Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25. September 1997 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es in Ausübung des Gastgewerbes an einem näher bestimmten Standort als Arbeitgeber zu verantworten, daß die nachstehend angeführten ausländischen Staatsangehörigen bis 25. Oktober 1996 als Aushilfen geringfügig beschäftigt wurden, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorlagen:
- "1. SV, geb. 10.4.1971, seit 1.10.1996
- 2. PL, geb. 25.03.1974, seit 01.10.1996
- 3. SK, geb. 29.4.1969, seit 1.10.1995
- 4. AD, geb. 8.5.1965, seit 1.1.1996
- 5. FG, geb. 5.5.1966, seit 1.10.1994
- 6. TD, geb. 27.1.1968, seit 1.7.1996."
Sie habe dadurch in allen sechs Fällen jeweils § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt. Es wurden für die Beschäftigung der unter 1., 2., 4. und 6. genannten Ausländer Geldstrafen von je S 10.000,--, für den unter 3. genannten Ausländer von S 13.000,-- und für die Beschäftigung der unter 5. genannten Ausländerin von S 17.000,-- gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG iVm § 20 VStG 1991 verhängt, Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt und die Bestrafte verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafen zu zahlen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung führte die belangte Behörde zu den Punkten 1., 2., 4. und 6. des Straferkenntnisses durch ein Einzelmitglied, zu den Punkten 3. und 5. des Straferkenntnisses durch eine Kammer eine mündliche Verhandlung durch. In der Folge erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide getrennt nach Einzelmitgliedzuständigkeit bzw. Kammerzuständigkeit.
Sie wies die Berufung mit dem erstangefochtenen Bescheid gegen die Punkte 3. und 5. des Straferkenntnisses mit der Maßgabe ab, daß die Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen S vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 und die Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen F vom 1. August 1995 bis 25. Oktober 1996 gedauert habe. Die verhängten Geldstrafen setzte sie im Punkt 3. auf S 5.000,-- und im Punkt 5. auf einen Betrag von S 13.000,-- herab. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Punkte 1., 2., 4. und 6. des Straferkenntnisses zur Gänze ab.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu jedem angefochtenen Bescheid eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Breiten Raum widmet die Beschwerde der Behauptung, daß das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 25. September 1997 von niemandem unterschrieben worden sei und zieht gestützt auf § 18 Abs. 4 AVG daraus den Schluß, daß kein Bescheid vorliege.
In den Gegenschriften weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, daß die Urschrift des Straferkenntnisses (Verwaltungsakt Blatt 47 bis Blatt 49) sowohl die Unterschriften des Bearbeiters Dr. Schuhmann, des Abteilungsvorstandes Dr. Schwarz als auch die Genehmigung der für den Bürgermeister einschreitenden Bürgermeister-Stellvertreterin Dkfm. Ruth Feldgrill-Zankel aufweist. Die gegenteilige, erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung der fehlenden Unterschrift der Genehmigenden entbehrt sohin jeder Grundlage. Daß allenfalls auf der der Beschwerdeführerin zugegangenen Ausfertigung nur der Name der Genehmigenden beigesetzt war, kann angesichts der in § 18 Abs. 4 AVG unter anderem enthaltenen Vorschrift, daß "bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden", die Beisetzung "des Namens des Genehmigenden" genügt; "eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich" und der alle typischen Merkmale einer derartigen Ausfertigung inklusive Nennung der der Behörde zugewiesenen Nummer des Datenverarbeitungsregisters keine Rechtswidrigkeit begründen.
Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG verkenne. Sie wiederholt ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachtes Argument, daß sie vor der Anmeldung der Ausländer als geringfügig Beschäftigte bei der Sozialversicherung ihren "Steuerberater" von der beabsichtigten Beschäftigung in Kenntnis gesetzt habe, welcher sie nicht darüber aufgeklärt habe, daß die Beschäftigung der Ausländer bewilligungspflichtig sei. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Der Beschwerdeführerin hätten Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch geringfügige) Heranziehung von Ausländern zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch die Beschwerdeführerin liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 VStG im Beschwerdefall ausschließt. Die bloße Erkundigung beim bzw. Meldung an den Steuerberater reicht nicht (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 780 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde weist zu Recht auch darauf hin, daß die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 auf Grund ihrer eigenen Angaben bereits um eine Bewilligung nach dem AuslBG für die Beschäftigung eines "englischen Staatsangehörigen" angesucht habe und sie die Bestimmungen des AuslBG bei genügender Sorgfalt schon aus dieser Gelegenheit heraus hätte wissen müssen.
Des weiteren fordert die Beschwerdeführerin die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Es sei "die Schuldkomponente überhaupt nicht erfüllt", weil die Beschwerdeführerin ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen sei, indem sie einen Steuerberater konsultiert habe und sie sämtliche bezughabenden ausländischen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet habe. Diese seien zudem Studenten gewesen, welche sich zu ihrem Studium ein Taschengeld als geringfügig beschäftigte Aushilfskellner verdienten.
Daß die Beschwerdeführerin in fahrlässiger Weise handelte, somit nicht schuldlos war, wurde bereits ausgeführt. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin ein relativ geringes Verschulden zugestünde, scheitert die geforderte Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG daran, daß die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang ua. darauf hin, daß die Beschäftigung mancher Ausländer über einen langen Zeitraum erfolgte. Der Schutzzweck der Bestimmungen des AuslBG liege zum einen darin, inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen. Zum anderen solle den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung getragen werden, daß unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt werde. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde aus diesen grundsätzlichen Erwägungen, denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts relevantes entgegenhält, nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausging.
Die belangte Behörde hat aber die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung und die ordnungsgemäßen Lohn- und Arbeitsbedingungen als mildernd gewertet und ua. darauf gestützt von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG Gebrauch gemacht. Die von ihr zum Teil sehr beträchtlich unter der jeweiligen Mindeststrafdrohung festgesetzten Strafen sind vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal den Forderungen des Art. 6 MRK
bereits durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde Genüge getan wurde.
Wien, am 10. Februar 1999
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