Normen
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwRallg;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 18. Februar 1997 gerichtet, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, vom 12. November 1996 auf Feststellung, dass er gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 eingerichteten Assoziationsrates berechtigt sei, abgewiesen und zugleich festgestellt wurde, dass er die genannten Voraussetzungen nicht erfülle und damit in Österreich keinen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten unselbständigen Beschäftigung habe.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligten Beschäftigung nachgehe und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er gehöre somit nicht dem regulären Arbeitsmarkt an.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluss vom 28. September 1998, B 834/97-10, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 6 Abs. 1 und 2 ARB Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
- vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche."
Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde nicht, dass er keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligten Beschäftigung nachgehe und auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er hält den angefochtenen Bescheid jedoch deswegen für rechtswidrig, weil er seit dem Jahr 1973 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und über einen Zeitraum von 18 Jahren immer einer unselbständigen Arbeit nachgegangen sei. Körperliche Abnützungserscheinungen hätten ihn gezwungen, seinen erlernten Beruf eines Schneiders aufzugeben; darauf folgend habe er um Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter angesucht, welcher Antrag jedoch abgewiesen worden sei. Er habe in seiner Berufung ausgeführt, dass er innerhalb der letzten vier Jahre einer Beschäftigung nachgegangen sei bzw. ihm eine Krankheit im Anschluss an ein Dienstverhältnis angehaftet sei, mithin ein Umstand, der die Gleichstellung mit einer Beschäftigung bewirke.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gerichteten Berufung ausgeführt, dass er bis zum Jahr 1991 bei einem Unternehmen in Salzburg gearbeitet habe, in weiterer Folge jedoch aufgrund verschiedener Leiden und degenerativer Veränderungen der gesamten Wirbelsäule diesen Arbeiten nicht mehr habe nachgehen können.
Nach dem unbestrittenen Verlust seiner Beschäftigung im Jahre 1991 konnte sich der Beschwerdeführer aber noch nicht auf einen allenfalls durch die Zurücklegung von in Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 umschriebener Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Anspruch auf Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach den - erst mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 wirksamen - Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 - etwa im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95 (Recep Tetik) - berufen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1997, Zl. 96/21/0100, vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/09/0152, und vom 15. April 1998, Zl. 98/09/0044). Daher hat die vor dem 1. Jänner 1995 gelegene Unterbrechung der Beschäftigung des Beschwerdeführers auch zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf eine mit dem dritten Gedankenstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verbundene Rechtsposition geführt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgebracht, nach dem 1. Jänner 1995 ordnungsgemäß beschäftigt gewesen zu sein. Die begehrte Feststellung ist ihm im vorliegenden Fall daher zu Recht versagt worden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. April 1999
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