VwGH 98/13/0022

VwGH98/13/002224.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Finanzen), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17 - 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 19. Jänner 1996, Zl MD-VfR-B 22/95, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG §2 Abs1;
PostSpG §7 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG §2 Abs1;
PostSpG §7 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 wurde dem Österreichischen Postsparkassenamt (in der Folge Postsparkassenamt) für den Zeitraum 1-10/1994 Kommunalsteuer mit der Begründung vorgeschrieben, gemäß § 3 Abs 3 KommStG seien Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblichen Art kommunalsteuerpflichtig. Gemäß Gemäß § 7 Abs 1 Postsparkassengesetz 1969 obliege die Besorgung aller Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse (in der Folge Postsparkasse) sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund eines Dienstverhältnissen bei derselben geleistet würden, sofern es sich nicht um fallweise Aushilfsbeschäftigungen handle, entweder Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sei die Dienststelle der bei der Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes das Postsparkassenamt, das dem Bundesminister für Finanzen unterstehe. Den Personalaufwand des Postsparkassenamtes habe die Postsparkasse dem Bund zu ersetzen. Das Postsparkassenamt sei eine Dienststelle des Bundes, die wirtschaftlich selbstständig sei (besondere Leitung, geschlossener Geschäftskreis; gesonderte Buchführung etc), ausschließlich eine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ausübe (ständige Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse) und der Erzielung von Einnahmen diene (Refundierung des Personalaufwandes). Das Postsparkassenamt sei daher als Betrieb gewerblicher Art kommunalsteuerpflichtig.

In einer dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die Rechtsansicht, wonach das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art des Bundes anzusehen sei, treffe nicht zu. § 2 Abs 2 KStG 1988 definiere den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als jede Einrichtung, die

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