VwGH 99/04/0149

VwGH99/04/014920.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der P in B, vertreten durch W, Rechtsanwälte OEG in W, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes (Beschwerdeabteilung) vom 16. Februar 1999, Zl. Bm 17/97-2, IR 234/94, betreffend Verweigerung des Markenschutzes, zu Recht erkannt:

Normen

MarkenSchG 1970 §1 Abs1;
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2;
VwRallg;
MarkenSchG 1970 §1 Abs1;
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Österreichischen Patentamtes (Beschwerdeabteilung) vom 16. Februar 1999 wurde gemäß § 20 Abs. 3 Markenschutzgesetz 1970 festgestellt, dass die am 16. Oktober 1992 beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf unter der Nr. 593 615 registrierte internationale Marke "EUROTRAFIC" nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MaSchG 1970 zum Schutz in Österreich zugelassen werde. Nach Darstellung des Verfahrensganges wird in diesem Bescheid zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das in Rede stehende Wortzeichen für folgende Waren und Dienstleistungen als internationale Marke angemeldet:

Cl. 04: Öle und Fette für technische Zwecke; Schmiermittel;

Kraftstoffe; Benzine für Motoren; Schweröl, Gas als Brennstoff;

Cl. 09: magnetische Karten; magnetische Identifikationskarten;

Kraftstoffautomaten für Tankstellen; magnetische Datenträger;

Cl. 36: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten,

inbegriffen die Erstellung von Finanzierungsplänen für die automatische Versorgung von Ölprodukten, die in Tankstellen für Unternehmen mit einem Fuhrpark oder mit landwirtschaftlichen Maschinen oder mit einer See- oder Flussschifffahrtsflotte verfügbar sind, Ausgaben von Bonusgutscheinen, Dienstleistungen für finanzielle Transaktionen, inbegriffen die Rückvergütung der Mehrwertsteuer für den Kauf von Material im Ausland durch die Kundschaft, die die Kreditkarte verwendet;

Cl. 37: Pannenhilfe für Automobile; Instandhaltung, Waschen, Schmieren und Reparatur von Autos;

Cl. 42: automatische Versorgung mit Treibstoffen und Schmiermittel, Betrieb von Hotels, von Restaurants mit schnellem und durchgehend geöffnetem Betrieb, Betrieb von Kaffee-Restaurants und Cafeterias.

