Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin schloss am 6.3.97 in Rahmen ihrer Ehescheidung zu 13 C 47/97y des BG Floridsdorf mit ihrem damaligen Ehegatten einen gerichtlichen Vergleich, der insgesamt zehn Punkt umfasst.
In Punkt 4. des Vergleiches verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt; in Punkt 5. wurde vorgesehen, dass die eheliche Wohnung (an der bis dahin gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten bestand) samt dem darin befindlichen beweglichen und unbeweglichen Inventar in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin übergeht, wobei sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Punkt 6. des Vergleiches ausdrücklich dazu verpflichtete, die Wohnung von seinen eigenen Fahrnissen zu räumen.
Punkt 7. des Vergleiches lautet:
"7. Als Ausgleich für die Übereignung des Hälfteanteiles an der ehelichen Wohnung verpflichtet sich Henriette Stöger, den noch auf der Liegenschaft haftenden Kredit der ERSTEN Österr.-Spar-Casse-Bank in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und Manfred Stöger diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten und zur Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages von S 1,400.000,-- (in Worten: Schilling einemillionvierhunderttausend). Dieser Betrag wird mit Rechtskraft dieses Vergleiches an Manfred Stöger ausgezahlt. Festgehalten wird, dass der Betrag von S 1,400.000,-- dem Treuhänder RA Dr. Margit Kaufmann, 1080 Wien, Florianigasse 7, bereits zu Verfügung steht.
Das Darlehen der ERSTEN Österr.-Spar-Casse-Bank haftet per Stichtag 30.6.1997 mit S 216.274,93 unberechtigt aus (Darlehen Nr. 613-98810 und Nr. 614-57930)."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb der Beschwerdeführerin für diesen Vergleich Grunderwerbsteuer vor, wobei es als Gegenleistung einerseits den Abfindungsbetrag von S 1,400.000,-- und andererseits die halben übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von S 108.137,47 heranzog.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit dem Argument, aus dem Vergleichstext ergebe sich, dass ihre Leistungen auch als Gegenleistung für den im Vergleich enthaltenen Unterhaltsverzicht, das Inventar und für die Auflösung der Ehe überhaupt anzusehen seien. Die Grunderwerbsteuer sei daher vom Einheitswert zu berechnen.
Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne der Begründung der Berufungsvorentscheidung entgegenzutreten, die Ausgleichszahlung sei dem Grunderwerb zuzuordnen.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, aus dem Vergleichstext ergebe sich, dass die Darlehensübernahme und die Zahlung des Abfindungsbetrages als Ausgleich für die Übertragung des Hälfteanteils an der Wohnung anzusehen sei.
Gegen dieses Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf eine exakte Bewertung der einzelnen, im Scheidungsvergleich aufgelisteten Vergleichspunkte verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Im Kern ihrer Ausführung strebt die Beschwerde an, dass hinsichtlich der übereigneten Wohnungshälfte der Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, weil die Gegenleistungen auch den übertragenen Einrichtungsgegenständen und dem Unterhaltsverzicht zuzuordnen wäre.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Judikatur (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0241 und die dort angeführte Vorjudikatur) auch betreffend Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen im Einzelfall Gegenleistungen für die Übertragung von Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteilen) ermittelbar sein können. Insbesondere dann, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils) gedacht ist, ist diese Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Zur Vermeidung von weitwendigen Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Gerade eine solche Zuordnung der Leistungen, zu denen sich die Beschwerdeführerin im Scheidungsvergleich verpflichtete, zur Übertragung des Hälfteanteils an der bis dahin gemeinsamen Eigentumswohnung ist im Beschwerdefall dem in Rede stehenden Vergleichspunkt 7. zu entnehmen. Demgegenüber gehen die Beschwerdeargumente, die Leistungen der Beschwerdeführerin seien auch dem Unterhaltsverzicht bzw. dem Inventar zuzuordnen, ins Leere, weil sich aus Punkt 4. des Vergleiches kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Leistung an ihren Gatten dafür zu erbringen hatte, dass dieser ihr gegenüber auf Unterhalt verzichtet und weil im Punkt 6. des Vergleiches ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine Fahrnisse aus der Wohnung entfernt.
Die belangte Behörde konnte daher frei von Rechtswidrigkeit dem Wortlaut des Vergleichspunktes 7. folgend die von der Beschwerdeführerin übernommene Leistung der Übertragung des Hälfteanteils an der Wohnung zuordnen und hatte demnach entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 GrEStG primär diese Leistungen als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.
Da die Beschwerde darüber hinaus keinerlei Vorbringen betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften enthält und Verfahrensfehler den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen waren, erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von Rechtswidrigkeit und war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Mit Hinsicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
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