VwGH 98/18/0014

VwGH98/18/001421.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des AK (geboren am 18. Juli 1977) in St. Georgen im Attergau, vertreten durch Dr. Peter Brodner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Oktober 1997, Zl. St 295/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien sei somit zulässig.

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und am 15. Mai 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe einer Schlepperorganisation nach Österreich eingereist. Der nach dieser illegalen Einreise von ihm gestellte Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Mai 1997 abgewiesen worden. Seine dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1997 ebenfalls abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Mai 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. In seinem am 21. Mai 1997 gestellten Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG habe er auf seine vor dem Bundesasylamt gemachten niederschriftlichen Angaben verwiesen, worin er ausgeführt habe, daß am 1. Mai 1997 uniformierte Polizisten im Haus seines Onkels erschienen wären und ihn zur Abgabe von Schußwaffen aus dem Besitz seines Vaters aufgefordert hätten. Auf die Beschuldigung durch die Polizisten, Schußwaffen aus dem Besitz seines Vaters im Haus des Onkels aufzubewahren, hätte er wahrheitsgemäß geantwortet, daß er keine Schußwaffen besitzen und einen Aufbewahrungsort von Schußwaffen nicht kennen würde. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert, innerhalb des Monates Mai unter Mitnahme von Schußwaffen bei der Polizeidienststelle in Dragas zu erscheinen, widrigenfalls man ihn abholen und inhaftieren würde. Da er befürchtet hätte, auf der Polizeidienststelle mißhandelt und inhaftiert zu werden, habe er das Land verlassen. Aus Erzählungen aus seinem Heimatdorf wüßte er, daß bereits mehrere Männer der albanischen Volksgruppe wegen zu Unrecht erhobener Anschuldigungen des Schußwaffenbesitzes auf Polizeidienststellen mißhandelt worden wären.

In seiner Berufungsschrift vom 5. August 1997 habe er vorgebracht, er würde in seinem Heimatland (Kosovo) wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerung ständig in Gefahr sein, verhaftet, mißhandelt bzw. umgebracht zu werden, und er hätte gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Beschuldigung des illegalen Waffenbesitzes würde von den Behörden seines Heimatstaates als Vorwand benutzt werden, um die Bevölkerungsgruppe des Beschwerdeführers verfolgen zu können. Es würde ihm kein faires Gerichtsverfahren "anheimgestellt" werden. Darüber hinaus habe er auf mehrere Berichte, auf die Folterkonvention und auf die in seiner Heimat stattfindenden Menschenrechtsverletzungen verwiesen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, daß aus bloßen Vermutungen (auch wenn sie auf andere Personen betreffende Vorfälle Bezug nähmen) keine Gefährdung/Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG abgeleitet werden könne und eine solche Glaubhaftmachung weder durch allgemein gehaltene Hinweise auf die Brisanz der derzeitigen politischen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch durch die Verweisung auf die Berichte verschiedener, wenn auch namhafter und kompetenter Organisationen gelinge. Da der Bundesminister für Inneres im Bescheid vom 1. Juli 1997 rechtskräftig festgestellt habe, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme und dieser in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre, und sich der Begriff des Flüchtlings mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG decke, könne davon ausgegangen werden, daß diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, zumal der Beschwerdeführer im darauffolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht und, was die Fluchtgründe anlange, auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. diese wiederholt habe. Substantiell habe er lediglich vorgebracht, daß er des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt bzw. aufgefordert worden wäre, illegale Waffen abzuliefern. Diesbezüglich sei auszuführen, daß dieses Vorgehen prinzipiell den Zweck verfolge, den Heimatstaat des Beschwerdeführers vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zu schützen bzw. strafrechtlichen Delikten (unter Verwendung einer Schußwaffe) vorzubeugen. Hausdurchsuchungen und die bloße Aufforderung, illegale Waffen binnen eines Monates abzugeben, stellten für sich allein gesehen keine Gefährdung/Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dar. Eine konkrete und aktuelle gegen sich gerichtete Verfolgung (eventuelle Mißhandlungen u.dgl.) habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die von ihm erwähnten Erzählungen in seinem Heimatdorf seien in keiner Weise belegt worden und stellten daher reine Vermutungen dar, dies umso mehr, als er bisher mit den Behörden seines Heimatstaates keine Probleme im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gehabt habe. Im Lichte dieser Tatsachen vermöge auch sein lapidarer und unsubstantieller (durch keine stichhaltigen Gründe belegter) Hinweis, wonach er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland mit seiner sofortigen Verhaftung, schwerster Mißhandlung und dem Umbringen rechnen müßte, keine Gefährdung/Bedrohung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung glaubhaft zu machen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 94/18/0386, m.w.N.).

