VwGH 99/15/0169

VwGH99/15/016925.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des L in H, vertreten durch Mag. Günter Bröll, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schwefel 93, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 5. Juli 1999, RV 659/1-V6/98, betreffend u.a. Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer kaufte im Jänner 1996 von der Gemeinde H die zusammenhängenden, unbebauten, in einem Gewerbeaufschließungs- bzw. Industriegebiet gelegenen Grundstücke Nr. 464/20 und 464/1 um ca. 1,5 Mio. S und vermietete sie in der Folge als Lagerplatz.

Mit Rechnung vom 3. Juli 1996 lastete die Gemeinde H dem Beschwerdeführer 622.110 S plus Umsatzsteuer für die Herstellung einer öffentlichen Gemeindestraße bis zur Grundstücksgrenze und für die Herstellung der Einbindung in das Wasser- und Kanalnetz durch die Verlegung der entsprechenden Leitungen an. Diese angelasteten Beträge betreffen die mit einem Baukostenindex aufgewerteten Kosten von Maßnahmen, die der Gemeinde H im Jahr 1990 (außerhalb der in der Folge vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstücke) für die Schaffung der Zufahrt über eine öffentliche Gemeindestraße und für den Anschluss an das Wasser- und Kanalnetz getätigt hat.

Der Beschwerdeführer machte die genannten Erschließungskosten im Jahr 1996 als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, weil "verlorener Aufwand" vorliege. Die Erschließungskosten stellten den Kostenersatz für die Anbindung an die öffentliche Infrastruktur dar und beträfen weitaus überwiegend bauliche Maßnahmen, die auf fremdem Grund lägen und nicht in das Eigentum des Beschwerdeführers übergingen.

Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass sämtliche Erschließungskosten Bestandteil des Grundstückspreises und damit nicht abschreibbare Anschaffungskosten des Grund und Bodens seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er vorbrachte, die Erschließungskosten seien wegen ihrer Abnutzbarkeit entweder sofort oder verteilt auf mehrere Jahre abzuschreiben, jedenfalls aber nicht Anschaffungskosten für den Grund und Boden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Anschaffungskosten gehören die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben, und auch jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tätigt, damit das Wirtschaftsgut zweckentsprechend genutzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. August 1992, 90/13/0138).

Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege (vgl. Hofstätter/Reichel, § 6 EStG 1988 allgemein Tz 11.1.) und Aufschließungsbeiträge für den Ausbau einer Ortsstraße (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 59) zählen zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Dies gilt ebenso für solche Aufwendungen einer Gemeinde für die Errichtung einer Gemeindestraße, welche die Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstückes im Rahmen des Kaufvertrages dem Käufer anlastet.

Dass die Grundstücke an das öffentliche Straßennetz angebunden worden sind, hat unzweifelhaft dauerhaft zu ihrer Wertsteigerung beigetragen. Dem steht nicht entgegen, dass öffentliche Straßen nicht "exklusiv" für die Eigentümer bestimmter Grundstücke errichtet werden und auch von anderen als den Grundstückseigentümern benutzt werden dürfen.

Die Anbindung an das Trinkwasser- und an das Abwasserkanalnetz ist idR keine Voraussetzung für die Nutzung eines unbebauten Grundstückes und zählt daher nicht zu dessen Anschaffungskosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Gas- und Wasserzuleitungen als Teile des Gebäudes qualifiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, 82/14/0156). Zu den Herstellungskosten des Gebäudes zählen auch die Kosten des Anschlusses an die Kanalisation (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1965, 1279/64). Die belangte Behörde hält dem im angefochtenen Bescheid entgegen, dass auf den Grundstücken des Beschwerdeführers kein Gebäude errichtet worden sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass die Aufwendungen zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens werden. Die Aufwendungen für den Anschluss an das Trinkwasser- und Abwasserkanalnetz sind in einem solchen Fall vielmehr, wenn sie (noch) nicht in Zusammenhang mit einem Gebäude gebracht werden können, als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen.

Für den Beschwerdeführer ist allerdings daraus nichts zu gewinnen, weil nicht zu erkennen ist, in welchem Zusammenhang diese Aufwendungen mit der Vermietung eines unbebauten Grundstückes stehen. Nach dem Beschwerdevorbringen würden die Aufwendungen die Möglichkeit bieten, bei Bedarf ohne zeitliche Verzögerung Anschlüsse (für Trinkwasser und Kanal) zur Verfügung zu haben. Der Beschwerdeführer bringt aber nicht vor und es ist auch aus der Aktenlage nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang diese Möglichkeit zu den Einkünften aus der Vermietung eines unbebauten Grundstückes stehen sollte.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

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