VwGH 98/16/0366

VwGH98/16/036627.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Tauscher, Rechtsanwälte in Graz, Burggasse 12/III, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Juni 1996, Zl B D1-7/96, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §647;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
ABGB §647;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer in Form eines Notariatsaktes beurkundeten, als "Auftrag auf den Todesfall" bezeichneten Verfügung vom 22. Oktober 1993 wurde festgestellt, daß Margaretha Mühlböck Eigentümerin des Guthabens auf dem Sparkonto 881-022591 bei der Bank für Kärnten und Steiermark mit einem Guthabensstand von S 1,100.000,-- sei. Margaretha Mühlböck erteilte in der Verfügung an die genannte Bank den Auftrag, das Sparbuch zum vorgenannten Sparkonto mit dem Zeitpunkt ihres Ablebens gemeinsam an Elfriede Dreihsger - die Beschwerdeführerin - und Gerda Fall sowie im Falle des Ablebens einer von ihnen an die Überlebende allein auszufolgen und damit alle Verfügungsrechte über dieses Sparkonto an die genannten Frauen gleichzeitig oder an die Überlebende allein zu übertragen.

Mit Notariatsakt vom 27. Oktober 1993 widerrief Margaretha Mühlböck den Auftrag vom 22. Oktober 1993. Ebenfalls am 27. Oktober 1993 errichtete Margaretha Mühlböck ein Testament, in dem sie ihren Ehemann Ing. Franz Mühlböck zum Alleinerben einsetzte. Unmittelbar danach, also gleichfalls am 27. Oktober 1993 errichtete die Beschwerdeführerin ein Kodizill, worin verfügt wurde:

"1. Ich vermache an (die Beschwerdeführerin) aus meinem Nachlaß einen baren Betrag von S 1.000.000,-- (eine Million), welcher Betrag ausdrücklich nicht wertgesichert binnen drei Monaten nach meinem Ableben zu leisten ist."

Nach dem Tod der Margaretha Mühlböck am 17. Juni 1994 wurde in der Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung vom 2. September 1994 vom Alleinerben Ing. Franz Mühlböck sowie der Beschwerdeführerin folgendes festgehalten:

"Mit Kodizill vom 27.10.1993 hat die Erblasserin Frau Elfriede Dreihsger ein Barlegat in Höhe von S 1,000.000,-- vermacht. Die Parteien halten einvernehmlich fest, daß die Erblasserin hiemit das Kapitalsparbuch Nr. 881-022605 lautend auf Überbringer bei der Bank für Kärnten und Steiermark gemeint habe und daß dieses Sparbuch Frau Dreihsger als Legat zufallen soll."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz erließ in der Folge an die Beschwerdeführerin einen Erbschaftssteuerbescheid, dem ein Barlegat in Höhe von S 1,000.000,-- zugrunde gelegt wurde.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Steuerbefreiung im Sinne des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG mit der Begründung geltend gemacht, daß die Deckung des Barvermächtnisses aus dem von der Erblasserin hinterlassenen Sparvermögen erfolgt sei. Außerdem sei der wahre Wille der Erblasserin im Abhandlungsprotokoll eingehend dargelegt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß ein Geldvermächtnis nicht nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG steuerfrei sei. Mit dem Kodizill habe die Erblasserin ihren Willen kundgetan, der Beschwerdeführerin nicht ein bestimmtes Sparbuch, sondern einen Betrag von S 1,000.000,-- zu vermachen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Inanspruchnahme der Steuerbefreiung" nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Verfassungsbestimmungen des § 1 Abs 1 und 2 sowie § 3 des Endbesteuerungsgesetzes, BGBl Nr 11/1993, lauten in der für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes, BGBl Nr 818/1993, auszugsweise:

"Abschnitt I

Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften

aus Kapitalvermögen und sonstigen Vermögen

durch Abzug von Kapitalertragsteuer

§ 1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung

(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich

1. Lit. a und b für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer, soweit die Steuerschuld ab 1. Jänner 1993 entstanden ist, sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 1992 verstorben ist.

. . .

§ 3. Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt:

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