VwGH 96/21/0717

VwGH96/21/07175.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des am 1. August 1972 geborenen M in Schärding, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Juli 1996, Zl. St 330/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1996 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Volksrepublik (VR) Bangladesch, vom 24. Mai 1996 gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung in die VR Bangladesch sei somit zulässig.

Den Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde zufolge sei der Beschwerdeführer am 1. August 1972 in Bangladesch geboren, habe dort die Grundschule und schließlich das College besucht. Militärdienst habe der Beschwerdeführer in der Volksrepublik Bangladesch keinen abgeleistet. Seit dem 21. Februar 1994 sei der Beschwerdeführer Mitglied der Jatio-Party und seit diesem Jahr auch Sekretär der Studentenorganisation dieser Partei an seinem College. Am 18. April 1995 habe seitens der Jatio-Party auf einem Fußballfeld in Shig Char eine Versammlung stattgefunden, die durch Mitglieder der BNP gestört worden sei. Im Zuge dieser Versammlung sei es daher zu Ausschreitungen und Schlägereien gekommen, wobei auch der Beschwerdeführer Schläge ausgeteilt und Molotow-Cocktails geworfen habe. Schließlich sei bei besagter Versammlung eine Bombe geworfen worden, der ein Mitglied der BNP zum Opfer gefallen sei. Nach diesem Bombenanschlag sei die Versammlung von den Polizeiorganen der Volksrepublik Bangladesch aufgelöst worden, während dieses Einschreitens der Polizeiorgane der VR Bangladesch habe der Beschwerdeführer jedoch den Versammlungsort verlassen und sich nach Dhaka in das Haus seines Onkels begeben können. Dort sei er am 22. Mai 1995 verhaftet und am 23. Mai 1995 in Madaripur vor Gericht gestellt worden. Vorerst sei er beschuldigt worden, am Mord des BNP-Mitgliedes schuldig zu sein. Dieser Anklagepunkt sei jedoch fallen gelassen und der Beschwerdeführer wegen Aufhetzung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Auf Grund der Intervention eines Rechtsanwaltes sei besagte Strafe jedoch in eine bedingte umgewandelt und der Beschwerdeführer am 5. Juli 1995 aus der Haft entlassen worden. Er habe sich jedoch für weitere Gerichtstermine zur Verfügung stellen sollen. Er habe die VR Bangladesch am 10. Juli 1995 unter Verwendung eines durch Lichtbildauswechslung verfälschten Reisepasses der VR Bangladesch verlassen. Weiters meine der Beschwerdeführer, von den Polizeiorganen der VR Bangladesch auch wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels bzw. der Vergewaltigung verfolgt zu werden, diesbezügliche Verfolgungshandlungen seien jedoch gegen ihn bis dato weder seitens der Polizei noch seitens der Gerichtsorgane der VR Bangladesch gesetzt worden.

Die belangte Behörde hielt fest, dass diese, von ihr übernommenen Feststellungen im Wesentlichen auf den am 23. und 24. April 1996 getätigten, niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers vor der BPD Leoben bzw. dem Bundesasylamt im Rahmen seines Asylverfahrens gründeten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge rechtzeitig einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt und diesen Antrag im Wesentlichen wie im festgestellten Sachverhalt beschrieben begründet. Der Beschwerdeführer befürchte im Fall seiner Abschiebung in die VR Bangladesch von den do. Polizeiorganen verhaftet zu werden.

Zu der Situation in der VR Bangladesch habe die Behörde erster Instanz (die Bezirkshauptmannschaft Schärding) Folgendes festgehalten:

Die VR Bangladesch habe im Jahr 1971 die Unabhängigkeit von der islamischen Republik Pakistan erlangt. Im Jahr 1982 sei General Hossain Mohammed Ershad durch einen Militärputsch Regierungschef dieses Landes und im Jahr 1986 im Rahmen von Wahlen, deren demokratische Ausrichtung von der Opposition angezweifelt worden sei, Präsident dieses Landes geworden. Die von Ershad 1986 gegründete Jatio-Party habe weiters die Parlamentswahlen im Jahr 1986 für sich entschieden; auch bezüglich dieser Wahlen sei der Jatio-Party massiver Wahlbetrug vorgeworfen worden. Nach lang anhaltenden, von der damaligen Opposition (insbesondere der Bangladesch-National-Party = BNP) organisierten Generalstreiks sei Präsident Ershad am 4. Dezember 1990 zurückgetreten. Von einer Übergangsregierung seien sodann Wahlen am 27. Februar 1991 organisiert worden. Aus diesen ersten als demokratisch zu bezeichnenden Wahlen in der VR Bangladesch sei die BNP mit 138 von 330 Parlamentssitzen als Sieger hervorgegangen. Die nunmehr oppositionelle Jatio-Party habe 35 Sitze erhalten. Von der BNP werde seither auch die Regierung gestellt, wobei Khaleda Zia Premierministerin geworden sei. Hossain Mohammed Ershad sei bereits am 12. Dezember 1990 verhaftet, zwischenzeitig mehrmals (vor allem wegen Korruption) verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Auf Grund der prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Volksrepublik Bangladesch sei es jedoch für die oppositionellen Kräfte ein Leichtes, aus der weit verbreiteten Armut dieses Landes politisches Kapital zu schlagen. Es komme daher immer wieder zu Demonstrationen, (General-)Streiks und Versammlungen, die nicht selten in Gewalttätigkeiten ausarteten.

