kaum Anwendung finden, weil er in der Dienstklasse VI keine Wartezeit für die Ernennung in die Dienstklasse VII zu erfüllen gehabt habe. Erst mit der Diensteinteilung zum Leiter der Stellungskommission sei die Ernennung in die Dienstklasse VII erfolgt. Auch sei die Bestimmung des § 155 Abs. 8 GG nicht anzuwenden. "Nachdem im Abs. 8 die Laufbahnverzögerungen nicht taxativ aufgezählt" seien, sondern "als Beispiel nur von der Leistungsfeststellung und anderer nicht genannter Umstände die Rede" sei, könne "man schlüssig annehmen, dass damit Gründe und Umstände gemeint" seien, "die ausschließlich der Bedienstete selbst zu vertreten" habe. Leider habe er nicht das Glück gehabt, trotz Bewerbung und überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung rechtzeitig einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen. Die Einstufung "in die neuen Besoldungsgruppen nach § 154 (2) GG" müsse "in analoger Verbindung mit dem § 12a (3) GG erfolgen". Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung müsse dann zum "01 01 96 lauten:
MBO 2 GSt. 18 n.V. 01 02 96".
Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer zu den ihm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14. April 1997 mitgeteilten Ermittlungsergebnissen mit 7. Mai 1997 Stellung und erklärte, dass durch die erfolgte Überleitung die wesentlichen Grundsätze des "neuen Besoldungsrechtes gröblichst missachtet" worden seien. Die "geübte Überleitungspraxis" nur auf Grund der §§ 154 und 155 GG unter Missachtung aller anderen Grundsätze der Besoldungsreform sei nicht rechtskonform. Die Bestimmungen des § 155 Abs. 4 GG könnten in seinem Fall kaum Anwendung finden, weil er in der Dienstklasse VI keine Wartezeit für die Ernennung in die Dienstklasse VII zu erfüllen gehabt habe. Erst mit der Diensteinteilung zum Leiter der Stellungskommission sei gleichzeitig die Ernennung in die Dienstklasse VII erfolgt. Auch § 155 Abs. 8 GG könne nicht Anwendung finden. Da in § 155 Abs. 8 GG die "Laufbahnverzögerungen nicht taxativ aufgezählt" seien, sondern als Beispiel nur von der Leistungsfeststellung und anderen nicht genannten Umständen die Rede sei, könne man schlüssig annehmen, dass damit Gründe und Umstände gemeint seien, die ausschließlich der Bedienstete selbst zu vertreten habe. Seines Erachtens müsse "die Einstufung in die neue Besoldungsgruppe nach § 154 (2) analog zu (6) ('dass von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in die DKl. VI verblieben wäre') erfolgen". Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung müsse dann zum 1. Jänner 1996 lauten:
"M BO 2 GSt. 18 n.V. 01 07 96".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. August 1997 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit "Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 gemäß § 269 Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 333 (BDG 1997) in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 555 (richtig: 550) und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995, bzw. den §§ 154 und 155 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, in die Besoldungsgruppe 'Militärischer Dienst' mit der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998, überzuleiten" gewesen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit § 269 Abs. 1 BDG 1979 und den §§ 154 und 155 GG die Überleitung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H2 in die Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst", Verwendungsgruppe M BO 2, geregelt sei. Damit sei eindeutig klargestellt, dass hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung ausschließlich die §§ 154 und 155 GG anzuwenden seien. Die Anwendung des "§ 12a GG 1956 (Überstellung)" sei somit ausgeschlossen. Gemäß § 154 Abs. 2 GG sei "die Einstufung nach der in Abs. 1 Z. 2 festgelegten Überleitungstabelle" von der besoldungsrechtlichen Stellung, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung (im Fall des Beschwerdeführers der 1. Jänner 1997) in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, abhängig. Zum Stichtag 1. Jänner 1997 sei die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers Verwendungsgruppe H2, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2, nächste Vorrückung 1. Jänner 1998, gewesen. Nach der "Überleitungstabelle" hätte sich daher "eine Einstufung in der VGr. M BO 2 nach der Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1998" ergeben. Am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI, am 1. Juli 1984 beim Landwehrstammregiment 63, habe der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz "Mobilmachungsoffizier (MobO)" Wertigkeit H2 VI-1B, inne gehabt. Nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis habe die Wartezeit in der Dienstklasse V bei Innehabung eines derart bewerteten Arbeitsplatzes und "erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ('besondere Leistung') 5 Jahre (Bestlaufbahn)" betragen. Da der Beschwerdeführer somit ausgehend von seinem Stichtag in der Dienstklasse V (1. Juli 1979) ohnehin in der Bestlaufbahn in die Dienstklasse VI befördert worden sei, sei eine Verbesserung nach § 155 Abs. 2 GG nicht möglich gewesen.
