VwGH 98/16/0242

VwGH98/16/02421.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDr. Jahn, über die Beschwerde 1) des Dr. Viktor Igaly-Igallfy als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R N und 2) des W N, beide in W, beide vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juli 1998, Zlen. 1) GA 9-971/95 und 2) GA 9-971/1/95, je betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1080;
ABGB §1165;
ABGB §1166;
ABGB §696;
GebG 1957 §15;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;
HGB §107;
VwRallg;
ABGB §1080;
ABGB §1165;
ABGB §1166;
ABGB §696;
GebG 1957 §15;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;
HGB §107;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) langte am 8. Mai 1991 die Abschrift einer Vereinbarung ein, die - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:

"(1) Herr Friedrich SCHECK, Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorferstraße 118,

(2) Frau Erika SCHECK, Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärter, 1180 Wien,

Pötzleinsdorferstraße 118,

(3) Herr Gerhard STICH, 3442 Langenschönbichl, Hauptstraße 82, als bisherige Gesellschafter der 'SCHECK & STICH

Wirtschaftstreuhandgesellschaft', 1210 Wien, Floridusgasse 50, protokolliert zu HRA 23.052 des Handelsregisters Wien, einerseits und

(4) Herr Wolfgang KABATEK, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 2522 Oberwaltersdorf, Fabrikstraße 51,

(5) Herr Dkfm. Dr. Rainer NEWALD, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1170 Wien, Czartoryskigasse 105,

(6) Herr Mag. Dr. Wolfgang NIKOLAUS, Steuerberater, 1130 Wien, Auhofstraße 160/II/10,

als in die 'SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft'

neu eintretende Gesellschafter andererseits

treffen am unten bezeichneten Tage folgende

VEREINBARUNG

über die Abtretung vom Gesellschaftsanteilen an der 'SCHECK &

STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft':

I.

Herr Friedrich SCHECK, Frau Erika SCHECK und Herr Gerhard STICH sind nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 24. Jänner 1984 in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. Oktober 1988 Gesellschafter der 'SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft', wobei Herr Friedrich SCHECK eine Vermögenseinlage von S 30.000,--, Frau Erika SCHECK eine Vermögenseinlage von S 90.000,-- und Herr Gerhard STICH eine Vermögenseinlage von S 80.000,-- übernommen hat.

II.

Mit Wirkung ab 1. Mai 1991 treten die Gesellschafter Erika SCHECK und Gerhard STICH jeweils einen Teil ihres Gesellschafteranteiles an die eingangs bezeichneten, neu eintretenden Gesellschafter ab, sodass ab dem genannten Stichtag folgende Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind:

III.

Mit Wirkung ab 1. Mai 1991 wird der Gesellschaftsvertrag zur Gänze neu gefaßt, sodass er ab dem genannten Stichtag die Fassung gemäß Beilage ./1 zu dieser Vereinbarung, welche einen integrierenden Bestandteil derselben bildet, hat.

IV.

Die neu eintretenden Gesellschafter, Herr Wolfgang KABATEK, Herr Dkfm. Dr. Rainer NEWALD und Herr Mag. Dr. Wolfgang NIKOLAUS, leisten für die damit an sie abzutretenden Gesellschaftsanteile an die abtretenden Gesellschafter, Frau Erika SCHECK und Herrn Gerhard STICH, ein Abtretungsentgelt, das sich nach folgenden Grundsätzen ermittelt: Jeder der neu eintretenden Gesellschafter erwirbt seinen Gesellschaftsanteil zu vierunddreißig Zweiundsechzigstel von Herrn Gerhard STICH. Frau Erika SCHECK erhält als Abtretungsentgelt je S 2.000,-- übernommener Vermögenseinlage S 468.910,--; Herr Gerhard STICH erhält als Abtretungsentgelt je S 2.000,-- übernommener Vermögenseinlage S 220.000,--. Demnach haben Herr Wolfgang KABATEK und Herr Mag. Dr. Wolfgang NIKOLAUS an Frau Erika SCHECK jeweils ein Abtretungsentgelt in Höhe von S 6,428.605,-- und an Herrn Gerhard STICH jeweils ein solches in Höhe von S 2,483.870,-- zu leisten. Herr Dkfm. Dr. Rainer NEWALD hat daher an Frau Erika SCHECK ein Abtretungsentgelt in Höhe von S 3,085.730,-- und an Herrn Gerhard STICH ein solches in Höhe von S 1,192.260,-- zu leisten. Die Abtretungsentgelte sind am 1. Mai 1991 zur Zahlung fällig ..."

