Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben im Asylverfahren ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste am 21. Oktober 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12. November 1996 die Gewährung von Asyl. Aus einer mit dem Beschwerdeführer am 12. November 1996 im Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift geht hinsichtlich der Fluchtgründe hervor, der Vater des Beschwerdeführers sei Pastor und führendes Mitglied der christlichen Oppositionsbewegung in Umm Durman gewesen. Im März 1996 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass das Haus seiner Eltern von radikalen Muslimen niedergebrannt worden sei. Zu dieser Zeit sei er auf Grund seines Studiums in Khartoum aufhältig gewesen und habe erfahren, dass seine Eltern bei diesem Anschlag ums Leben gekommen seien. Er sei daraufhin in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Seine Geschwister seien nicht auffindbar gewesen. In der Folge sei es zu Kämpfen zwischen der christlichen Jugendbewegung, der er an führender Stelle angehört habe, und radikalen Muslimen gekommen. Auch sie hätten Häuser niedergebrannt. Die Muslimen hätten nach allen führenden Mitgliedern der christlichen Jugendbewegung zu suchen begonnen, um sie umzubringen. Daraufhin habe er seine Heimat verlassen. Von den ansässigen Behörden habe er keine Verfolgung zu gewärtigen, er befürchte jedoch, von den radikalen Muslimen getötet zu werden.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. November 1996 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen
Folgendes bekannt:
"Ich habe von 1994 bis März 1996 in Khartoum Zivilingenieurwesen studiert.
Frage: Wie erklären Sie, dass Sie als sudanesischer Staatsangehöriger, der eine allgemeinbildende Höhere Schule absolviert und zwei Jahre an der Universität in Khartoum studiert hat, kein arabisch sprechen?
Antwort: In der Grundschule und in der Mittelschule habe ich mich nicht für arabisch interessiert, ich unterstützte nicht die Arabisierung des Sudans, während der Arabischstunden habe ich am Unterricht nicht teilgenommen. Ich bin Christ, mein Vater war Pastor und wurde in unserer Familie nur englisch gesprochen.
Vorhalt: Im Sudan ist arabisch Amtssprache. Sie müssen somit an der Universität arabisch unterrichtet worden sein. Wie erklären Sie das?
Antwort: Ich wurde an der Khartoum Universität in Englisch unterrichtet. Es besteht die Möglichkeit, zwischen englisch und arabisch als Unterrichtssprache zu wählen.
Frage: Nennen Sie außer Khartoum noch andere Städte des Sudans?
Antwort: Karakaka, Khartoum, ich habe dort studiert, ich fuhr von dort immer gleich nach Hause, nach Omdurman, das ist eine kleine Stadt an der Grenze zu Uganda. Andere Städte kann ich nicht nennen.
Fragen: Nennen Sie einige Tageszeitungen, die in Khartoum erscheinen?
Antwort: Ich hatte kein Geld um Zeitungen zu kaufen.
Frage: Wie lautet der Name der Währung im Sudan?
Antwort: Als Christen verwenden wird den Sudanesischen Dinar, die Moslems verwenden aber eine andere Währung, der Name dafür fällt mir nicht ein.
Frage: Wie lautet der Name des Staatsoberhauptes?
Antwort: Omar, jetzt glaube ich ist aber ein anderer Präsident an der Macht.
Frage: Welche Farbe hat der Umschlag eines sudanesischen
Reisepasses?
Antwort: Grün.
Frage: Wie viele Bundesstaaten gibt es im Sudan und nennen sie
einige?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Im Sudan muss seit 1994 jede Frau und jeder Mann vor dem Studium eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung bei den PDF (Popular Defence Force) absolviert haben. Wie erklären Sie Ihre Zulassung zur Universität?
Antwort: Ich habe vorher angegeben, dass ich nicht viel Militärdienst geleistet habe. Ich habe zwei Monate Dienst geleistet.
Frage: Welchen Dienst habe Sie geleistet und erklären Sie dies näher?
Antwort: Es war ein Training.
Frage: Welches Training?
Antwort: Sportliches Training, wir mussten laufen, springen
und Seilklettern.
Frage: Nennen Sie politische Parteien im Sudan?
Antwort: Ich bin an Politik nicht interessiert.
Ich hatte Probleme im Sudan, es gibt dort religiöse Probleme zwischen Christen und Moslems. Mein Vater ist christlicher Pastor. Bei Kämpfen zwischen Christen und Moslems im März 1996 wurde unser Haus und die Kirche zerstört, meine Eltern wurden getötet. Ich hielt mich zu diesem Zeitpunkt in Khartoum auf. Jemand aus unserer kirchlichen Gemeinde kam nach Khartoum und benachrichtigte mich.