Am Tag seiner Überleitung in die Verwendungsgruppe M BO 2 am 1. Jänner 1997 habe er sich in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H2 befunden und habe beim Militärkommando Tirol den Arbeitsplatz "Leiter Referat E (Stellungskommission)" Wertigkeit H2 VI/VII-1, inne gehabt. Nach der Beförderungspraxis sei bei einem "Arbeitsplatz der Wertigkeit H2 VII-1 und höher" und "besonderer Leistung" für eine Beförderung in die Dienstklasse VII eine Wartezeit in der Dienstklasse VI von sechs Jahren vorgeschrieben gewesen, während bei einer Wertigkeit nach H2 VI/VII-1 die Wartezeit in der Dienstklasse VI 7 1/2 Jahre betragen habe. Somit habe sich die nach der Überleitungstabelle ergebende Einstufung gemäß § 155 Abs. 4 GG um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, das seien 1 1/2 Jahre, verbessern können. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers sei daher zum Stichtag 1. Jänner 1997 mit Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, nächste Vorrückung 1. Juli 1998 festzusetzen gewesen. Eine weiter gehende Verbesserung sei nicht möglich gewesen, weil nach dem Wortlaut des § 155 Abs. 4 GG ausschließlich die sich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung ergebende längere Wartezeit zu berücksichtigen gewesen sei. Andere Umstände, die in § 155 Abs. 2 und 4 GG nicht erfasst seien, bewirkten gemäß § 155 Abs. 8 leg. cit. keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass damit solche Umstände gemeint seien, die ausschließlich der Bedienstete selbst zu vertreten habe, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut des Abs. 8 gehe eindeutig hervor, dass neben einer Laufbahnverzögerung auf Grund einer Leistungsfeststellung andere in den Abs. 2 und 4 nicht erfasste Umstände, also auch "z.B. spätere Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes", gemeint seien. Die "(späte) Beförderung in die DKl. VII mit 9 1/2 Jahren Wartefrist in der Dienstklasse VI" sei eben darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer erst mit Einteilung auf einen entsprechend bewerteten Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 in die Dienstklasse VII habe befördert werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf richtige Überleitung vom Dienstklassenschema H2 in das Funktionszulagenschema M BO 2, nämlich zum Zeitpunkt 1. Jänner 1997 in eine höhere Gehaltsstufe als die Gehaltsstufe 18 mit nächster Vorrückung 1. Juli 1998, verletzt. Er macht weiters verfassungsrechtliche Bedenken wegen systemwidriger Nichtanwendung des § 12a Abs. 3 GG und wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde für die getroffene Feststellungsentscheidung geltend.
1. Zur angeblichen Unzuständigkeit:
Unter dem Gesichtspunkt der "unrichtigen Anwendung von Verfahrensvorschriften" macht der Beschwerdeführer geltend, dass als Dienstbehörde 1. Instanz "das Korpskommando" über die von ihm beantragte Feststellung hätte entscheiden müssen. Einerseits habe über die beantragte Feststellung eine unzuständige Behörde entschieden, anderseits sei der "Rechtszug in ungesetzlicher Weise verkürzt" worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, idF des Art. IV Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 362/1991, die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, i.d.F. BGBl. Nr. 540/1995, wurde die Feststellung der besoldungrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung entsprechend § 2 Abs. 2 Dienstverfahrensgesetz 1984 an die nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete Dienstbehörde übertragen. Ausgenommen ist davon allerdings gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 u.a. die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes.
Da es sich im Beschwerdefall um eine derartige Feststellung im Zusammenhang mit einer Überleitung handelt, ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
2. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer - soweit dies nachvollziehbar ist - im Wesentlichen geltend, die Behörde habe § 154 Abs. 7 GG außer Acht gelassen und rechtsunrichtig einen Unterschied zwischen "Überleitung" und "Überstellung" gesehen. Nach § 154 Abs. 7 GG sei § 12a GG, insbesondere das "Verschlechterungsverbot" des Abs. 3 dieser Bestimmung, anzuwenden. Unter Berücksichtigung seines Vorrückungsstichtages 2. Oktober 1959 und des daraus folgenden Vorrückungstermines 1. Jänner 1960 habe er am 1. Jänner 1996 bereits 36 anrechenbare Dienstjahre aufgewiesen, woraus die Gehaltsstufe 18 in M BO 2, mit nächster Vorrückung 1. Juli 1996, resultiert hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 12a GG die "Überstellung" und der im § 154 Abs. 7 GG in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, genannte § 12b GG die "Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung" regeln. Von dem Rechtsinstitut der "Überstellung" ist die "Überleitung in die reformierte Besoldung" (= Funktionszulagenschema) zu unterscheiden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl.: Die Besoldungsreform 19942, Arbeitsbehelf, Herausgegeben vom BKA, Sektion II - Zentrale Personalverwaltung, im Verlag Österreich, 1995, Seite 24) entscheiden alle Beamten des Dienststandes, die den betroffenen Besoldungs- und Verwendungsgruppen angehören, selbst, ob sie im bisherigen Schema bleiben oder in das neue Schema wechseln (Optionsrecht). Die Überleitung erfolgt ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung; es ist keine Neudurchrechnung ab dem Vorrückungsstichtag vorgesehen.
Dem entsprechen auch die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 154 GG "Überleitung in den Militärischen Dienst" und 155 GG "Sonderfälle der Überleitung".
Diese lauten auszugsweise:
§ 154. "(1) Wird ein Beamter gemäß § 269 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:
..."