Diese Vereinbarung war von den vertragsschließenden Personen datiert mit 29. April 1991 bzw. 3. Mai 1991 unterfertigt worden. Der Vereinbarung als Beilage/1 angeschlossen war der neu gefasste Gesellschaftsvertrag vom 3. Mai 1991.

Das Finanzamt setzte dafür mit Bescheid vom 23. August 1994 Rechtsgebühr gemäß § 33 TP16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG (idF vor der Novelle 1994) fest, wogegen die Beschwerdeführer mit der Behauptung beriefen, die Vereinbarung vom 29. April 1991 sei ein Scheingeschäft gewesen.

Aufforderungen des Finanzamtes vom 21. Oktober 1994, das Scheingeschäft nachzuweisen und anzugeben, welches Geschäft damit verdeckt worden sei, blieben unbeantwortet, worauf das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 29. Mai 1995 abwies.

Dagegen stellten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wozu sie mit einem gesonderten Schriftsatz vom 15. September 1995 die im Folgenden auszugsweise wiedergegebene, mit 25. August 1995 datierte "Sachverhaltsdarstellung" vorlegten:

"Im Spätsommer 1990 lernten sich die Herren SCHECK, Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS in einer beruflichen Angelegenheit kennen. Herr Dr. NIKOLAUS betrieb damals in angemieteten Räumlichkeiten in 1140 Wien, Penzinger Straße 16, die 'TAX' Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., Herr Dr. NEWALD in Kanzleigemeinschaft mit ihm die Dr. Rainer NEWALD Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Da die dortigen Kanzleiräumlichkeiten jedoch zu klein geworden waren, suchte man nach neuen Räumlichkeiten. Das Gespräch mit Herrn SCHECK ergab, dass dieser in seinen Kanzleiräumlichkeiten in 1210 Wien, Floridusgasse 50, über freie Kapazitäten samt Büro-Infrastruktur (EDV-Anlage, Telefonanlage, usw) verfügte, an deren Nutzung durch Kollegen er sehr interessiert war. Die Genannten kamen bald darin überein, dass in 1210 Wien, Floridusgasse 50, eine Kanzleigemeinschaft zwischen der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft und den vorgenannten Gesellschaften begründet werden sollte, ohne dass zunächst an eine gesellschaftsrechtliche Verfechtung gedacht war.

Im Zuge dieses 'räumlichen Näherkommens' trug die SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft in der Folge verschiedentlich steuer- und handelsrechtliche Probleme komplexer Art zur werkvertraglichen Erledigung an die Herren Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS heran. Es entwickelte sich solcherart auch eine intensive fachliche Zusammenarbeit, im Zuge derer Herr SCHECK schließlich den Vorschlag der Beteiligung der beiden Herren an der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft machte, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch der Beitritt von Herrn KABATEK zu dieser Gesellschaft zur Diskussion stand. Gegen Ende Jänner 1991 wurde man sich über die nähere Gestaltung einer solchen Beteiligung der Herren KABATEK, Dr. NEWALd und Dr. NIKOLAUS an der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft im Wesentlichen einig, sodaß ein Entwurf der nunmehr streitverfangenen Vereinbarungsurkunde fertig gestellt wurde. Die Unterfertigten kamen jedoch zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich darin überein, daß die entsprechende Vereinbarung erst nach Ablauf einer weiteren dreimonatigen 'Probezeit' für die Neugesellschafter KABATEK, Dr. NEWALD und DR. NIKOLAUS unterfertigt und der Eintritt derselben in die SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft sohin erst Anfang Mai 1991 bei positivem Ablauf dieser 'Probezeit' erfolgen sollte; bis zu diesem Zeitpunkt würde die Mitarbeit der potentiellen 'Neugesellschafter' auf Werksvertragsbasis durchgeführt werden.

