VwGH 99/11/0053

VwGH99/11/005324.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in St. Pölten, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. November 1998, Zl. GS 4-20/W-23/10-98, betreffend krankenanstaltenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. H in J), zu Recht erkannt:

Normen

KAG NÖ 1974 §43 Abs1 litc;
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 lita;
KAG NÖ 1974 §43 Abs1 litc;
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Dialyse gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des NÖ. Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ. KAG 1974), LGBl. 9440-12, an einem näher genannten Standort in Wiener Neudorf unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ. KAG 1974 ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn u.a. (lit. a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist.

Gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. ist hinsichtlich des Bedarfes u. a. eine Stellungnahme betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, einzuholen.

Diese Sozialversicherungsträger haben zufolge § 5 Abs. 5 leg. cit. hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

Die Beschwerdeführerin ist als betroffener Sozialversicherungsträger im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstellen anzusehen, sodass ihre Beschwerdeberechtigung hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a NÖ. KAG zu prüfenden Bedarfes gegeben ist.

Sie macht u.a. geltend, die belangte Behörde habe von ihr keine Stellungnahme im Sinne des § 5 Abs. 4 leg. cit. eingeholt. Sie habe lediglich im Rahmen einer Anfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger eine Stellungnahme abgegeben, in der sie den Bedarf verneint habe.

Dieser geltend gemachte Verfahrensmangel, der nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde anzulasten ist, führt die Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche Umstände, die nicht ohnedies in der Stellungnahme des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten gewesen sind, die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme hätte vorbringen können und inwiefern solche Umstände zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensrüge dahin zu verstehen sind, sie hätte auf den - im Rahmen der Begründung der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit dargelegten, auf das Versorgungsangebot des A.ö. Krankenhauses Wiener Neustadt gegründeten - Bedarfsmangel hingewiesen, wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

Im Rahmen des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, im A.ö. Krankenhaus Wiener Neustadt, das über 16 Dialysebetten verfüge, gebe es diesbezüglich einen Dreischichtbetrieb, wobei die dritte Schicht nicht völlig ausgelastet sei. Im Hinblick darauf sei kein Bedarf an weiteren Dialyseplätzen gegeben. Obwohl kein Bedarf gegeben sei, sei durch den angefochtenen Bescheid die Kapazität in diesem Bereich um 75 % erhöht worden. Die belangte Behörde habe daher entgegen § 8 Abs. 1 lit. a NÖ. KAG 1974 nicht auf das bereits bestehende Versorgungsangebot Bedacht genommen.

Diesen Ausführungen ist zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien gegenüber der sogenannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter hat (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0176, vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0103, vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0090, und vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0111). Dieser subsidiäre Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien ist insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. c NÖ. KAG 1974 auch für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes gegeben. Nach dieser Bestimmung sind in öffentlichen Krankenanstalten Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist. Aus dem subsidiären Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien folgt nach der zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Grund bietet, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nichtstationären Bereich - dazu zählen die vom Mitbeteiligten angebotenen Leistungen - privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Personen haben bei der Beurteilung des Bedarfs die öffentlichen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen. Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg aus dem im nicht stationären Bereich vorhandenen Leistungsangebot des A.ö. Krankenhauses Wiener Neustadt das Fehlen des Bedarfes an den vom Mitbeteiligten angebotenen Leistungen ableiten kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde ihre Erfolglosigkeit erkennen lässt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte