VwGH 99/12/0262

VwGH99/12/026227.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Mag. HH in W, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien VIII, Florianigasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 10. August 1999, Zl. 5121.270149/3-III/D/16/1999, betreffend Nachzahlung von Bezügen nach § 13 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Austrittserklärung vom 14. April 1998 als Bundeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdefall betrifft eine Angelegenheit aus einem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand.

Mit Bescheid vom 14. März 1996 suspendierte die zuständige Disziplinarkommission (DK) den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst; dies zog nach Abs. 4 dieser Bestimmung die Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel nach sich. Begründet wurde dies mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauches von Schülerinnen, die der Beschwerdeführer auch in 2 Fällen eingestanden hatte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen X. vom 3. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB rechtskräftig freigesprochen, weil unter anderem die Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten voraussetze und ein bloßes Ausnützen einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung als Übergeordneter bietenden Gelegenheit nicht reiche.

Mit Schreiben vom 4. September 1997 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz mit, dass er im Falle der Aufhebung der Suspendierung um ein Karenzjahr ansuchen werde.

Mit Beschluss vom 8. September 1997 ordnete die DK an, das unterbrochene Disziplinarverfahren gemäss § 114 Abs. 3 BDG 1979 fortzusetzen. Gleichzeitig hob sie die Suspendierung auf.

In der Folge wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung eines Karenzjahres für das Schuljahr 1997/98 (1. September 1997 bis 6. September 1998) von den hiefür zuständigen Dienstbehörden bewilligt. Dies führte dazu, dass auf Grund der Suspendierung der Monatsbezug des Beschwerdeführers in den Monaten April 1996 bis einschließlich August 1997 auf zwei Drittel gekürzt war.

Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 2. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer der (vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 für schuldig erkannt und über ihn gemäss § 92 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt. Sowohl die Disziplinaranwältin als auch der Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Noch während des bei der Disziplinaroberkommission (DOK) anhängigen Berufungsverfahrens schied der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung vom 14. April 1998 mit Ablauf des 30. April 1998 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus.

Mit Schreiben vom 20. November 1998 begehrte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der in der Zeit vom 14. März 1996 bis zum 8. September 1997 infolge seiner Suspendierung um ein Drittel eingekürzten Monatsbezüge, weil er disziplinär nicht verurteilt worden sei.

Mit Bescheid vom 9. Februar 1999 wies die Dienstbehörde

1. Instanz diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Austrittserklärung des Beschwerdeführers habe zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 geführt. Nach Z. 3 des § 13 Abs. 1 GG werde die Kürzung endgültig, wenn der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden sei, wenn er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austrete. Nach der grammatikalischen Auslegung werde die endgültige Kürzung auch dann wirksam, wenn der Beamte suspendiert worden sei.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 3 GG seien nicht erfüllt, weil er zum Zeitpunkt seines Austrittes infolge der zuvor erfolgten Aufhebung seiner Suspendierung nicht mehr suspendiert gewesen sei. Aus dem Wort "Ist" (am Satzbeginn) sei abzuleiten, dass der Beamte zum Zeitpunkt der alternativ zu erfüllenden Voraussetzungen nach Z. 1 bis 3 dieser Bestimmung suspendiert sein müsse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. August 1999 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde, soweit dies noch von Bedeutung ist, aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Austrittes aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr suspendiert gewesen sei. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GG ("Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden") stelle nicht darauf ab, dass der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens auch noch tatsächlich suspendiert sein müsse. Abgesehen von dieser grammatikalischen Auslegung sprächen auch teleologische Erwägungen für dieses Ergebnis: erst nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens stehe fest, ob und bejahendenfalls für welche Dienstpflichtverletzung der Beamte welche Disziplinarstrafe erhalten habe. Durch den Austritt aus dem öffentlichen Dienstverhältnis während des strafgerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfahrens entziehe sich der Beamte einer disziplinarrechtlichen Entscheidung. Dass der Beschwerdeführer im strafgerichtlichen Verfahren vom Verdacht des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses freigesprochen und die Suspendierung in der Folge aufgehoben, das disziplinarrechtliche Verfahren jedoch wegen sachgleicher Vorwürfe, die auch dem Suspendierungsbescheid zugrundegelegen seien, fortgesetzt worden sei, könne auch unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des § 13 Abs. 1 Z. 3 GG nur zu dem von der Behörde erster Instanz vertretenen Ergebnis führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. BDG 1979

