VwGH 99/12/0016

VwGH99/12/001624.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache der N GesmbH in St. Pölten, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. November 1998, Zl. Senat-AB-98-026, betreffend einstweilige Verfügung nach § 26 NÖ Vergabegesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1998 wurde spruchgemäß wie folgt verfügt:

"Dem Antrag der A. AG auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird dahingehend Folge gegeben, daß der N. GesmbH aufgetragen wird, bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, längstens jedoch bis zum 12. Jänner 1999, Verhandlungen über Vereinbarungen zur bzw. im Zusammenhang mit der Entsorgung des im Bereich der NÖ Abfallwirtschaftsverbände anfallenden Mülls mit Unternehmen, insbesondere mit der AVN Abfallverwertung Niederösterreich Planungsgesellschaft m.b.H., nicht zu führen und diesbezügliche Vereinbarungen nicht abzuschließen.

Rechtsgrundlage:

§ 67a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der derzeit geltenden Fassung; §§ 24, 25 und 26 NÖ Vergabegesetz, in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-2."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 4. Jänner 1999 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

§ 26 des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 7200-2, lautet:

"(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß spätestens zwei Wochen

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Überwiegen die nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft........"

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen (siehe dazu den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. NF. Nr. 10.092/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. NF. Nr. 11.925/A, sowie vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062).

Im Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid mit Ablauf des 12. Jänner 1999 außer Kraft getreten, sodaß die vorliegende Beschwerde gegenstandslos wurde, ohne daß dies durch formelle Klaglosstellung bewirkt worden wäre. Es war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin im Wege der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen, zumal wegen des Fehlens einer Bindungswirkung des Bescheides auch eine mit der allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Wirkung ex tunc für die Beschwerdeführerin günstigere Situation zu verneinen ist (vgl. auch dazu den bereits genannten hg. Beschluß vom 24. August 1995, mwN). Denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Bescheides ist - anders als in einem von einem Gericht gemäß § 11 AHG (vgl. auch §§ 64 - 67 VwGG) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens in Gang gesetzten Zwischenverfahrens - nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1948, Slg. NF. Nr. 612/A).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997: vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, der Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 24. März 1999

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