VwGH 99/01/0285

VwGH99/01/02858.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der EB in A, geboren am 8. Dezember 1998, vertreten durch den Vater IB, dieser vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwalt in 2500 Baden,

Am Fischertor 5/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. März 1999, Zl. 208.203/0-III/07/99, betreffend Erstreckung von Asyl, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. März 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0318, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 1999 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 1998 abgewiesen worden sei. Die Erstreckung von Asyl sei nicht möglich, weil die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, dass der Berufungsbescheid betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1999 Asyl gewährt und festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Für die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihres Antrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag des Vaters abweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten war und der Beschwerdeführerin in dem genannten Verfahren die ihr durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, sowie vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402). Dass mittlerweile betreffend den Vater der Beschwerdeführerin der Ersatzbescheid erlassen wurde, hätte demnach die belangte Behörde bloß zur Erlassung einer Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag ab Erlassung des Ersatzbescheides berechtigt, ändert aber nichts daran, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen wegen der Rückwirkung der Aufhebung des den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht erlassen durfte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1999

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