Ich kehrte darauf in meinen Heimatort zurück, fand unser Haus zerstört vor, konnte herausfinden, dass meine Mutter im Krankenhaus liegt, ich konnte sie noch besuchen, sie verstarb aber, bevor sie mir etwas sagen konnte.
Ich nahm darauf an Kämpfen gegen Moslems teil, darauf wurden wir Christen von den Moslems gesucht. Ich war bei den Kämpfen auch verletzt worden. Ich versteckte mich in der Kirche, ich weiß, dass man mich sucht, mir wurde dann geholfen zusammen mit anderen Christen das Land zu verlassen.
Vorhalt: Aufgrund Ihrer unrichtigen und unglaubwürdigen Angaben ist nicht glaubhaft, dass Sie sudanesischer Staatsangehöriger sind. Auch Ihr übriges Vorbringen ist daher unglaubwürdig.
Antwort: Ich habe dazu nichts weiter zu sagen.
Frage: Wann erhielten Sie den gefälschten Reisepass?
Antwort: Ich habe den Pass im September 1996 in Kairo erhalten.
Frage: Haben Sie den Reisepass dann behalten?
Antwort: Der Pass wurde mir nur im September gezeigt und mir dann wieder abgenommen. Erst als ich abreiste übergab er mir den Pass.
Frage: Wann wurde Ihr Foto an den Pass angebracht?
Antwort: Vorm September, damals war das Foto bereits angebracht.
Frage: Wurde im Reisepass bei der Einreise in Wien Schwechat ein Grenzkontrollstempel angebracht?
Antwort: Nein, der Pass wurde zwar überprüft, mir aber dann wieder ausgefolgt.
Frage: Nennen Sie den vollständigen Namen des sudanesischen
Präsidenten?
Antwort: Omar, mehr weiß ich nicht."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. November 1996 wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen und der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der maßgebende, vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, die grundsätzlich als unwahr zu betrachten seien, hätten somit nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, sei davon auszugehen, dass er sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und machte geltend, er habe klar angegeben, in seinem Heimatland wegen seiner "religiösen" Zugehörigkeit zum römisch-katholischen Glauben verfolgt und bedroht zu werden. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe er anlässlich seiner Einvernahme ein Gebet in Arabisch gesprochen. Ebenso sei es unrichtig, dass er angegeben habe, in Khartoum Zivilingenieur studiert zu haben. Richtig sei vielmehr, dass er in Juba im Süden des Sudans die Englisch unterrichtende Universität besucht habe. Nach Erlangung der Selbstverwaltung im Jahr 1977 habe im Süden wieder auf Englisch unterrichtet werden dürfen, und die Bezirkshauptstadt Juba habe eine eigene Universität erhalten. Die Behörde sei in ihrem Bescheid mit keinem Wort darauf eingegangen, dass er im Süden des Landes gewohnt habe und aufgewachsen sei. In seiner Vernehmung sei er jedoch nur über den Norden des Landes befragt worden. Sehr wohl sei er aber in der Lage, genaueste Angaben über den Süden des Landes zu machen. Ebenso entspreche der Vorwurf, die Währung seines Landes nicht zu kennen, nicht der Wahrheit. Darüber hinaus habe er - was die ihm vorgeworfene Unglaubwürdigkeit im Zusammenhang mit seinem dreimonatigen Militärdienst zur Zulassung seines Studiums betreffe - bereits angegeben, dass er zuerst zwei Monate und später den verbliebenen Monat abgeleistet habe.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sich nach der Ermordung seiner Eltern der Ajaja-Bewegung unter der Leitung von Jon Gari angeschlossen, um den Tod seiner Eltern zu rächen. Er sei bei zahlreichen Kämpfen verletzt worden und habe Narben an der Hand und an den Beinen davongetragen. Es sei nicht zumutbar, sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine solche Gefahr zu begeben. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten des Sudans fielen hunderte Menschen extralegalen Hinrichtungen zum Opfer. Trotz eines Waffenstillstandes setzten die Armee und die regierungstreuen paramilitärischen Volksverteidigungskräfte ihre militärischen Operationen fort, töteten oder vertrieben Zivilisten und zerstörten ihre Dörfer.