Bereits im Feber 1991 legte man den gegenständlichen Vereinbarungsentwurf der DIE ERSTE Österreichische Spar-Casse-Bank AG als Hausbank der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft vor und berichtete über den soeben geschilderten Plan des Eintretens der Herren KABATEK, Dr. NEWALd und Dr. NIKOLAUS in die Gesellschaft. Anlaß dieser Gespräche war der Umstand, daß die SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer Expansionspläne - es war der Zukauf eines größeren Klientenstocks beabsichtigt - zusätzliche liquide Mittel benötigte. Die Hausbank hatte allerdings Bedenken, die erforderlichen zusätzlichen liquiden Mittel bei der damals gegebenen Gesellschafterstruktur zu Verfügung zu stellen, und zwar insbesondere deshalb, weil sie angesichts der Größe der Gesellschaft die Befürchtung hegte, daß bei nur zwei geschäftsführenden Gesellschaftern infolge der sich notwendig ergebenden Arbeitsüberlastung derselben diese Expansion nicht erforderlich durchgeführt werden könnte. Diese Bedenken der Hausbank konnten durch die Offenlegung des Planes des Beitritts dreier weiterer Gesellschafter zerstreut werden.

Im April 1991 wurde dann allerdings deutlich, daß die vereinbarte 'Probezeit' zwar hinsichtlich des potentiellen 'Neugesellschafters' KABATEK, nicht jedoch hinsichtlich von Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS positiv verlief. Daher kam man Ende April 1991 darin überein, daß nur Herr KABATEK, nicht aber die Herren Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS der Gesellschaft beitreten sollten. Man vereinbarte jedoch, daß die nunmehr streitverfangene Vereinbarung dennoch in der entworfenen Form zum Schein abgeschlossen werden sollte, um nicht gegenüber der Hausbank durch die Änderung der geplanten Gesellschaftsstruktur zusätzlichen Erklärungsbedarf zu erzeugen. Sohin wurde die Vereinbarungsurkunde am 3. Mai 1991 unterfertigt und der Hausbank zur Kenntnis gebracht.

Ausdrücklich festgehalten wird, daß die Hausbank durch die Gestaltung keinen Vermögensnachteil erlitt oder erleiden konnte: Da sie annehmen musste, die Herren Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS seien der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beigetreten, bestand gegenüber der Hausbank im Wege einer so genannten 'Anscheinshaftung' selbstverständlich die unbeschränkte und unmittelbare persönliche Haftung von Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS. Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS konnten diese Haftung deshalb ohne weiteres übernehmen, weil sie sich davon überzeugt hatten, daß trotz des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs eine überaus günstige Ertragslage der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft vorlag; überdies wurde ihnen als 'Gegenleistung' für diese Haftungsübernahme die Möglichkeit geboten, die seinerzeit begründete Kanzleigemeinschaft weiter fortzusetzen; diese dauerte dann bis März 1992 an. Durch das in Rede stehende Scheingeschäft wurde also ein Sicherungsgeschäft gegenüber der Hausbank desjenigen Inhalts verdeckt, daß die Herren Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS für sämtliche Verbindlichkeiten der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft gegenüber dieser Hausbank eine Solidarhaftung (wie sie den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft ex lege zukommt) übernehmen. Das verdeckte Sicherungsgeschäft zugunsten der Hausbank unterliegt aber unter Bedachtnahme auf § 20 Z 5 GebG nicht der Gebührenpflicht.

Abschließend wird festgehalten, daß sich die Tatsache, daß die Beteiligung der Herren Dr. NEWALD und Dr. NIKOLAUS an der SCHECK & STICH Wirtschaftstreuhandgesellschaft den Charakter eines Scheingeschäftes hatte, auch aus folgenden zwei Umständen ergibt:

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