Nach § 1 Abs. 1 MaSchG 1970 müsse einem Zeichen als Voraussetzung für die Registrierbarkeit ausreichende Unterscheidungskraft zukommen oder aber der Nachweis der Verkehrsgeltung erbracht werden. Zur Prüfung, ob das angemeldete Zeichen den markenrechtlichen Anforderungen entspreche, sei es in seiner Gesamtheit zu betrachten. Zur Feststellung, welche Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise dem gesamten Zeichen beimessen, müsse jedoch vorerst untersucht werden, welchen Sinngehalt die einzelnen Bestandteile den beteiligten Verkehrskreisen vermittelten. Da sich die angeführten Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an die Letztverbraucher richteten, komme es auf die Auffassung aller beteiligten Verkehrskreise an. Es müsse daher für die Beurteilung der Aufmerksamkeit von der des Durchschnittskonsumenten ausgegangen werden. Für die Auffassung der Verkehrskreise sei die Vorstellung, die nach der Lebenserfahrung mit einem bestimmten Wort verbunden werde, maßgebend. Das angemeldete Zeichen bestehe aus den in Blockschrift geschriebenen Bestandteilen EURO und TRAFIC. Die Schriftform weiche nicht von der allgemein üblichen Schriftform ab. Ein darüber hinausgehendes graphisches Element sei nicht vorhanden, weshalb das Zeichen als reines Wortzeichen zu behandeln sei. Der Bestandteil EURO leite sich von Europa ab. In Österreich werde man ganz allgemein das Wort EURO zweifelsfrei mit Europa oder europäisch gedanklich in Verbindung bringen. Man denke dabei weiters auch an die zukünftige Währungseinheit in Europa. Der Erstbehörde sei in ihrer Ansicht zuzustimmen, dieses Wort sei ein abgegriffener und nicht schutzfähiger Bestandteil. Der zweite Bestandteil finde sich, so wie er geschrieben sei (mit einem "f"), in der französischen Sprache und mit "ff" in der englischen Sprache. In beiden Sprachen sei es ein gebräuchliches Wort und bedeute einerseits (öffentlicher, Güter-Handels- etc.) "Verkehr" und andererseits "Handel". Gemäß ständiger Praxis und Rechtsprechung seien fremdsprachige Ausdrücke in Österreich so zu behandeln wie die entsprechenden deutschsprachigen Bezeichnungen. Eine falsche Schreibweise sei dann als zu vernachlässigen anzusehen, wenn wie im gegenständlichen Fall betreffend den englischen Begriff derartige Unrichtigkeiten ("ff") im täglichen Verkehr kaum bis gar nicht wahrgenommen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bedeutung des Wortes "TRAFIC" in Österreich bekannt sei und dieses Zeichen in seiner Gesamtheit von einem Großteil der beteiligten Verkehrskreise ohne große Überlegungen mit "europäischer Verkehr", "Verkehr, Transport oder Handel durch oder in Europa" in Verbindung gebracht und nicht als Unternehmenshinweis aufgefasst werde. Von den beteiligten Kreisen werde den auf den Waren angebrachten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendeten Zeichen grundsätzlich die Bedeutung zugemessen, die in einen sinnvollen bzw. logischen Zusammenhang mit den so bezeichneten Waren und Dienstleistungen gebracht werden könne. Auch wenn ein fremdsprachiges Wort mehrere Bedeutungen habe und von den beteiligten Kreisen unterschiedlich interpretiert werde, sei davon auszugehen, dass der einzelne Konsument die ihm nahe liegendste Interpretation wähle, ohne über die weiteren Bedeutungen nachzudenken. Es sei auch unerheblich, welche Bedeutung von den einzelnen Konsumenten dem Zeichen zugemessen werde, sondern es komme nur darauf an, ob sie ihm eine Bedeutung zumessen oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin komme einer Wortmarke nicht schon deshalb Unterscheidungskraft zu, weil sie nicht als beschreibend im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 MaSchG 1970 anzusehen sei. Als Wortmarke schützbar bzw. mit Unterscheidungskraft versehen seien nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Worte (Fantasiewörter im engeren Sinn) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörten, jedoch keinen gedanklich assoziativen Bezug zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung herstellten (Fantasiewörter im weiteren Sinn bzw. relative Fantasiewörter). Vom Registrierungsverbot würden weiters auch sprachliche Neuschöpfungen, Verballhornungen, unrichtige Schreibweisen und Ähnliches erfasst, sofern sie den Sinn zweifelsfrei und ohne gedankliche Operationen erkennen ließen. Eine unmittelbar beschreibende Beziehung des Markenwortes zu den Waren und Dienstleistungen, die es kennzeichnen solle, bestehe nicht, da Verkehr die Raumüberwindung von Personen, Gütern, Nachrichten und Energien bedeute und eine derartige Dienstleistung bzw. Ware nicht angeboten werde. Allerdings würden die Durchschnittskonsumenten mit dem Begriff Verkehr im weiteren Sinn auch jene technischen Einrichtungen und Waren verbinden, die zur eigentlichen Durchführung des Verkehrs notwendig seien, also z. B. Dinge wie Autos, Treibstoffe, Schmiermittel, Pannenhilfe und vieles andere mehr. Auch Dienstleistungen, wie der Betrieb von Hotels und Restaurants, die Versorgung von Tankstellen und Fuhrparks mit Treibstoffen und Öl, würden üblicherweise mit Verkehr assoziiert. Für Kreditkarten (magnetische Karten) sowie für die Finanzierungspläne gelte grundsätzlich nichts anderes, da diese Waren und Dienstleistungen, wie aus dem gesamten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hervorgehe, zur Unterstützung des Rechnungswesens ausgegeben bzw. erstellt würden. Demnach stellten die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Komponente des Verkehrs dar. Es könne somit im Zeichen EUROTRAFIC auch keine Fantasiebezeichnung erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Zulassung der Marke auf Grund ihrer gesetzmäßig erfolgten internationalen Markenregistrierung nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie vor, die belangte Behörde habe die ihrem Beschluss zugrunde liegenden Rechtsnormen, nämlich die §§ 1 ff MaSchG 1970 und das Madrider Markenabkommen (MMA), falsch angewandt sowie überdies der 1. Richtlinie des Rates 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (88/104/EWG) nicht jene Bedeutung beigemessen, die ihr tatsächlich zukomme. Zur Bedeutung der Markenrichtlinie sei zu beachten, dass dem Bescheid die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zugrunde zu legen gewesen wäre. Danach hätten sich die Gerichte und Behörden bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift, die der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union diene, soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmten, entsprechend den gemeinschaftlichen Begriffen auszulegen. Art. 2 der Markenrichtlinie bestimme ausdrücklich, dass Marken alle Zeichen sein könnten, die sich graphisch darstellen ließen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und Form der Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet seien, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wörter, die nicht freihaltebedürftig im Sinne der Markenrichtlinie seien, seien daher generell als schutzfähige Zeichen anzusehen.