Aus einer Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Flughafen Graz, vom 17. Jänner 1998 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1997 unter dem Namen Stanley Chukwudi Ejinkonye von Graz nach Frankfurt gereist und dass dort bei einer versuchten Ausreise nach Lagos im Zuge der Grenzkontrolle festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nach Graz zurückgeschoben worden. Anlässlich einer von der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Flughafen Graz mit ihm am 23. Dezember 1997 aufgenommenen Niederschrift gab er später seine Identität mit OP, geboren am 7. Juni 1970 in Nigeria, an. Aus den Angaben in der Niederschrift geht darüberhinaus hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1997 (bereits wieder) in Nigeria aufgehalten habe, im November 1997 (mit einem gefälschten Sichtvermerk) wieder nach Österreich eingereist sei und nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Österreich nach Lagos zurückkehren habe wollen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG, ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen begründete die belangte Behörde dies damit, dass sich die Regelung des § 6 AsylG im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992 orientiere, wonach ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden könne, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne; das bedeute, dass eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehre oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruhe oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. Aus dem Bericht der Bundesgendarmerie, Grenzkontrolle Flughafen Graz, ergebe sich, dass sich das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren auf eine nicht den Tatsachen entsprechende Identität und Staatsangehörigkeit stütze. Die Angaben des nigerianischen Berufungswerbers zu der "in seinem Herkunftsstaat Sudan bestehenden Bedrohungssituation" entsprächen daher ganz offensichtlich nicht den Tatsachen, sondern stellten den Versuch einer vorsätzlichen Täuschung dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 AsylG lautet:
"§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
...
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
..."
Wie die belangte Behörde unter Anlehnung an die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP, 19) zu dieser Gesetzesstelle zutreffend wiedergibt, orientiert sich diese Regelung im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992. Danach kann ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, was bedeutet, dass eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.
Die belangte Behörde griff in ihrer (kursorischen) Begründung des angefochtenen Bescheides zwar nicht auf die Begründung der Behörde erster Instanz zurück, sondern gelangte auf Grund des Vorfalles auf dem Flughafen Graz vom Dezember 1997 und der damals zu Tage getretenen zweiten Identität des Beschwerdeführers zur Ansicht, die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren stellten den Versuch einer vorsätzlichen Täuschung dar und verwirklichten daher den Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG. Sie hat damit aber wie die Behörde erster Instanz - wenngleich aus anderen Gründen - die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet. Sie hat die mangelnde Glaubwürdigkeit rechtlich anders als die Behörde erster Instanz gewürdigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, wenn diese rechtliche Begründung erstmals im Berufungsverfahren herangezogen wird (vgl. das zu § 4 AsylG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0165), wobei im gegenständlichen Fall noch zu berücksichtigen ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz noch das AsylG 1991 anzuwenden war, das eine dem § 6 Z. 3 AsylG entsprechende Bestimmung nicht enthielt.
Der Beschwerdeführer rügt, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Verfahrensfehler überhaupt vorliegen, weil nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides führt, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ist dies nicht offensichtlich, so hat der Beschwerdeführer dies darzutun. Dies gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht.
Er zeigt in der Beschwerde nämlich nicht konkret auf, welchen seiner Angaben aus welchen konkreten Gründen nun tatsächlich Glaubwürdigkeit zukäme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "in seinen Einvernahmen - und auch in seiner Berufung - glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, warum er als Bewohner des südlichen Teiles des Sudan ... über Städte im Norden des Sudan und über Tageszeitungen im Sudan keine Angaben machen konnte", ist hiezu schon deshalb ungeeignet, weil "in seinen Einvernahmen" (gemeint offenbar die eingangs zitierten niederschriftlichen Einvernahmen vom 12. November 1996 und vom 13. November 1996) "und auch in seiner Berufung" in wesentlichen Punkten seines Vorbringens (zB. zum Studienort) gravierende und weiterhin nicht aufgeklärte Widersprüche enthalten sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich "aus dem Ermittlungsverfahren und dem sonstigen Akteninhalt" sohin keineswegs, dass es sich bei ihm um CK, einen Angehörigen des Sudan, handle.
Auch die Behauptung, er habe anlässlich seiner verhinderten Ausreise nach Lagos bei seiner Einvernahme "einen falschen Namen" angegeben, bleibt ohne nähere konkrete Begründung. Diese nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers geht auf die entscheidungswesentliche Argumentation der belangten Behörde (zu der vom Beschwerdeführer versuchten vorsätzlichen Täuschung der Asylbehörden) inhaltlich überhaupt nicht konkret ein und bringt insbesondere nichts zum Umstand vor, dass und aus welchem Grund der Beschwerdeführer im Dezember 1997 eine zweite Identität, die ihn als Staatsbürger Nigerias auswies, angegeben hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
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