§ 112 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 unterscheidet zwischen der vorläufigen von der Dienstbehörde zu verfügenden Suspendierung und der durch Beschluss der Disziplinarkommission verhängten Suspendierung. Nur mit letzterer ist nach § 112 Abs. 4 Satz 1 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 237/1987 (ab 1. Dezember 1987) kraft Gesetzes die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten (unter Ausschluss der Kinderzulage) auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verbunden (wenn nicht nach Satz 2 dieser Bestimmung die Kürzung aus den dort genannten Gründen von der Disziplinarkommission/ Disziplinaroberkommission vermindert oder aufgehoben wird). Nach der zuvor geltenden Rechtslage konnte die DK anlässlich der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Auschluss der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügen.

Gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

Nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst. Nähere Bestimmungen über den Austritt trifft § 21 leg. cit. 2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

2.1. § 13 Abs. 1 GG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. I Z. 5 der 35. GG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, lautet:

"(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

    3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

    Die EB zur RV der 35. GG-Novelle, 115 Blg.Sten.Prot XV. GP, Seite 10f, führen im Wesentlichen aus, dass der nach dem (neuen) Disziplinarrecht mögliche Fall, dass zufolge der Schwere einer strafgerichtlichen Verurteilung keine Disziplinarstrafe (nach § 95 Abs. 1 oder Abs. 3 BDG 1979) verhängt wird, von der bisherigen Regelung (die eine allfällige Nachzahlung der Bezüge von der Schwere der Disziplinarstrafe abhängig machte - siehe 2.2) nicht erfasst war. Die Neuregelung nehme im Abs. 1 Z. 1 auf diesen Fall Rücksicht.

2.2. Die Vorgängerbestimmung (Artikel I Z. 14 der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977) lautete:

"(1) Der Monatsbezug des Beamten - ausgenommen die Haushaltszulage - kann aus Anlass der Suspendierung durch Verfügung gemäß § 72 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes bis auf zwei Drittel gekürzt werden.

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße geendet, so sind die gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienststand ausgetreten ist."

Die EB zur RV der 31. GG-Novelle zu dieser Bestimmung, 673 Blg. Sten. Prot. NR XIV. GP, Seite 23, begründen die Neufassung der Bestimmungen über die Kürzung des Monatsbezuges mit der Anpassung an das neue Disziplinarrecht des BDG (1977).

2.3. Die Vorgängerbestimmung von 2.2. (Stammfassung, BGBl. Nr. 54/1956) lautete:

"(1) Der Monatsbezug eines Beamten wird gekürzt

1. durch Beschluss der Disziplinarkommission, womit der Beamte während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluss festgesetzten Ausmaß;

2. ...

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet oder ist die Entmündigung abgelehnt worden, so ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1 Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."

Die EB zur RV der Stammfassung, 737 Blg. Sten. Prot. NR VII. GP, Seite 3, führen zu § 13 - soweit dies von Interesse ist - lediglich aus, dass in diesen Bestimmungen die besoldungsrechtlichen Auswirkungen verschiedener Maßnahmen, die auf Grund der Dienstpragmatik getroffen werden könnten, geregelt seien. II. Beschwerdeausführungen

1.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde sei in Verkennung der durch §§ 6f ABGB vorgegebenen Auslegungsmethoden (wird näher ausgeführt) zu einem rechtsirrigen Ergebnis gekommen. § 13 Abs. 1 GG lasse durch die Verwendung des Wortes "Ist" am Satzbeginn keine über die Wortinterpretation hinausgehende Auslegung zu. Die Regelung sei eindeutig und stelle auf den aktuellen Zustand ab. Die Bestimmung könne daher nur bedeuten, dass der Beamte zum Zeitpunkt seines Austrittes noch suspendiert sein müsse, damit die Kürzung der Bezüge endgültig werde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Beamter, der im Zeitpunkt seines Austrittes nicht mehr suspendiert sei (was im Beschwerdefall zugetroffen sei), seinen Anspruch auf Nachzahlung verliere, hätte er diese Bestimmung anders formuliert. Da im Beschwerdefall nur die Voraussetzung nach § 13 Abs. 1 Z. 3 GG, nicht aber die kumulative Eingangsvoraussetzung (aufrechte Suspendierung zu diesem Zeitpunkt) gegeben sei, komme der vorliegenden Beschwerde Berechtigung zu.