2.1. Die Beschwerde macht geltend, daß die serbische Polizei beim Beschwerdeführer nicht bloß eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, sondern ihm in schikanöser Weise, ohne irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu haben, unterstelle, daß er im Besitz illegaler Waffen wäre, und ihn zur Ablieferung solcher Waffen aufgefordert habe. Diese Beschuldigung stelle lediglich einen Vorwand dar, um ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe zu verfolgen. Es liege zwar in der Natur der Sache, daß er nicht im Detail voraussehen könne, welche Maßnahmen die Behörden gegen ihn im Fall seiner Rückkehr setzen würden, es lägen jedoch aufgrund der Berichte, nämlich des UNHCR-Reports (1996), des Jahresberichtes der Internationalen Helsinki-Federation for Human Rights 1995 und des Berichtes der SFH-Delegation nach Kosovo vom 11. bis 20. Jänner 1995, stichhaltige Gründe für die Annahme vor, daß er bei seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) zwangsläufig der Gefahr der sofortigen Verhaftung, schwerster Mißhandlungen und allenfalls sogar seines Todes ausgesetzt wäre.

2.2. Mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer auf dem Boden des Verständnisses des § 54 FrG in der hg. Rechtsprechung keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft gemacht.

Selbst wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Amtshandlungen der serbischen Polizei, nämlich der Hausdurchsuchung nach Waffen, der Aufforderung zu deren Ablieferung und der (bloßen) Androhung seiner Verhaftung tatsächlich um Willkürakte gehandelt haben sollte, so ist mit diesen Handlungen noch keine solche Intensität verbunden, die den Schluß zuließe, der Beschwerdeführer würde nunmehr im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG unterworfen zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0454).

Ebenso kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, daß es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers lediglich um Vermutungen handle, die durch nichts belegt worden seien. So ist aus der behaupteten Aufforderung der serbischen Polizisten, der Beschwerdeführer müsse innerhalb des Monates Mai 1997 unter Mitnahme von Schußwaffen bei der Polizeidienststelle in Dragas erscheinen, widrigenfalls man ihn abholen und inhaftieren werde (Angaben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1997, auf die im Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG verwiesen wird), keineswegs zwingend abzuleiten, daß der Beschwerdeführer in jedem Fall, also auch bei Folgeleistung dieser Vorladung, wenn auch ohne Mitnahme von Waffen, inhaftiert und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werde. Was die in der Beschwerde ins Treffen geführten Berichte anlangt, so hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zwar auf diese verwiesen und deren aus seiner Sicht maßgeblichen Inhalt wiedergegeben. Diesem Inhalt nach sind die genannten Berichte jedoch nicht ausreichend, um eine aktuelle und den Beschwerdeführer individuell betreffende Verfolgungssituation im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun: Danach berichte der UNHCR-Report (1996) von einer vermehrten Zunahme von Übergriffen gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo seitens der serbischen Polizei in den letzten Jahren (somit vor 1996) und spreche der Jahresbericht der Internationalen Helsinki-Federation for Human Rights 1995 in diesem Zusammenhang von 3.350 Hausdurchsuchungen allein im Jahr 1994, zum überwiegenden Teil unter dem Vorwand des Suchens nach Waffen. Abgesehen davon, daß - wie selbst die Beschwerde einräumt - Hausdurchsuchungen nach Waffen allein ihrer Art und Intensität nach nicht die Annahme einer Gefährdung/Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG begründen, weist dies nur auf eine allgemein im Kosovo gegebene Situation hin, ohne daß damit eine konkrete, die Person des Beschwerdeführers betreffende aktuelle Verfolgungssituation im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bescheinigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/18/0599, m.w.N.). Ebenso verhält es sich mit den Angaben zum Bericht der SFH-Delegation (Berichtszeitraum vom 11. bis 20. Jänner 1995), wonach abgewiesene Asylsuchende aus Europa zu den besonders gefährdeten Gruppen zählten, denen eine verstärkte polizeiliche Überwachung, Konfiskation des Reisepasses, unter dem Scheinvorwurf illegaler politischer Aktivität konstruierte, politisch motivierte Anklagen und Mißhandlungen drohten. Die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur albanischen Volksgruppe im Kosovo ist jedenfalls nicht ausreichend, eine aktuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/18/0647).

3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die obgenannten Berichte und überdies (namentlich nicht genanntes) "zusätzliches Material" über die politischen Zustände und die Verfolgung der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo beischaffen und verwerten müssen, der Boden entzogen, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer die Vorlage dieser Berichte im Verwaltungsverfahren oblegen wäre.

4. Schließlich kann auch dem - nicht näher konkretisierten - Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, wonach sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in Standardfloskeln und Scheinargumenten erschöpfe. Die belangte Behörde hat, ausgehend von den Behauptungen des Beschwerdeführers, die die rechtliche Grundlage des Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall ausreichend dargelegt, sodaß eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit möglich ist.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Jänner 1999

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