VwGH 99/11/0138

VwGH99/11/013824.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des J L in M, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. März 1999, Zl. RU6-St-L-9713, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von drei Jahren von der Zustellung des Mandatsbescheides an (bis 22. Dezember 1999) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Grund hiefür war die auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens Götzendorf an der Leitha vom 27. November 1996 beruhende Annahme, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag ein Alkoholdelikt (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) begangen; es handle sich dabei nach Begehung von Alkoholdelikten in den Jahren 1992 und 1994 um die vierte einschlägige Übertretung und um die dritte Entziehung aus einem derartigen Anlass. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung.

Mit Vorstellungsbescheid der Erstbehörde vom 27. August 1997 wurde über diese Vorstellung dahingehend entschieden, dass "die Entziehung der Lenkerberechtigung .... in vollem Umfang bestätigt" wird. In der Begründung dieses Vorstellungsbescheides wird als Rechtsgrundlage "§ 74 KFG 1967" genannt und die verfügte Maßnahme im Betreff und in der Begründung als "vorübergehende Entziehung" bezeichnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Vorstellungsbescheid vom 27. August 1997 bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, ihm sei die Lenkerberechtigung zwar für die Dauer von drei Jahren, aber nur vorübergehend entzogen worden, ist ihm zu entgegnen, dass der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides die Bestätigung des den Mandatsbescheid vom 4. Dezember 1996 bestätigenden Vorstellungsbescheides, sohin die endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ist. Die Erwähnung des § 74 KFG 1967 in der Wiedergabe des Inhaltes des Mandatsbescheides in der Begründung des Vorstellungsbescheides sowie die Bezeichnung der verfügten Maßnahme als vorübergehende Entziehung im Betreff und in der Begründung sind eindeutige Schreib- oder Eingabefehler. Es besteht im Übrigen keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Erstbehörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides den Mandatsbescheid dahingehend ändern wollte, dass die Entziehung lediglich vorübergehend sein sollte, was angesichts der "Entziehungsdauer" von drei Jahren von vornherein rechtswidrig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass aus der vorliegenden bestimmten Tatsache bei - seiner Auffassung nach - zutreffender Wertung nicht seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten gewesen wäre; er habe sich nach Begehung der Tat in ein Krankenhaus begeben, wo festgestellt worden sei, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen (Erkenntnisse vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0336, und vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0158), es könne ungeachtet des Vorliegens eines Alkoholdeliktes in Gestalt der Verweigerung der Atemluftprobe und damit einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 im Rahmen der Wertung dieser Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 von Bedeutung sein, daß im nachhinein erwiesen wird, daß die betreffende Person beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht durch Alkohol beeinträchtigt war. In einem solchen Fall führe die Wertung der bestimmten Tatsache nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Der in Rede stehende Nachweis muss aber eindeutig sein. Aus dem der Vorstellung des Beschwerdeführers angeschlossenen Bericht des Krankenhauses, in das er sich am 27. November 1996 begeben hat, ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass einwandfrei davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen. Solches ergibt sich weder aus den festgestellten Blutwerten noch aus der Wendung, bei der Aufnahme des Beschwerdeführers "zeigten sich keine Zeichen einer Alkoholisierung". Nach der Aktenlage wurde offenbar eine Feststellung des Alkoholgehaltes des Blutes des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen.

Der Beschwerdeführer bekämpft den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 auch mit dem Argument, das Entziehungsverfahren habe lange Zeit gedauert, und sein Wohlverhalten während dieser Dauer sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Dieses Beschwerdevorbringen geht schon deshalb fehl, weil ein allfälliges Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens für die betreffende Person nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht im Besitz seiner Lenkerberechtigung war.

Beim Beschwerdeführer kann nach der Aktenlage sehr wohl von einer Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten gesprochen werden, hat er doch in bemerkenswerter zeitlicher Regelmäßigkeit bereits das dritte derartige Delikt begangen und konnten ihn auch zwei bereits verfügte Entziehungen - zuletzt für die Dauer von 18 Monaten - nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdeliktes abhalten.

Im Übrigen hat die Erstbehörde in der Begründung des Mandatsbescheides auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor der Tat vom 27. November 1996 erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und eine Aufforderung zum Anhalten durch Straßenaufsichtsorgane nicht befolgt hat.

Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

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