Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 8. August 1991 mit einem nicht für ihn ausgestellten Reisepass über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet eingereist. Am 12. August 1991 habe er einen Asylantrag gestellt. Am selben Tag sei ihm von der Bundespolizeidirektion Schwechat die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bescheinigt worden. Der Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994 abgewiesen worden. Der dagegen gerichteten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit dem Zusatz zuerkannt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 habe der Verwaltungsgerichtshof den abweisenden Asylbescheid des Bundesministers für Inneres aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 die Berufung neuerlich abgewiesen. Auch der dagegen gerichteten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung im bereits beschriebenen Umfang zuerkannt worden. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 sei das Asylverfahren mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten. Aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. März 1999 habe der (nunmehr als Berufungsbehörde im Asylverfahren zuständige) unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer um die Legalisierung seines Aufenthaltes - er habe einen Antrag auf Erteilung einer "humanitären Aufenthaltserlaubnis" gemäß § 10 Abs. 4 FrG gestellt - bemüht habe. Die Ausweisung sei in das Ermessen der Behörde gestellt, die allerdings zu berücksichtigen habe, dass den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Der selbe Gesichtspunkt komme auch bei der nach § 37 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Beurteilung zum Tragen. Zweifellos werde aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1991 im Bundesgebiet aufhalte, durch die Ausweisung in hohem Maß in dessen Privatleben eingegriffen. Es könne dem Beschwerdeführer zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in der Vergangenheit alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch genommen habe, doch sei nicht einzusehen, dass er sich durch den dadurch eingetretenen Zeitablauf letztlich eine bessere Stellung verschaffen könne als andere illegal in das Bundesgebiet eingereiste Fremde. Die Ausweisung sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten, weil dadurch jener Zustand hergestellt werde, der bestanden hätte, wenn sich der Beschwerdeführer gesetzestreu verhalten hätte. Eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 FrG sei deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes nicht rechtmäßig auf Dauer niedergelassen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat - erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass ihm nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 23. März 1999 keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Auffassung keinen Einwand.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt ist.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig, und stellt dazu einen Vergleich mit dem dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, zugrundeliegenden Fall an. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die privaten Interessen eines Fremden, der Familienbindungen im Inland habe, nach einem fünfeinhalbjährigen Aufenthalt die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen einmaliger Schwarzarbeit überwögen. Der Beschwerdeführer habe zwar kein Familienleben im Inland, sei aber aufgrund des bereits über achtjährigen inländischen Aufenthaltes, seiner Freiheit von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und seiner legal ausgeübten Berufstätigkeit ebenso schutzwürdig.
2.2. Die Dauer des inländischen Aufenthaltes hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigt. Zurecht hat sie im Ergebnis das Ausmaß der daraus ableitbaren Integration als relativiert angesehen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der unstrittig unter Verwendung eines nicht für ihn ausgestellten Reisepasses - illegal - eingereist ist, bisher - wenn überhaupt - nur aufgrund eines sich letztlich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war. Gleiches gilt für die aus der vorgebrachten Berufstätigkeit ableitbare Integration. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem dem zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998 zugrunde liegenden Fall. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland kommt somit kein allzu großes Gewicht zu. Da der Beschwerdeführer durch seinen jedenfalls seit rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages mit Bescheid vom 23. März 1999 unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0268), beeinträchtigt hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig ist.
3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.
4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Dezember 1999
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