VwGH 96/12/0230

VwGH96/12/023017.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. Guido Held und Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Juni 1996, Zl. Präs. K-42/1993-17, betreffend Erschwernis(Bildschirm)zulage, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §914;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
DGO Graz 1957 §31h idF 1976/017;
GehG 1956 §19a impl;
ZustG §9 Abs1;
ABGB §914;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
DGO Graz 1957 §31h idF 1976/017;
GehG 1956 §19a impl;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Februar 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit Schreiben vom 1. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde den Antrag auf Zuerkennung der "Bildschirmzulage" ab 1. Februar 1992 in der Höhe von 4,2 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2, der Dienstklasse V und begründete seinen Antrag damit, dass mit der Amtsleiterzulage zwar alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien, nicht jedoch die Erschwernis nach § 31 h DO.

Da die belangte Behörde in der Folge auch über seinen Devolutionsantrag von 14. November 1994 nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer vertreten durch den auch im Beschwerdefall einschreitenden Rechtsanwalt (unter Berufung auf § 8 RAO) am 19. Oktober 1995 eine Säumnisbeschwerde ein (protokolliert zur hg. Zl. 95/12/0276), über die das Vorverfahren eröffnet und eine Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides erteilt wurde (verlängert bis 30. Juni 1996).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben und gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 DVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die die Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit (im weiteren Bildschirmzulage) beantragt worden sei, Amtsleiter des Steueramtes gewesen sei. Er habe sich seit 24. Jänner 1994 bis zu seiner Pensionierung ununterbrochen im Krankenstand befunden. In der Niederschrift vom 26. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es in dem ihm unterstehenden Parkgebührenreferat im Jahre 1992 5000 Schreiben nach außen, 3166 Einsprüche(Eingang) und 4000 Parteienvorsprachen (ca. 20 pro Tag), zusammen also 12166 Fälle gegeben habe. Rechne man im Schnitt 2,5 Minuten Bildschirmarbeit pro Fall, so ergäbe das pro Tag tatsächlich mehr als 2 Stunden Bildschirmarbeit. Hier übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass sich die Anzahl der von ihm angegebenen Fälle im Tätigkeitsbereich des Parkgebührenreferates finde. Es sei nicht anzunehmen, dass der Amtsleiter - auch wenn der Leiter des Parkgebührenreferates zeitlich nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden sei - die Fälle, die laut Tätigkeitsbericht vom Parkgebührenreferat erledigt worden seien, selbst bearbeitet habe. Auch wenn das Parkgebührenreferat möglicherweise unterbesetzt gewesen sei, habe es doch immerhin 23 Bedienstete gehabt und es sei Aufgabe der Sachbearbeiter gewesen, die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle zu bearbeiten. Laut Tätigkeitsbericht seien diese Fälle auch tatsächlich von ihnen und nicht vom Amtsleiter erledigt worden. Glaubwürdig sei, dass es beim Amtsleiter rund 20 Vorsprachen pro Tag gegeben habe, was jedoch nie zu einer Bildschirmtätigkeit von mehr als zwei Stunden pro Tag habe führen können. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer an manchen Tagen mehr als 2 Stunden den Computer bedient habe, scheine dies eher in seiner persönlichen Vorliebe zu liegen, als in dem Umstand, dass dies tatsächlich mit der Leitung des Amtes verbunden und notwendig gewesen sei. So gebe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Jänner 1996 selbst an, dass er von der Nutzung des Computers "exzessiven Gebrauch" gemacht habe. Für den Anspruch auf Erschwerniszulage seien jedoch die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich maßgebend, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten. Eine besondere Vorliebe für die Benutzung des Computers könne daher nicht zur Zuerkennung einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit führen. Es sei vielmehr zu eruieren, welches Ausmaß an Bildschirmtätigkeit notwendigerweise mit der Leitung des Steueramtes verbunden sei. Das Ermittlungsverfahren habe nichts ergeben, aus dem hervorginge, dass der vom Beschwerdeführer geübte "exzessive Gebrauch" des Computers zur Leitung des Amtes notwendig gewesen sei. Jede andere Auslegung führe zu dem absurden Ergebnis, dass ein Amtsleiter, der die anfallende Arbeit auf die Mitarbeiter aufzuteilen habe, sich bei besonderer Vorliebe für die Bedienung eines Computers mehr als zwei Stunden täglich Bildschirmarbeit zuteile, obwohl dies eigentlich Aufgabe der Sachbearbeiter sei und er somit neben der Amtsleiterzulage eine Bildschirmzulage erhalte. Darüber hinaus sei zu beachten, dass gemäß § 31 h DO dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, eine Erschwerniszulage gebühre. Ein Amtsleiter habe u.a. die Aufgabe, die Erledigung der Arbeit durch seine Mitarbeiter dahingehend zu kontrollieren, dass die Arbeit rasch und richtig (rechtmäßig) erfolge. Darüber hinaus habe er darauf zu achten, dass die Arbeit auf seine Mitarbeiter möglichst gleichmäßig verteilt werde. Für diese mit der Leitung eines Amtes typisch verbundene Kontrolltätigkeit könne die Benützung eines Computers in bestimmten Fällen hilfreich sein. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben von 5. Jänner 1996 selbst angebe, halte er es für höchst bedenklich, wenn ein Amtsleiter diese Rationalisierungsmöglichkeit nicht nütze. Es sei durchaus zutreffend, dass in bestimmten Fällen die Benutzung eines Computers geeignet sei, die Leitung eines Amtes zu erleichtern. Bei der Bildschirmzulage handle es sich jedoch um eine Erschwerniszulage und es könne nicht erkannt werden, dass der richtige und sinnvolle Einsatz eines Computers durch einen Amtsleiter mit einer besonderen Erschwernis verbunden sei.

