VwGH 97/11/0158

VwGH97/11/015818.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Mai 1997, Zl. MA 65-8/89/97, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G für die Dauer von zwölf Monaten (bis 20. März 1996) vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 20. März 1995 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Er sei wegen dieser Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden (Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 1996). Dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 1994 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung entzogen worden.

Der Beschwerdeführer stellt die Verweigerung der Atemluftprobe vom 20. März 1995 in Abrede. Er verweist dazu auf die näheren Umstände der Begehung dieser Übertretung. Er habe nach Gewährung einer "Zufristung" durch die Straßenaufsichtsorgane die Atemluftprobe abgelegt. Das Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sei in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Auch eine allenfalls verspätet abgelegte Atemluftprobe hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls könne von einer besonderen Verwerflichkeit seines Verhaltens keine Rede sein.

Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung steht bindend fest, daß der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt begangen hat und daß damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt. Die Rechtmäßigkeit der Bestrafung war nicht zu prüfen. Es steht auch fest, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1994 die Lenkerberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für drei Monate vorübergehend entzogen gewesen ist.

Zu den Vorgängen am 20. März 1995 ist dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer um 0.50 Uhr zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome um 0.53 Uhr zu einer Atemalkoholuntersuchung aufgefordert wurde. Sein Verhalten auf diese Aufforderung wurde von den Straßenaufsichtsorganen um 1.20 Uhr als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet. Über sein Ersuchen wurden um 1.24 Uhr und 1.25 Uhr zwei gültige Messungen durchgeführt, die Werte von 0,43 bzw. 0,39 mg/l ergaben.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst auf sein Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0336. Darin wurde ausgesprochen, daß ungeachtet des Vorliegens eines Alkoholdeliktes in Gestalt der Verweigerung der Atemluftprobe und damit einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 im Rahmen der Wertung dieser Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 von Bedeutung sein kann, daß im Nachhinein erwiesen wird, daß die betreffende Person im Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt war.

Der in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 heranzuziehende Wert des Alkoholgehaltes der Atemluft wäre als der niedrigere der beiden erzielten Werte 0,39 mg/l gewesen. Dieser Wert wurde etwas mehr als eine halbe Stunde nach dem Lenken erzielt. Ob dieser Wert als Nachweis einer relevanten Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken herangezogen werden kann, wie sich nämlich der Abbau des Blutalkoholgehaltes in der mit einem Alkomatgerät gemessenen Alkoholkonzentration der Atemluft auswirkt, hätte Gegenstand eines ärztlichen Gutachtens sein müssen. Jedenfalls - ob im Fall eines Schuldspruches oder im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - hätte es sich um einen Grenzfall gehandelt. Von einem nachträglich einwandfrei erbrachten Nachweis der Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol kann demnach vorliegendenfalls keine Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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