Auf Basis dieser wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage befänden sich Verwaltung (insbesondere die Ordnungskräfte) und Gerichtsbarkeit in einer schwierigen Lage. Vor allem die Sicherheitskräfte seien immer wieder angehalten, bei gewalttätigen Auseinandersetzungen einzuschreiten. Diese Polizeieinsätze beinhalteten in manchen Fällen zwar Übergriffe von Sicherheitsorganen, allerdings könne nicht gesagt werden, dass diese Übergriffe von Regierungsseite geduldet oder gar unterstützt würden. Vielmehr sei die Regierung unter Khaleda Zia, welche auch nach den Wahlen Mitte Februar 1996 über eine entsprechende Mehrheit im Parlament verfüge, bemüht, die Effizienz von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu steigern und Übergriffe von Sicherheitskräften zu verhindern. Von einer Unfähigkeit der Regierung, den Einzelnen vor Übergriffen Dritter oder der Sicherheitskräfte zu schützen bzw. diesem ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren, könne daher in Anbetracht der geschilderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse keine Rede sein.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe in einer niederschriftlichen Einvernahme am 29. März 1996 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland angegeben, dass er Bangladesch mit einem gefälschten Pass am 10. Juli 1995 über den Flughafen Dhaka verlassen hätte.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 26. April 1996 abgewiesen worden. Seine dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, rechtswirksam erlassen am 18. Mai 1996, abgewiesen worden.

In der Folge schloss sich die belangte Behörde nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsvorschriften und einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den erstbehördlichen Ausführungen vollinhaltlich an und erhob diese zum Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Insbesondere wies die belangte Behörde nochmals darauf hin, dass der Bundesminister für Inneres in dem den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt habe, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Da der Begriff des Flüchtlings sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG decke und der Beschwerdeführer im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, könne davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen. Der Behörde sei es auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen; dies sei vielmehr auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nahe liegend.

Die Erstbehörde habe bereits in treffender Weise vermerkt, dass es sich bei der Jatio-Party um eine legale Partei handle und die Organe der Volksrepublik Bangladesch sehr wohl in der Lage seien, den Beschwerdeführer vor Übergriffen "anderer Parteimitglieder" zu schützen. Die erwähnte Festnahme des Beschwerdeführers und seine gerichtliche Verurteilung seien im Dienst der Strafrechtspflege nach Ausschreitungen im Verlauf einer Demonstration bzw. nach einem Bombenanschlag erfolgt. Mit derartigen Maßnahmen hätte der Beschwerdeführer auch in allen Ländern der westlichen Welt zu rechnen. Wenngleich eine Verurteilung in der Höhe von sechs Jahren relativ hoch erscheine, so sei die Strafe dem Beschwerdeführer doch letztlich bedingt nachgesehen worden, woraus auch geschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer daraus weder die Todesstrafe noch eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe. Daran ändere auch die Auflage, bei Vorladung des Gerichtes sofort zu erscheinen, nichts. Schließlich seien auch die Angaben, dass man gegen den Beschwerdeführer Anschuldigungen wegen Heroindealens und Misshandlung von Frauen erhoben habe, dem Bereich der Mutmaßungen zuzuordnen, zumal diese Aussagen durch keinerlei Dokumente belegt seien. Diese Angaben seien umso unglaubwürdiger, als der Beschwerdeführer im Asylverfahren selbst angegeben habe, mit dem Flugzeug via Dhaka ausgereist zu sein, sich also, wenn auch mit einem gefälschten Reisepass, zwangsläufig am Flughafen der Personen- und Sicherheitskontrolle unterzogen und sich so der Gefahr des Entdecktwerdens ausgesetzt habe, was er sicherlich nicht gemacht hätte, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden und er der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt durch jene nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen und von der Behörde das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 95/21/0398.)