Laut § 154 Abs. 2 Z 2 gebührt die besoldungsrechtliche Stellung, die bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe H2 Dienstklasse 7 Gehaltsstufe 2 gebührt hätte, auf Grund der Überleitung M BO 2 Gehaltsstufe 17.
§ 154 weiter:
"(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
...
(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden."
§ 155.
"(4) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach § 154 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
...
(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Berufsoffizier den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat.
Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfasster Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall der Überleitung eines Verwaltungsbeamten aus dem Dienstklassenschema in das Funktionszulagenschema Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, ausgeführt:
"Entscheidend für die Überleitung ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung. Das war im Beschwerdefall unbestritten die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4. Dem - entgegen dem Beschwerdevorbringen unberührt gebliebenen - Vorrückungsstichtag kommt vielmehr hier keine Relevanz zu, weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, dass dieser Vorrückungsstichtag 'verschlechtert' worden wäre. Aus § 134 Abs. 7 GG 1956 (wonach, soweit hier erheblich, im Fall einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 § 8 leg. cit., der die Vorrückung regelt, unberührt bleibt) ergibt sich nichts Gegenteiliges; der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass damit die biennale Vorrückung auch im Funktionszulagenschema klargestellt wird. Die Frage der - weiteren - Vorrückung des Beschwerdeführers im Funktionszulagenschema ist aber von der Frage zu unterscheiden, welche besoldungsrechtliche Stellung er durch die Überleitung erlangt hat."
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes entsprechen den dem Vorerkenntnis zugrunde liegenden; insbesondere ist die Regelung des vom Beschwerdeführer genannten § 154 Abs. 7 GG mit der im Vorerkenntnis angesprochenen Bestimmung des § 134 Abs. 7 GG wortident. Auch im vorliegenden Fall ist daher keine Durchrechnung auf Grund des Vorrückungsstichtages bzw. eine Heranziehung der Regelung hinsichtlich der Überstellung (§ 12a GG) angezeigt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers in der Besoldungsgruppe M BO 2 vielmehr seine besoldungsrechtliche Stellung im Dienstklassenschema, nämlich Dienstklasse VII/2, im Zeitpunkt der Überleitung maßgebend. Das bedeutet nach § 154 Abs. 1 Z 2 GG, dass ihm davon ausgehend die Überleitung in die Gehaltsstufe 17 gebührt hätte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer so behandelt hätte werden müssen, als wäre er in der Dienstklasse VI verblieben und nicht mit 1. Jänner 1994 in die Dienstklasse VII ernannt worden.
Im Beschwerdefall ist weiters strittig, ob ausgehend von dem vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Überleitung inne gehabten Arbeitsplatz nach § 155 Abs. 4 GG die nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis auf Grund der in der Dienstklasse VI zurückzulegenden Wartezeit, soweit sie ausschließlich wegen der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, hinreichend angerechnet worden ist.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er diesbezüglich meint, auf Grundlage des § 155 Abs. 4 GG allenfalls in Verbindung mit Abs. 8 der genannten Bestimmung, wäre hiebei von den 9 1/2 Jahren auszugehen gewesen, die er tatsächlich (wie sich aus der Aktenlage ergibt, wegen einer damals anderen - nicht mit H2/VII bewerteten - Verwendung) in der Dienstklasse VI als Wartezeit verbracht hat.
§ 154 Abs. 4 stellt nämlich hinsichtlich der vorgesehenen Verbesserung ausschließlich auf die sich aus der Arbeitsplatzbewertung (bezogen auf den am Tag der Überleitung inne gehabten Arbeitsplatz) ergebende längere Wartezeit als sechs Jahre ab. Dafür, dass im Beschwerdefall eine längere als die von der belangten Behörde angenommene und dem Beschwerdeführer im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht Wartezeit bzw. Beförderungspraxis maßgebend gewesen wäre, gibt es keine Anzeichen; diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer auch nicht Derartiges rechtlich substantiell vor.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er meint, dass § 155 Abs. 8 GG sich nur auf solche "Laufbahnverzögerungen" beziehe, die vom Beamten selbst zu vertreten seien. Vielmehr hält der zweite Satz dieser Bestimmung den Grundsatz fest, dass nur jene Laufbahnverzögerungen zu einer Verbesserung der Einstufung führen können, die sich aus der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der Beförderungspraxis ergeben haben, weil die Abs. 1 bis 7 nur auf diese Umstände abstellen (vgl. die EB zur RV zu § 155 Abs. 8 und § 136 Abs. 8 GG, Blg. NR RV 45, GP. XIX). Auf eine Zuordnung der "Laufbahnverzögerung" zur Sphäre des Beamten kommt es daher nicht an.
3. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde entgegen seinem Vorbringen gar nicht eingeleitet werden kann. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum offen gelassen. Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Beamten derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0218, mwH).
Im Übrigen handelte es sich bei der vorher genannten mit Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, abgewiesenen vergleichbaren Beschwerde um eine vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 1105/98, abgelehnte Beschwerde.
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Überleitung nach den §§ 154 und 155 GG.
Demnach erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr.416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)