2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GG seine Auffassung nicht von vornherein ausschließt. Nicht zutreffend ist aber seine Meinung, dass sein Verständnis die einzige vom Wortlaut gedeckte Auslegung sei. Nach den Regeln der Grammatik kann sich das Wort "worden" am Ende des 1. Halbsatzes nämlich nicht nur auf das unmittelbar davor stehende Wort "gekürzt", sondern auch auf das Wort "suspendiert" beziehen, sodass die (mit einer Bezugskürzung verbundene) Suspendierung auch ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis sein kann, das zum Zeitpunkt der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung nach Z. 1, 2 oder 3 nicht mehr andauern muss. Dass diese Auslegung die zutreffende ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte: den EB zur 35. GG-Novelle lässt sich nämlich unmissverständlich entnehmen, dass - ungeachtet der neuen Formulierungen - die Neuerung nur in dem in Z. 1 geregelten Fall in Verbindung mit dem möglichen Ausgang eines Disziplinarverfahrens nach § 95 BDG 1979 liegt (zum Verhältnis der Z. 1 zur Z. 2 siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 86/12/0187). Nun tragen aber die Vorgängerbestimmungen schon von ihrem Wortlaut her nicht die Auffassung des Beschwerdeführers. Eine gegenüber der früheren Rechtslage doch nicht unerhebliche Abweichung hätte, zumal der Wortlaut der Neuregelung diese Auslegung nicht zwingend gebietet, zweifellos zumindest in den EB ihren Niederschlag finden müssen. Dazu kommt, dass die Suspendierung des Beamten vom Dienst eine im Verdachtsbereich erfolgende sichernde, das Disziplinarverfahren begleitende Maßnahme ist, deren Verhängung bei schweren Dienstpflichtverletzungen geboten sein kann (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, 92/12/0259). Die mit der Suspendierung nunmehr kraft Gesetzes verbundene Rechtsfolge der Minderung der Bezüge (soweit nicht die Disziplinarkommission/Disziplinaroberkommission eine Verfügung nach § 112 Abs. 4 Satz 2 BDG 1979 trifft) soll einen Ausgleich für die durch den Verdacht einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Nichtdienstleistung schaffen. Mit der gesetzlichen Bezugsminderung sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen der Verdachtes einer schweren Dienstpflichtverletzung von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck der Bezugskürzung ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 oder Einstellung nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 ) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Diese mit der Suspendierung verbundene Bezugskürzung ist aber nach dem Konzept des GG zunächst nur eine vorübergehende besoldungsrechtliche Konsequenz. Erst nach endgültiger Klärung dieses der Suspendierung zugrundeliegenden Verdachtes einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung zu Lasten des Beamten, die bei sachgleichem Vorwurf zu einer entsprechenden Disziplinarstrafe (siehe § 13 Abs. 1 Z. 2 GG) oder zu einer strafgerichtlichen Verurteilung (Z. 1 leg. cit.) geführt hat, soll die Kürzung endgültig werden. Dem ist der Fall des Austrittes des Beamten während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens gleichgestellt, der nur dadurch sachlich gerechtfertigt werden kann, dass der betreffende Beamte durch die von ihm selbst gewählte Beendigung des Dienstverhältnisses der Disziplinarbehörde die Möglichkeit einer Weiterführung des Disziplinarverfahrens und damit die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung mit der trotz der nicht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung (dieser Fall ist im Beschwerdefall gegeben) möglichen Konsequenz der Verhängung der in der Ziffer 2 des § 13 Abs. 1 GG genannten Strafen nimmt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, 87/12/0042 = Slg. NF Nr. 12.952 A). Dies ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Anwendbarkeit des 9. Abschnittes des Allgemeinen Teiles (Disziplinarrecht) im Hinblick auf die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend verbundenen Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 der Fall, die lege non distinguente bei jedem anhängigen Disziplinarverfahren, gleichgültig in welchem Stadium es sich befindet, eintritt.

Aus diesen Gründen ist die Eingangsvoraussetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GG so zu verstehen, dass diese dann erfüllt ist, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert wurde; dass die Suspendierung noch zu einem der in Z. 1 - 3 genannten Zeitpunkte aufrecht sein muss, ergibt sich daraus nicht.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG (unter Vermeidung weiterer Kosten für den Beschwerdeführer) als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 1999

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