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Behörde es verabsäumt habe, in Erfahrung zu bringen, ob es von Seiten der BNP oder der Regierung zu planmäßigen Verfolgungen von führenden Mitgliedern der Jatio-Party gekommen sei. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen festzustellen, ob in Bangladesch die Regeln eines fairen Strafverfahrens eingehalten würden. Derartige Erhebungen wären wesentlich gewesen, um beurteilen zu können, ob es sich bei den entsprechenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen nicht nur um Vorwände der Behörden der VR Bangladesch handle, um eine Verdächtigung zum Anlass einer gezielten Verfolgung zu nehmen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer "im Falle einer nochmaligen Verurteilung sein restliches Leben hätte verbringen müssen". Hätte die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen durchgeführt, so hätten diese ergeben, dass auch damit gerechnet werden müsse, dass im Fall einer Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes die Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt würde. Im Fall des Beschwerdeführers seien daher sowohl § 37 Abs. 1 als auch § 37 Abs. 2 FrG erfüllt. Der Erlassung eines Bescheides habe regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, der Mitwirkungspflicht komme jedoch nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich sei, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Die Mitwirkungspflicht einer Partei könne nicht soweit gehen, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer bestimmten Frage ersparen könne. Schließlich möge durch Anfrage bei Amnesty International die Haftsituation in den Gefängnissen in Bangladesch geklärt werden. Tatsächlich werde der Beschwerdeführer als Mitglied der Jatio-Party aus den angeführten Gründen verfolgt und hätte im Fall einer Verurteilung allenfalls die Todesstrafe, zumindest jedoch eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er zusätzlich zu den im Asylverfahren geschilderten staatlichen Verfolgungen mit dem strafrechtlichen Vorwurf hinsichtlich eines Drogendeliktes konfrontiert sei. Ein solcher Vorwurf sei sicher dann glaubhaft, "wenn man von einem direkten Zusammenhang hinsichtlich der Verfolgungsmaßnahmen und auf Grund der gleichen Verfolgungshandlung gesetzten konstruierten Tatvorwurf ausgehen" könne. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt, sodass ein relevanter Verfahrensmangel vorliege. Hätte die Behörde diesen Aspekt beachtet, so hätte sie auch Erkundigungen darüber angestellt, ob der Beschwerdeführer im Rechtssystem in seinem Heimatland umfassende Verteidigungsmöglichkeiten besitze, um sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen bzw. hätte überprüft werden müssen, ob bei entsprechender Verurteilung eine Strafdrohung bestünde, die entweder als unmenschlich zu bezeichnen sei oder gar die Todesstrafe beinhalte.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 FrG selbstständig zu prüfen hat; es war ihr jedoch auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war und auch § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus diesen Gründen abstellt, war die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens nahe liegend. Eine derartige Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer Verpflichtung darzulegen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs. 1 und 2 FrG genannten Gefahren als gegeben oder als nicht gegeben zu erachten sind, und sie ist auch in einem solchen Fall gehalten, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen (vgl. die §§ 58 und 60 AVG). Dies gilt auch, wenn die Berufungsbehörde auf die Ergebnisse des Verfahrens der Behörde erster Instanz verweist und sie auf diese Weise zu ihren eigenen macht.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer über sein im Asylverfahren erstattetes Vorbringen hinaus nichts Konkretes vorgebracht, weshalb es für die belangte Behörde keinen Grund gab, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die belangte Behörde erörterte das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass sie dies auch im Weg einer Verweisung auf den Asylbescheid tat und derart die darin enthaltenen Erwägungen zu ihren eigenen machte, ist nicht rechtswidrig, zumal auch nicht zweifelhaft ist, dass der Asylbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht aufgezeigt, welche Umstände keine Berücksichtigung gefunden hätten. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 96/21/0227, m.w.N.)

Auch das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe es verabsäumt, in Erfahrung zu bringen, ob es von Seiten der BNP oder der Regierung zu planmäßigen Verfolgungen von führenden Mitgliedern der Jatio-Partei gekommen sei bzw. ob in Bangladesch die Regeln eines fairen Strafverfahrens eingehalten würden, ist nicht zielführend. Vielmehr hat bereits die Behörde erster Instanz im Verfahren über den Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG umfassende Feststellungen über die politische Lage in Bangladesch und dazu getroffen, dass planmäßige Verfolgungen von Mitgliedern der Jatio-Partei nicht stattfänden und dass von einer Unfähigkeit der Regierung, ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren, keine Rede sein könne. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in keinem Stadium das Verwaltungsverfahrens ausdrücklich behauptet, in Bangladesch aus politischen Gründen vor Gericht gestellt oder sonst verfolgt worden zu sein, oder in diesem Fall nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen zu können. Es ist demnach unbedenklich sowie im Hinblick darauf, dass er die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen Suchtgifthandels und Vergewaltigung nicht ausreichend konkretisiert hat, wenn die belangte Behörde angesichts der Ergebnisse des Asylverfahrens und angesichts der festgestellten generellen politischen Lage in Bangladesch zum Ergebnis gelangte, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahren im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht bestünden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. Oktober 2000

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