Dieser Bescheid wurde zunächst am 21. Juni 1996 dem u.a. auch im Säumnisbeschwerdeverfahren ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt; Rechtsanwalt Dr. B. wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 1996 an die belangte Behörde und teilte mit, er habe den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vertreten, sodass die Zustellung des Bescheides lediglich an seine Kanzlei bewirke, dass gegenüber dem Beschwerdeführer der Bescheid nicht erlassen worden sei. Auf Grund der vorsommerlichen Arbeitsüberlastung habe er die gegenständliche Akte erst jetzt bearbeiten und retournieren können; er ersuche daher, den Originalbescheid an den Beschwerdeführer direkt zuzustellen. Eine weitere Zustellung an den Beschwerdeführer wurde in der Folge am 8. Juli 1996 bewirkt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und bringt dazu vor, seine Rechtsvertreter seien lediglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Säumnisbeschwerde als anwaltliche Vertreter ausgewiesen, nicht jedoch in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich keinerlei Ausweis der erteilten Vollmacht. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, den Bescheid direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen. Durch die Zustellung des Bescheides an den lediglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter sei ein entsprechender Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen. Der Beschwerdeführer sei somit durch die Zustellung an seine Rechtsvertreter nicht klaglos gestellt worden. Da der bekämpfte Bescheid daher nicht fristgerecht innerhalb der im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG letztendlich mit 30. Juni 1996 gesetzten Frist erlassen worden sei, stamme der Bescheid, ungeachtet des Umstandes, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996 eingestellt worden sei von einer unzuständigen Behörde, weil mit dem ungenützten Verstreichen der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei. Die belangte Behörde sei daher zur Bescheiderlassung nicht mehr zuständig gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich bei der Partei liegt, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht in erster Linie einer allfälligen Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1994, Zl. 93/14/0140, mwN).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde anlässlich seiner Stellungnahme vom 9. Jänner 1996 auf die bestehende Bevollmächtigung hingewiesen. Aus diesem Zusammenhang, in dem der Beschwerdeführer über sein Recht, sich vertreten zu lassen disponiert hat, war für die Behörde zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im betreffenden Verwaltungsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. H. vertreten lasse wolle. Dies wird auch durch einen Aktenvermerk vom 14. Februar 1996 bestätigt, in dem die zuständige Sachbearbeiterin die in einem Telefongespräch mit dem genannten Rechtsanwalt vereinbarten weiteren Verfahrensschritte festhielt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11. März 1996 unter ausdrücklichem Hinweis auf das bestehende Vertretungsverhältnis Parteiengehör gewährt. Keiner der zuletzt genannten Verfahrenshandlungen hat der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er nicht vertreten sei.

Davon ausgehend konnte die belangte Behörde daher zu Recht die Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters (auch) in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren annehmen, sodass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Annahme einer Vertretungsbefugnis des Beschwerdevertreters demnach nicht bloß auf der im Beschwerdeschriftsatz betreffend das oben genannte Säumnisverfahren enthaltenen Berufung seines Rechtsvertreters auf § 8 RAO beruht. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsstandpunktes zitierte hg. Rechtsprechung, der u.a. der Sachverhalt zugrundeliegt, dass eine Vollmacht nur für das Säumnisbeschwerdeverfahren erteilt wurde und bei dem der Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenszusammenhang zwischen dem zur Nachholung des versäumten Bescheides geführten Verwaltungsverfahren und dem Säumnisbeschwerdeverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1981, Zl. 03/1694/79, sowie vom 7. November 1989, Zl. 88/11/0243) verneinte. Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Juni 1996 - sohin noch innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG - vorgenommen wurde, liegt die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung dieses Bescheides nicht vor.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer Bildschirmzulage gemäß § 31 h der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in Verbindung mit § 2 der Nebengebührenordnung 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zu seiner Pensionierung mit 31. Jänner 1995 verletzt.