§ 1 MaSchG 1970 sei in diesem Sinn richtlinienkonform auszulegen. Nach der dazu ergangenen Literatur seien Wortmarken selbst dann als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie weder lesbar noch lautlich aussprechbar seien, wobei nur bei einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Schutzfähigkeit des jeweiligen Kennzeichens verneint werden könne. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass die in Rede stehende Wortmarke keinen beschreibenden Charakter habe. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 1 MaSchG 1970 hätte sie zur Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin führen müssen. Zum selben Ergebnis wäre die belangte Behörde gelangt, hätte sie nicht die im vorliegenden Fall ebenso relevanten Normen des MMA außer Acht gelassen. Anzuwenden sei, da es sich um eine IR-Registrierung handle, Art. 5 (1) MMA, welcher auf die Bestimmungen der PVÜ verweise. Die hier gegenständliche IR-Registrierung basiere auf einer Benelux-Marke, sodass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung das telle-quelle Prinzip der PVÜ zu berücksichtigen gehabt hätte. Danach dürfe einer in einem Verbandsstaat vorschriftsmäßig eingetragenen Fabriks- und Handelsmarke der Schutz in einem anderen Verbandsstaat nur dann verweigert werden, wenn diese jeder Unterscheidungskraft entbehre. Damit hätte die Behörde unabhängig von den (allerdings notwendigen) europarechtlichen Erwägungen zu dem Schluss kommen müssen, dass die Schutzfähigkeit der Marke zu bejahen sei, da von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft zweifelsohne nicht gesprochen werden könne. Die Auslegung der belangten Behörde stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Bezeichnung "Quality Inn". Daraus ergebe sich, dass Worte, die im Verkehr allgemein als Fantasienamen aufgefasst würden, grundsätzlich schutzfähig seien. Dies gelte insbesondere auch für Worte und Begriffe, die erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefasst werden könnten. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Wortes, für welches von der belangten Behörde beschreibender Charakter ausdrücklich verneint worden sei, allein aus dieser Tatsache indiziert sei. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach "EUROTRAFIC" eine unmittelbare beschreibende Beziehung zu den geschützten Waren und Dienstleistungen habe, vermöge insofern nicht zu überzeugen, als der überaus weite Begriff von "Verkehr", den die belangte Behörde ihrer Argumentation zugrunde lege, die daraus gezogene Schlussfolgerung ad absurdum führe. Wenn darunter sogar Kreditkarten und Finanzierungspläne fallen sollten, sei es evident, dass der Wortbestandteil "TRAFIC" eben nur einen vagen Hinweis auf die geschützten Waren und Dienstleistungen darstelle. Wie die belangte Behörde zur Auffassung habe gelangen können, dass die beteiligten Verkehrskreise auch den Betrieb von Hotels und Restaurants, die Versorgung von Tankstellen und Fuhrparks mit Treibstoff und Öl üblicherweise mit "Verkehr" assoziierten, sei nicht näher dargelegt worden. Es erscheine dies jedoch angesichts der Kernbedeutung dieses Wortes vollkommen realitätsfern und entspreche nicht den Tatsachen.

Gemäß § 1 Abs. 1 MaSchG 1970 in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung vor der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl I Nr. 111/1999, werden unter Marken in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Abs. 2 sind bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen. Von dieser durchaus mit der in der Beschwerde erwähnten 1. Richtlinie des Rates 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Einklang stehenden Bestimmung ausgehend, ist der belangten Behörde insofern zu folgen, als als Wortmarken, von den im § 4 Abs. 1 (mit der Ausnahme des Abs. 2) ausdrücklich als schutzfähig ausgeschlossenen Bezeichnungen abgesehen, nur solche Worte in Betracht kommen, denen eine Unterscheidungskraft zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt sind jedenfalls Fantasiewörter im engeren Sinn, also solche, die keiner Sprache angehören, und auch solche schutzfähig, die als Fantasiewörter im weiteren Sinn zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch in keiner gedanklich assoziativen Beziehung zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung stehen. Letzteres ist schon dann der Fall, wenn eine derartige Beziehung erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung hergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass einem Wort die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Fantasiebezeichnung (wenn auch im weiteren Sinn) hervorruft, demgegenüber die gedanklich assoziative Beziehung zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ganz zurücktritt. Eine fremdsprachige Bezeichnung ist unter diesen Gesichtspunkten dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise als in einem derartigen gedanklich assoziativen Bezug zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ohne weitläufige Gedankenoperation erkannt wird. Dass eine derartige Deutung bloß denkmöglich ist, schließt die Registrierung aber nicht aus (vgl. sinngemäß die im hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/04/0198, enthaltenen Ausführungen zur Auslegung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 MaSchG 1970).

Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden ohne weitläufige Gedankenoperationen einen gedanklich assoziativen Bezug zwischen dem Wort "EUROTRAFIC" und den den Gegenstand der Anmeldung bildenden Waren und Dienstleistungen herstellen, nicht anzuschließen. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde für den Wortteil "TRAFIC" im Sinne von "Verkehr" angestellten Erwägungen zutreffen, weil es bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Wortmarke nicht darauf ankommt, ob einzelnen Bestandteilen der angemeldeten Marke die nach § 1 Abs. 1 MaSchG 1970 erforderliche Unterscheidungskraft mangelt, sondern die Wortmarke als Ganzes auf diese Eignung zu überprüfen ist. Stellt man aber den durch den ersten Wortbestandteil "EURO" näher bestimmten Begriff des "Verkehrs" den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gegenüber, so vermag der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls den eine Unterscheidungskraft der Wortmarke in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen ausschließenden gedanklich assoziativen Bezug in der oben dargestellten erforderlichen Intensität nicht zu erkennen.

Ist aber solcherart davon auszugehen, dass die in Rede stehende Wortkombination bei den beteiligten Verkehrskreisen mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Fantasiebezeichnung (wenn auch im weiteren Sinn) hervorruft, kann ihr entsprechend der oben dargestellten Rechtslage die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war wegen des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 1999

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