Normen
ABGB §151;
ABGB §21;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AsylG 1991 §13;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §25 Abs3;
AVG §9;
FlKonv Art12 Z2;
IPRG §12;
IPRG §7;
IPRG §9 Abs3;
ABGB §151;
ABGB §21;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AsylG 1991 §13;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §25 Abs3;
AVG §9;
FlKonv Art12 Z2;
IPRG §12;
IPRG §7;
IPRG §9 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Februar 1999 hat der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 1998, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien für nicht zulässig erklärt worden war, als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes sei am 10. September 1998 an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, das Amt für Jugend und Familie, Magistratsabteilung 11, als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt worden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei erst am 5. Oktober 1998 zur Post gegeben worden und daher verspätet. Erhebungen beim örtlich ständigen Jugendwohlfahrtsträger hätten ergeben, dass dieser den erstinstanzlichen Bescheid für richtig gehalten und daher die Berufungsfrist bewusst habe verstreichen lassen.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, den Bescheid des Bundesasylamtes selbst erst am 21. September 1998 erhalten zu haben, bestreitet jedoch nicht, dass die Zustellung dieses Bescheides an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bereits am 10. September 1998 erfolgte.
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben
folgenden Wortlaut:
"Asylgesetz 1997 - Asyl, BGBl. I Nr. 76:
§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.
(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher
Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.
(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.
Internationales Privatrechtsgesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG):
§ 7. Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluss.
§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
§ 12. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK):
Art. 12
1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt.
2. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragsschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, dass es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre.
Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 (mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten):
§ 13. (1) Asylwerber, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Asylanträge können auch von unbegleiteten Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden.
(2) Im übrigen obliegt die Vertretung von Asylwerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Verfahren nach diesem Bundesgesetz dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, soweit ihre Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden könne."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage,
270 BlgNR 18. GP, hatte § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zum Inhalt, dass die Handlungsfähigkeit des Asylwerbers nach den Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Diese Norm wurde geschaffen, um "Interpretationsprobleme" bei der Frage, ob § 9 Abs. 3 IPRG auf Asylwerber anzuwenden ist, aus dem Weg zu räumen.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR 20. GP, welche nur auf Verbesserungen in Detailfragen im Vergleich zur bisherigen Regelung verweisen, wird deutlich, dass § 25 AsylG an diesem Grundsatz nichts ändern sollte. Die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern im Asylverfahren (Prozessfähigkeit) richtet sich somit nach dem österreichischen bürgerlichen Recht mit den in § 25 AsylG enthaltenen Ausnahmen bzw. Klarstellungen. Der Begriff "mündige Minderjährige" in § 25 Abs. 2 AsylG umfasst daher entsprechend § 21 ABGB alle Personen, die zwar bereits das 14. Lebensjahr, nicht jedoch das 19. Lebensjahr vollendet haben. Dass dies auch für Personen gilt, die nach dem Recht ihres Heimatstaates bereits volljährig wären bzw. (vor ihrer Flucht) tatsächlich bereits die Volljährigkeit erlangt haben, ergibt sich ebenfalls aus den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach die Normierung des Eintrittes der Prozessfähigkeit mit Vollendung des 19. Lebensjahres erforderlich gewesen sei, weil sich die Handlungsfähigkeit nach internationalem Privatrecht nach dem Recht des Heimatstaates richte, das auch niedrigere Altersgrenzen vorsehen könne. Insoweit stellt daher § 25 AsylG eine Ausnahme vom Grundsatz des § 7 IPRG dar, wonach die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände (Eintritt der Volljährigkeit) keinen Einfluss hat, und trägt dem Auftrag des Art. 12 Z. 2 GFK, wonach auf der personenrechtlichen Stellung beruhende Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden, anerkannt werden sollen, nicht Rechnung (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 760, nach dessen Ansicht die Prozessfähigkeit in Hinblick auf das Alter einer Person in § 25 AsylG ohne jede Berücksichtigung eines fremden Personalstatuts geregelt ist).
Aus den mehrfach erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird auch deutlich, dass nach § 25 AsylG - ebenso wie nach § 13 Asylgesetz 1991 - der Jugendwohlfahrtsträger nur dann mit Einleitung eines Verfahrens gesetzlicher Vertreter wird, wenn die Interessen des Minderjährigen von seinem sonstigen gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können. Wer gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen ist, richtet sich nach österreichischem Recht. Dass auch hier der oben dargestellte Grundsatz der ausschließlichen Anwendung österreichischen Rechtes zum Tragen kommt, wird dadurch untermauert, dass Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber nach dem Recht ihres Heimatstaates bereits volljährig wären, bei Anwendung dieses Rechtes nie einen gesetzlichen Vertreter hätten und daher selbst dann vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden müssten, wenn ihre Interessen von den Eltern wahrgenommen werden können.
Da der Beschwerdeführer sein 19. Lebensjahr am 10. Oktober 1998 vollendet hat, war er im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 10. September 1998 insoweit nicht prozessfähig und daher nicht zur Empfangnahme dieses Bescheides berechtigt. Er bedurfte dazu vielmehr eines gesetzlichen Vertreters. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für ihn - mangels Wahrnehmung seiner Interessen durch den sonstigen gesetzlichen Vertreter - der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter einzuschreiten hatte, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Der Lauf der Berufungsfrist wurde daher durch die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 10. September 1998 in Gang gesetzt, unabhängig davon, ob und wann der Beschwerdeführer diesen Bescheid selbst erhalten hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zlen. 95/01/0040, 0043). Davon ausgehend kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die unstrittig erst am 5. Oktober 1998 zur Post gegebene Berufung verspätet sei, nicht entgegengetreten werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 16. September 1999
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