Nach § 31 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976, kommen den Beamten die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu. Nebengebühren sind nach Abs. 2 Z. 8 leg. cit. u.a. die Erschwerniszulage (§ 31 h).

Nach Abs. 4 Z. 2 leg. cit. hat das Pauschale den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Stadt festzusetzen.

Gemäß § 31 h leg. cit. gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage (Abs. 1). Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Nach § 5 lit. b der aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 7. Februar 1974 ergangenen Verordnung des Stadtsenates vom 7. Februar 1992 (Nebengebührenordnung), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 2. April 1992, gebührt für die Bedienung von Online-Bildschirmen, Personalcomputern und mit Bildschirmen ausgestatteten Textverarbeitungsgeräten sowie für die Tätigkeit an graphischen Arbeitsplätzen nicht in der Magistratsdirektion-Datenverarbeitung verwendeten Beamten eine Erschwerniszulage in der Höhe von 4,2 %, wenn der Anteil der Bildschirmtätigkeit an der Arbeitszeit mehr als 25 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, zuzüglich einer allfälligen Schreibzulage gemäß § 13 der Dienstzulagenverordnung 1982.

Aus § 31 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 8 DO ergibt sich, dass im Fall der Pauschalierung das Pauschale mit einem Hundertsatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzusetzen ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe im Wesentlichen zugestanden, dass sich eine mehr als zweistündige tägliche Bildschirmarbeit errechnen ließe. In weiterer Folge versuche die belangte Behörde jedoch, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe diese Bildschirmarbeit zum eigenen "Gaudium" aufgewendet und wäre objektiv nicht verpflichtet gewesen, 25 % seiner täglichen Dienstverrichtung vor dem Bildschirm zu verbringen. Diese Begründung sei umso absurder, wenn man davon ausgehe, dass von Seiten der Magistratsdirektion "EDV" bzw. vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Bildschirmtätigkeit im Rahmen der EDV Anwendung "Steuern und Abgaben" ab 1. Februar 1992 auch für den Amtsleiter und Steueramtsdirektor ausdrücklich und dezidiert angeordnet worden sei. Es grenze an unsagbaren Zynismus, wenn die belangte Behörde ausführe, dass selbst für den Fall, als der Beschwerdeführer an manchen Tagen mehr als zwei Sunden den Computer bedient habe, dies eher in der persönlichen Vorliebe zur Benutzung eines Computers zu liegen scheine, als in dem Umstand, dass dies tatsächlich mit der Leitung des Amtes verbunden und notwendig gewesen sei. Diese rechtliche Begründung widerspreche dem definitiven Beweisergebnis und sei jedenfalls aktenwidrig.

Hiezu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/12/0423, 0424, zur dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage ausgeführt hat, dass für den Anspruch auf Erschwerniszulage die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten maßgebend sind. Damit kommt es nicht auf das individuelle Verhalten des Beamten, sondern vielmehr - worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verweist - darauf an, welches Ausmaß an Bildschirmtätigkeit notwendigerweise mit der Leitung des Steueramtes verbunden war.

Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer "Bildschirmzulage" erst während seines bis zur Pensionierung andauernden "Krankenstandes", damit nach seinem praktischen Ausscheiden aus dem Dienstbetrieb, gestellt hat, stand der belangten Behörde die Möglichkeit der unmittelbaren Erhebung von Beweisergebnissen (wie Arbeitszeitaufzeichnungen, etc.), nicht mehr zur Verfügung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er selbst "exzessiv" Daten abgerufen habe, um die notwendigen Informationen für seine Erledigungen, Kontroll- und Organisationsaufgaben zu beziehen, ohne den Arbeitsablauf der Referatsleiter und Referenten zu unterbrechen (S. 3 und 11 des angefochtenen Bescheides), ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht einzugehen, weil die belangte Behörde zu Recht darauf verweist, dass das Parkgebührenreferat immerhin 23 Bedienstete aufgewiesen habe und es Aufgabe der Sachbearbeiter (und nicht des Behördenleiters) gewesen sei, die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle zu bearbeiten. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zur Beurteilung des Umfanges der Bildschirmtätigkeit eines Beamten in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers von den Angaben seiner Amtsnachfolger ausgegangen ist, die übereinstimmend angaben, dass der Anteil der Bildschirmtätigkeit an ihrer Arbeitszeit nicht mehr als 25 % betrage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der ihm zukommenden eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber deren konkrete Richtigkeit nachzuprüfen (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11.894/A). Die Erwägungen der belangten Behörde sind nicht als unschlüssig zu bezeichnen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 2000

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